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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-12-04 · Heft 49 (4.12.1866) · p. Seite 781

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 49 (4.12.1866)
Date
1866-12-04
Page
Seite 781 (sequence 11)
Language
German
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781 WMUMN kommende Schriftstück dasselbe sei, welches auf Grund der getroffenen Vereinbarungen abgefaßt wurde, und daß nicht unrichtig abgefaßte oder untergeschobene falsche Aufzeichnungen der Unterschrift untergebreitet werden. Die hierzu mangelnde Fähigkeit kann aber durch keine andere Bildung und Erfahrung aufgehoben werden, und fällt ein Jeder, welcher sonst noch so gelehrt und geschäftskundig ist, darunter, wofern ihm diese Kenntniß gebricht. Desgleichen ist es ebenso unzutreffend ein Argmnent daraus ableiten zu wollen, daß im § 2 des Ediktes vom 11. März 1812 über die bürgerlichen Verhältnisse der Juden — G. S. S. 17 — blos verordnet sei, daß sie sich bei ihrer Namensunterschrift keiner anderen als deutscher und lateinischer Schriftzüge bedienen dürfen, und mit der Behauptung aufzutreten, daß wenn der Gesetzgeber Juden, welche nur ihren Namen in der Geschästssprache zu schreiben vermögen, den Analphabeten hätte gleichgestellt wissen wollen, diese Absicht in dem erst später erlassenen Anh. § 67 a. a. O. bestimmt ausgesprochen worden wäre. Denn mit größerem Rechte läßt sich hier erwiedern, daß wenn der Gesetzgeber die Juden von einer Vorschrift der allgemeinen Gesetzgebung hätte ausnehmen wollen, er. gerade deshalb eine Bestimmung getroffen haben würde und hätte treffen müssen, und in dem allegirten § 2 übrigens eine derarte Ausnahmebestimmung sich nirgends finden läßt, was sein Wortlaut daß sie nicht nur bei Führung ihrer Handelsbücher, sondern auch bei Abfassung ihrer Verträge und rechtlichen Willenserklärungen der deutschen oder einer andern lebenden Sprache, und bei ihren Namensunterschriften keiner anderen, als deutscher und lateinischer Schriftzüge sich bedienen sollen; über jeglichen Zweifel erhaben nachweist. Erwägt man dabei aber noch, daß der § 6 des allegirten Gesetzes vom 23. Juli 1847 — G. S. S. 263 — sogar den Gebrauch der jüdischen Schriftzeichen mit Strafe bedroht, so wird man in dieser Hinsicht noch mehr befestigt. Ist nun gleich diese Strafbestimmung durch die Verfassungsurkunde obsolet geworden und fällt die Strafbarkeit fort, so ist andererseits die Gleichstellung aller Staatsbürger 'vor dem Gesetze ausgesprochen, mithin würde auch die , Ausnahmebestimmung des allegirten § 2 sich als fortfallend erweisen, wenn überhaupt eine derarte bestanden haben sollte, und die Vorschrift des § 68 a. a. O. auch ^für den Juden unbedingt maßgebend sein. Erwägt man schließlich aber noch, daß die Unterzeichnung des Namens unter einer Schrift das Einververständniß des Namensträgers mit deren Inhalte darthun, mithin die Uebereinstimmung seines Willens mit dem Niedergeschriebenen dokumentiren soll, so kann man sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Namensünterschrift an und für sich keine Bedeutung hat, vielmehr eine solche erst durch eine bestimmte Beziehung erlangt und deßhalb ohne die Erklärung, unter welcher sie sich befindet, und welche durch sie erst Gültigkeit er- ~ langt, nicht denkbar ist, solgeweise nur zu dem Schlüsse einverstanden erklären, daß ebensowenig, wie Personen, welche gegenseitig ihre Sprache nicht verstehen, mündlich mit einander kontrahiren können, die Verbindlichkeit einer Namensunterschrift unter einer Urkunde, die der Unterschreibende nicht zu lesen versteht, in Frage kommen darf, und. daher ganz unbedenklich auch der als Analphabet zu erachten ist, welcher nur seinen Namen in der Sprache des Jnstrumen ts schreiben (nicht lesen) kann. Es ergiebt sich aus dem Vorstehenden aber auch mit Nothwendigkeit, daß nicht nur der Gebrauch jüdischer Schriftzeichen unter ' einer in deutscher oder in einer anderen lebenden Sprache abgefaßten sei es mit deutschen oder lateinischen Lettern geschriebenen zweiseitigen Willenserklärung unwirksam ist, sondern muß konsequentermaßen weiter daraus gefolgert werden, daß auch unter einer einseitigen Willensentschließung er nicht verstattet wird. Die Wechselordnung fordert im Art.. 4 und 21 die Namensunterschrift des Wechselverpflichteten, ohne sich über die Wahl der dazu gebrauchten Schriftzeichen zu äußern. Es ist deßhalb mehrfach die Ansicht geltend gemacht worden, daß sie auch in jüdischen Schriftzeichen abgegeben werden dürfte. Für - den Fall, daß der Context des Wechsels in denselben erlassen wäre, was nach der Verfassungsurkunde übrigens verwehrt wird, läßt die Zulässigkeit dessen sich nicht bestreiten. Bei einem deutschen Contexte •— und diesen wollen wir hier als Regel im Auge behalten — verdienen sie keines anderen Werthes, als bloße Handzeichen eines Nichtschreibverständigen, welche der öffentlichen Beglaubigung zu ihrer Gültigkeit bedürfen. Weßhalb wir im Interesse des in Folge der allgemeinen Wechselfähigkeit dem Einzelnen zu gewährenden Schutzes auch für das Wechselrecht die Ausdehnung des „Analphabeten" im vorentwickelten Umfange als gesetzlich anerkannt gelten lassen müssen. Als Endresultat unserer praktisch nicht unwesentlichen Betrachtung müssen wir nachVorstehendem also gelten lassen: 49*

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