Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 49 (4.12.1866)
- Date
- 1866-12-04
- Page
- Seite 772 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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hören, vertreten und die gesetzlichen Verhältnisse in denselben regeln, wenigstens so weit diese Bundessache sein werden. Die Petition an dasselbe! muß daherwenn sie irgend ' als vdn der GesammtlM ausgehend - angesehen werden soll, auch von zahlreichen Gemeinden aller dieser Länder unterzeichnet sein. Es gilt daher ebenso eine Vereinigung zu Stande zu bringen, wie sie für die Petitionen an das k. preußische Staatsministerium und das preußische Abgeordnetenhaus von den Gemeinden der acht älteren preußischen Provinzen zu Stande gekommen ist. Von den 300 Gemeinden, welche sich zu diesen Petitionen vereinigt und uns ihre Vollmachten zu diesem Zwecke eingesandt haben, führte die bei weitem größte Zahl in ihren Vollmachten auch zugleich die Petition an das norddeutsche Parlament ausdrücklich an; in einer kleineren Zahl derselben ist dies übersehen worden. Es wird dies leicht nachzuholen sein; jedenfalls aber ist hiermit bereits das Zustandekommen einer vereinigten Petition an das norddeutsche Parlament vollbracht und ein be-- deuiender Mittelpunkt gegeben, welchem sich die Gemeinden der ännectirten Provinzen und der änderen Länder anschließen können. Um so mehr ist es Pflicht des Redakteurs d. Z. im Sinne der ihm bereits ertheilten Vollmachten damit vorzugehen und rechtzeitig zu diesem Anschluß aufzufordern. Der feste Entschluß der preußischen Staatsregierung, das norddeutsche Parlament zu berufen, kann nicht in Zweifel gezogen werden. Bereits ist das Wahlgesetz in den meisten, zum norddeutschen Bunde gehörenden Staaten veröffentlicht, und die Vorbereitungen zu den Wahlen werden nachdrückliche getroffen. Mag es schon im Februar oder erst in einem späteren Monat des kommenden Jahres zusammentreten: da die nöthigen Schritte, um für unsre Petition die Zustimmung der Gemeinden aus den verschiedenen Ländern zu erhalten, weitläufiger sind, als für die abgegangenen preußischen Petitionen, so darf nach unserm Bedünken keine Zeit verloren werden. Wir veröffentlichen daher heute bereits den Entwurf unsrer Petition an das norddeutsche Parlament, und werden diesen den Hauptgemeinden der annectirten preußischen Provinzen, so wie der nichtpreüßischen Länder des norddeutschen Bundes mit dem Ersuchen zusenden, die Zustimmung der anderen Gemeinden dieser Provinzen und Länder zu erwirken. Wir halten uns überzeugt, daß die Vorstände dieser Hauptgemeinden sich dieser Mühewaltungen im allgemeinen Interesse gern unterziehen werden, damit das Resultat ein ebenso glänzendes sei, wie es in der Vereinigung der Gemeinden der altpreußischen Provinzen zu diesem Zwecke bereits vorliegt. Wir heben noch besonders hervor, daß es in dieser Petition sich nUr um die' allgemeinen politischen Rechte, um die allgemeine Gleichberechtigung handeln kann, so vaß einzelne Momente, wie sie in den einzelnen Staaten vorhanden sind, hier nicht berücksichtigt werden können. Es gilt, bei der Begründung des norddeutschen Bundes, die Gleichberechtigung aller diesen Angehörigen ohne konfessionelle Berücksichtigung, besonders ohne Ausschluß und Beschränkungen der Bekenner des Judenthums zur Änerkenung zu bringen. Die Consequenzen für das Spezielle und Lokale ergeben sich dann von selbst oder durch spätere Geltendmachung. Der Entwurf der Petition lautet: Hohes Parlament! Berufen, das große Werk der Einigung der deutschen Nation, zunächst für die norddeutschen Lande, zu begründen, kann ein hohes Parlament nur von der Ansicht ausgehen, daß das Wesen dieser Einigung vorzugsweise in der Gleichheit vor dem Gesetze für alle Deutsche, die den Staaten des Bundes angehören, bestehe. Diese Gleichheit vor dem Gesetze kann weder durch spezifisch staatliche, noch durch konfessionelle Bedingungen beschränkt werden, Ohne diese Gleichheit vor dem Gesetze würde die Einigung der Nation doch nur wieder illusorisch sein. In dieser Ueberzeugung kommen auch wir als Vertreter der Deutschen jüdischen Glaubens in den norddeutschen Gauen ehrerbietigst vor Ein hohes Parlament, die gesetzliche Feststellung dieser Gleichheit vor dem Gesetze, in Pflichten und Rechten, auch für uns in den Grundsätzen des norddeutschen Bundes nachznsuchen. Einem hohen Parlamente liegt hierin die erhabene Aufgabe ob, die schon im Westphälischen Frieden durchgedrungenen Grundsätze religiöser Parität zur gänzlichen Erfüllung zu bringen. Es liegt Ihm ob, Verheißungen, welche der Art. 16 der ehemaligen deutschen Bundesakte auch für uns enthielt, an deten Verwirklichung aber der ehemalige deutsche Bundestag niemals herangetreten, wahr zu machen. Es liegt Ihm ob, die Grundrechte, welche das deutsche Parlament der Jahre 1848 und 1849 ausgesprochen, in diesem wesentlichen Momente des modernen Geistes, des modernen Staatslebens, das ist des allgemeinen Rechtes, der wahren Religiosität und Humanität, zur That zu gestalten, nämlich in der Glaubens- und Gewissensfreiheit. In vielen Staaten des norddeutschen Bundes — wir sprechen es mit hoher Befriedigung aus — ist diese