Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 48 (28.11.1866)
- Date
- 1866-11-28
- Page
- Seite 766 (sequence 12)
- Language
- German
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766 anderen Seite doch darin nicht mehr enthalten, als daß die Strafbarkeit des Gebrauches jüdischer Schriftzeichen fortfällt, aber immerhin noch nicht deren Rechtsverbindlichkeit anerkannt. -Sie genießen vielmehr nur in strafrechtlicher, nicht aber auch in civilrechtlicher Beziehung irgend welchen Werths und sind in letzterer Hinsicht noch alle diejenigen Vorschriften maßgebend, welche das System -des Landrechtes betreffs der Förmlichkeiten bei Abschluß schriftlicher Verträge enthält. Insofern die schriftliche Form ein wesentliches Erforderniß einer großen Menge von einseitigen, meist aber zweiseitigen Willenserklärungen abgiebt, so ist die Prüfung der Frage über die Grenzen des Gestattens des Gebrauches jüdischer Schriftzeichen eine praktisch wichtige, welche in der gegenwärtigen Zeit, die als Folge der territorialen Veränderungen unseres Vaterlandes auch vielfache Rechtsänderungen nicht aus-' bleiben lassen wird, noch mehr an Bedeutung gewinnt. Denn abgesehen von den verschiedenen zweiseitigen Verträgen, welche eine schriftliche Form zu ihrer Rechtsverbindlichkeit fordern, ist auch die Uebernahme der Wechselverbindlichkeit insofern an die Kenntniß des Schreibens gekrrüpst, als die an Stelle der Namensunterschrift gebrauchten Handzeichen des Wechselinteressenten einer öffentlichen Beglaubigung bedürfen, und die Rechtsverbindlichkeit letztwilliger' Verordnungen auch für den Fall anerkannt, daß der Testator das bei Gericht niedergelegte Testament nur unterschrieben, nicht aber auch in seinem Contexte selbst geschrieben zu haben sich bekennt, während der Analphabet — also der Schreibens- und Lesens-Unkundige — dieselbe gerichtlich, unter Beobachtung genau vorgeschriebener Förmlichkeiten errichten muß. Welche Rechtsverwickelungen insbesondere aus einem als nicht rechtsbeständig angefochtenen Testamente hervorgehen, und welche Nachtheile oftmals daraus den Jntereffenten erwachsen, weil ja der Testator fehlt, welcher allein eine gütliche Beilegung zu bewirken im Stande wäre, ist zu bekannt, als daß sie nicht schon für sich allein die genaue Präcisirung des Begriffes eines Analphabeten im Sinne des Gesetzes erheischten. Analphabet im Sinne des gewöhnlichen Sprachgebrauches ist derjenige, welcher überhaupt weder lesen, noch schreiben, oder wenigstens Geschriebenes nicht lesen kann. Das System des Landrechtes und der Gerichtsordnung erweitert diesen Begriff aber dahin, daß es — § 175 Tit. 5. Th. 1 ALR. — auch die durch einen Zufall am Schreiben verhinderten Personen, also beispielsweise Erblindete, an der Hand Gelähmte, dazu rechnet, und denselben auch noch — § 179 ebenda — diejenigen gleichstellt, welche der Sprache, worin das Testament abgefaßt werden soll, unkundig sind, dann aber auch — § 72 des Anh. z. A. G. Ordnung — den gedachten Personen diejenigen gleichachtct, welche bloß ihren Namen schreiben, sonst aber weder schreiben noch lesen können. Daß diese Vorschriften sich nicht allein auf Prozeßverhandlungen beziehen, sondern ganz allgemein hingestellt, namentlich auf Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bezug haben, dafür sprechen außer dem § 421 des Anh. noch die Cirkular-Verordnung vom 30. December 1798 — N. C. C. X. S. 1851, Rabe rc. Bd. V. S. 261 — und die Cabinets-Ordre vom 20. Juni 1816 —- Ges. Samml. S. 103 — ganz unverkennbar. Demzufolge ist, als Analphabet im Sinne des Gesetzes Jeder anzusehen, welcher entweder überhaupt, oder bis auf seinen Namen, diejenige Sprache nicht lesen oder schreiben kann, in welcher die Erklärung abgegeben worden, oder welcher zur Zeit deren Verlautbarung durch Zufall am Schreiben verhindert ist. Prüft man aber, mit Rücksicht auf deren Entstehungsgeschichte, den Inhalt der betreffenden Gesetze,, so ergibt sich, daß der Zweck derselben, wie dies ja auch in dem Hofrescripte vom 21. Februar 1799 — Stengels Beiträge Bd. VIII. S. 178 — ausdrücklich ausgesprochen worden, dahin gerichtet ist, dafür zu sorgen, daß die des Schreibens unfähige Partei nicht übereilt und unrecht verstanden, vielmehr die Gewißheit des Willens, namentlich das Anerkenntniß, daß der Inhalt der Verhandlung ihrer Absicht und Erklärung gemäß ausgenommen sei, gehörig eonstatirt werde. Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes erfordert das Gesetz, daß der Analphabet diejenige Erklärung, wodurch er Rechtsverbindlichkeiten eingeht, unter Umständen abgiebt, welche die Ernstlichkeit seines Willens außer jedem Zweifel lassen, und verlangt deshalb bei Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit außer der instruirenden Gerichtsperson noch Zuziehung eines glaubhaften Mannes, welcher der Aufnahme der Verhandlung oder doch wenigstens deren Vorlesung und Genehmigung Seitens der des Schreibens unerfahrenen Parthei beiwohnt und die Unterschrift Namens derselben vollzieht. Von Beobachtung dieser Erfordernisse allein macht es die Rechtsverbindlichkeit der Verhandlung für die des Schreibens unerfahrene Parthei insoweit abhängig, daß, wenn diese Vorschrift nicht befolgt, namentlich die Zuziehung eines unparteiischen Dritten bei Ausstellen der Unterschrift nicht bewirkt worden, — § 46 Tit. 2 Th.