Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 49 (4.12.1866)
- Date
- 1866-12-04
- Page
- Seite 780 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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780 übrigen Angeklagten eine viermonatliche; schwere mit Fasten verschärfte Kerkerstrafe zu*) Frankreich. - Paris, 20. Nov. iPrivatmitth.) Der bisherige Großrabbiner von Paris, Herr Isidor, ist mit großer Majorität zum Großrabbiner des Central-Consistormms von Frankreich erwählt worden; Herr Großrabb. Klein von Colmar hatte nur zwei Stimmen für sich. Großbritannien. Portsmouth, im Nov. (Morning Advertiser). Auch hier wurde ein Israelit Herr Alderman Emanuel, ein Goldschmidt, zum Mayor der Stadt erwählt. Seine Wahl hat alle Klassen dieser bedeutenden Handelsstadt mit der höchsten Zufriedenheit erfüllt. Italien. Florenz, im Nov. (Educ. isr.) Der Herr Kommandeur L. Artow, der berühmte Diplomat, wurve vom Könige Viktor Emanuel zum Großoffizier des Mauriciusordens ernannt. Syrien. Damaskus, im Nov. (Jewish Intelligence.) Die jüdische Bevölkerung ist sehr im Wachsen begriffen; sie wird jetzt auf acht- bis neuntausend Seelen geschätzt. Einige der reichsten Kaufleute und Bankiers sind Juden; sehr wenige sind gänzlich arm. Mit Ausnahme von ungefähr zwanzig polnischen Familien sind sie alle geborene arabische Juden und Arabisch ist ihre Muttersprache, aber sie verstehen alle Hebräisch. Ich habe hunderte gesprochen, und ich fand niemanden, mit dem ich nicht in der heiligen Sprache reden konnte. Ab¬ *) Dies ist also die Bestrafung der Excedenten. Wer entschädigt aber die geplünderten und mißhandelten Juden?' Dies fragten wir schon zweimal — keine Antwort. In anderen Staaten müssen dies die städtischen Communen, wo es geschehen!! Redaktion. gesehen von .einigenbmft'rn (rabbinischen Schulen), wo Hebräisch und Rabbinisch gelehrt wird/ sind.die Juden ohne alle Mittel der Erziehung. Die französische Schule hat aufgehört, und der Leiter derselben ist nach Frankreich zurückgekehrt. Die Klasse von Kindern, welche die Schule besuchte, konnte ihre Lage nicht günsttg genug machen für einen geprüften französischen Lehrer und eine Lehrerin. Eine Freischule würde bald mit Kindern der mittleren und unteren Klassen dicht besetzt sein. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Ueber die Unzulässig keil des Gebrauches jüdischer Schrift)eichen bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen. (Schluß.) Folglich kann ebenfalls für einen Juden, welcher der jüdischen Schriftzeichen mächtig, deutsch aber nur feinen Namen zu schreiben im Stande ist, der in deutscher Schrift außergerichtlich abgefaßte Vertrag, unter welchen er in deutschen Schriftzügen feinen Namen gesetzt hat, als schriftlicher Vertrag nach § 174 Tit. 5. Th. 1 des ALRechtes als verbindlich nicht erachtet werden, während die Anwendung der Namensunterschristen in jüdischen Schriftzeichen keinen lnehren Werth verdient, als ob nur andere übliche Handzeichen gemacht worden wären. Denn es ist als völlig, unzutreffend' zu bezeichnen, die gedachte Beschränkung nur auf solche Personen beziehen zu wollen , welche überhaupt nicht schreiben und Geschriebenes lesen können, weil nur bei solchen die den ungezogenen Bestimmungen offenbar zu Grunde liegende Voraussetzung zutreffe, daß sie auf einer zu niedrigen Stufe der Bildung stehen, und in den Geschäften des bürgerlichen Lebens zu wenig erfahren seien, um nicht des durch jene Förmlichkeiten ihnen gewährten Schutzes zu bedürfen. Durch dieselben soll nämlich keinesfalls etwas Anderes bezweckt werden, als daß derjenige, welcher den^Vertrag oder die Verhandlung vollzieht, entweder sich unmittelbar selbst oder mittelbar durch Zuziehung eines Beistandes davon überzeugen kann, welche Worte in der Schrift enthalten sind, durch deren Unterzeichnung er sich verpflichten will, oder daß. das zur Unterschrift