Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 48 (28.11.1866)
- Date
- 1866-11-28
- Page
- Seite 767 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3226527-3226576--24447-3251806- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
II. der A-G-Ordnung —, die ganze Erklärung für die Parthei, welche nicht schreiben, oder Geschriebenes nicht lesen kann, unverbindlich ist — § 68 Anh. ebenda —* So wenig auch im Allgemeinen das Prinzip der Bevormundung des Einzelnen durch den Staat oder die staatlichen Organe Anklang findet, so ist andererseits dasselbe doch eine unverkennbar schätzenswerthe Einrichtung dort, wo es sich darum handelt, daß die Unkenntniß des einen Contrahenten denselben zum Spielball des Anderen macht. Minder wichtig ist deßhalb die strikte Beobachtung der Förmlichkeiten bei Aufnahme der Akte freiwilliger Gerichtsbarkeit durch den Richter oder den Notar, weil die Stellung der instruirenden Person, sein fehlendes Interesse bei den so oder anders getroffenen Vereinbarungen der Contrahenten eine gewisse Garantie dafür bietet, daß er jede Bestimmung den Verabredungen der Paciscenten gemäß niederschreiben wird, und bei dem vor der Unterzeichnung bewirkten Vorlesen auch der der Schriftzeichen Unkundige über den Inhalt des Niedergeschriebenen aufgeklärt wird, weßhalb hier die Beseitigung der nur erschwerenden Förmlichkeiten erwünscht scheint. Dagegen erlangt dies einen um so größeren Werth bei allen nur der schriftlichen Form bedürftigen Willensentschließungen. 'Denn nehmen wir den durchaus nicht selten, sich ereignenden Fall an, wo der Schuldner dem Gläubiger einen Schriftsatz vorlegt, welchen er seinem Inhalte nach demselben als Dilationsschein bezeichnet, während er in Wirklichkeit eine Quittung über Rückempfang des bestandenen Schuldbetrages ist, oder daß der Gläubiger dem Schuldner den Context eines einfachen Schuldscheines zur Unterzeichnung zu offeriren verspricht, während ein Wechsel zu höherem als dem empfangenen Betrage vorgelegt und unterschrieben wird, oder daß in einem Miethsvertrage der Bermiether den Lesens unkundigen Miether nicht mit allen Clauseln des Miethsvertrages bekannt macht und dieser plötzlich sich exmittirt sieht, oder daß endlich Jemand einen Testamentsentwurf unterschreibt, gerichtlich niederlegt und in dem Annahme- Protokolle sich zu demselben bekennt, in Wirklichkeit darin ein Erbe auftritt, an welchen der Testator auch nicht im Mindesten gedacht hat, dann gelangen wir dahin, den von der Gesetzgebung angeordneten Schutz als einen segensreichen zu kennzeichnen. Der Geschäftsverkehr wird dadurch nicht gelähmt, dagegen eine große Menge von Unrecht abgewendet und verhütet, und damit die Aufgabe einer geordneten Rechtspflege erfüllt, welche ja doch dahin geht, jeden, Staatsbürger vor ihm drohenden Unrechte zu wahren. Berücksichtigen wir aber die Beweiskraft eines gehörig vollzogenen schriftlichen Vertrages und namentlich in Bezug auf jede einzelne darin getroffene Bestimmung und werden wir uns klar, daß nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der A-G-Ordnung Einl. § 16, Th. I. Tit. 10 §§ 113, 117, 120, 163, 164, 392, Tit. 13 §§ 10, 12—15, Th. H. Tit. 2 § 64, A-L-Recht Th. 1 Tit. 4 § 70, Tit. 5 §§ 71, 110, 170, Th. II. Tit. 8 §§ 570, 592, A. D. H. G. Buch Art. 34 und der konstanten Auffassung der Wissenschaft, ^vertreten durch Bornemann—„Rechtsgeschäfte" S. 254 —, Jordan — „Beweis und Beweisverfahren" in Weiske's Rechtslexikon S. 108 —, Jeremias Bentham —, „Theorie des gerichtlichen Beweises" —, Endemann — „Beweislehre des Civilprozesses" S. 112 -— Frankel — „der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte" —, C. Hilfe — „die Beweiskraft des einzelnen Vertragsexemplares eines in zwei gleichlautenden Exemplaren errichteten Vertrages bei Abweichung von dem anderen" in der Preuß. Anwalts-- zeitung Bd. V. S. 609 — ein gehörig vollzogener schriftlicher Vertrag vollen Beweis für die darin aufgenommenen Bestimmungen abgiebt, so erkennen wir gleichzeitig das Bedürfniß, daß die Gesetzgebung Sorge tragen muß, der möglichen Benachtheiligung eines der Contrahenten durch Mißbrauch seiner theilweisen Unkenntniß mit Nachdruck entgegen zu treten. Dies erreicht sie durch die den Analphabeten zugewendete Sorgsamkeit bei Abgabe der Namensunterschrift zur Perfektion schriftlicher Verträge. Denn indem sie in den gedachten §§ 68—70 des Anh. die Beobachtung der Form zur Gültigkeit der'Handlung ausdrücklich erfordert und sie nicht nur zur Gewißheit und mehren Beglaubigung derselben vorgeschrieben hat, folgt gemäß § 40 Tit. 3 Th. 1 des A-L-Rechtes aus der Verabsäumung der gesetzlichen Form die Nichtigkeit der Handlung selbst und dadurch deren Unverbindlichkeit für den Schreibensunkundigen. Nach dem in der preußischen Gesetzgebung durchgeführten Prinzipe, daß das Recht des Einen der Pflicht des Anderen entspricht, ergiebt sich aber als Folge die absolute Unwirksamkeit eines solchen Vertrages, weil der Schreibensunkundige von 'seinem Mitkontrahenten aus demselben Geschäfte nicht mehr Rechte erwerben, als er übertragen kann, und da er kein Recht verbindlich concedirt, ihm auch kein solches obligatorisch erwächst, so daß ein solcher Vertrag in seiner Wirkung dem gleichsteht, welcher überhaupt nicht schriftlich abgeschlossen ist.