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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-11-28 · Heft 48 (28.11.1866) · p. Seite 765

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 48 (28.11.1866)
Date
1866-11-28
Page
Seite 765 (sequence 11)
Language
German
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765 texte, da riefen Alle: „Die „Koza" wird herunterfallen!" sie aber schrie: „Nein, ich falle nicht," und forderte die Anderen auf, ihr zu folgen. Dieselben kletterten nach und öffneten dann von Innen das Hausthor. Präs.: Sie haben die Fensterscheiben und Rahmen und die Möbel zertrümmert, die Betten und Matratzen zerschnitten, die Kleider und Wäsche zum Fenster hinausgeworfen, den Liqueur gestohlen, denselben theils unter die Menge vertheilt, theils ausgetrunken. Wie wollen Sie diesen großen Schaden. ersetzen? — Angekl.: (mit heuchlerischer Miene): O, ich will mit allen meinen Kräften arbeiten und die Hälfte meines Tagelohns zur Ersatzleistung verwenden. — Hiemit war das Verhör mit dieser Angeklagten beendet. — Barbara Thums, ein kleines, zitterndes.Weib, erscheint im Saale. — Präs.: Wie kamen Sie zu den Decken, Kleidern und anderen Gegenständen, die in Ihrer Behausung eruirt wurden? — Angekl. Thums: Mein Mann schnupft so gern, das hat er jetzt davon. — Präs.: Ihr Mann kann schnupfen, so viel er will, das geht uns nichts an. Beantworten Sie meine Frage. — Angekl.: Ich mußte Tabak für meinen Mann holen, und auf dem Wege habe ich die Sachen gefunden. , Präs.: Auch das ganz unbeschädigte Porcellangeschirr? — Angekl.: Das hat mir wieder ein Knabe auf dem Wege gegeben. Es sind lauter so gute Herren hier, Sie Werdens mir schon verzeihen. (Sie kniet nieder). — Präs.: Stehen Sie auf und bekennen Sie lieber offen, wie Sie zu den Sachen gekommen sind. — Angekl.: Ich habe sie gefunden, mehr weiß ich nicht. — Katharina Jarolim, ein altes Mütterchen, wird nun einvernommen. — Präs.: Man hat Sie im Besitze von Sachen betroffen, die'aus dem Diebstahl bei Fürth herrührten. — Angekl. Jarolim: Die Sachen habe ich ja für die armen Juden aufbewahrt. Ich habe sie nach Hause getragen, damit sie kein Anderer nimmt. O ich war ihnen immer gut, den Juden. Die Sitzung wird hierauf um 5 Uhr Abends geschlossen. Die Verhöre der Angeklagten und der Zeugen wurden in sechs Tagen beendet. Die Plaidoyers sollten, wie schon erwähnt, Mittwochs stattfinden, nachdem es, Dank dem anerkennenswerthen Eifer des Piseker Kreisgerichtes und der vollständigen Beherrschung des maffenhasten Materials von Seite des Vorsitzenden, Herrn Landesgerichtsraths Gamsenberg, gelungen' war, die Beweisermittlung erschöpfend durchzuführen. Um zu ermessen, welche große Menge von Zeugen in diesem Monstre-Proceffe während weniger Tage einzuvernehmen, mag aus. dem Umstande ersichtlich werden, daß dieselben an Vergütung im Ganzen über 544 fl. ausgezahlt erhielten. Der Staatsanwalt beantragte und begründete am 3!. Okt. die Strafen der Angeklagten. Die Publication des Urtheils wurde auf Montag, den 12. Nov. vertagt. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Ueber die Unzulässigkeit des Gebrauches jüdischer Schriftlichen bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen. Nicht selten werden namentlich in den östlichen Provinzen des preußischen Staates, in denen der Fall häufiger noch eintritt, daß Lesens- und Schreibens-Unkundige angetroffen werden, schriftliche Verträge abgeschlossen, welche von den Paciscenten entweder nur mit Handzeichen versehen sind, die irgend ein Dritter attestirt hat, oder die Namensunterschrift in jüdischen Schriftzeichen führen. Die Contrahenten thun dies in dem guten Glauben, damit der Forderung des Gesetzes auf schriftliche Form genügt zu haben, und ahnen nicht das Gefährliche und Unsichere ihres Unternehmens. Es werden vielmehr die jüdischen Partheien in ihrem guten Glauben aus die Zulässigkeit und Rechtsverbindlichkeit ihrer Namensunterschrift in jüdischen Schriftzeichen dadurch befestigt,, daß die früher bestandene, in dem § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 23.' Juli 1847' — Gesetz-Samml. S. 263 — enthaltene, Straffälligkeit derjenigen Juden, welche der Vorschrift dieses Gesetzes zuwider bei Abfaffung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen, sowie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen statt der deutschen oder einer anderen lebenden Sprache und der deutschen oder lateinischen Schriftzüge, der jüdischen Sprache und Schriftzeichen sich bedienten, als mit dem Artikel 4 und 12 der Verfassungsurkunde unvereinbar nach Artikel 109 desselben für aufgehoben gelten muß, uyd dies auch von dem : Ober-Tribunal in dem Präjudize 184 vom 12. Oktober \ 1855 — Entscheidungen Bd. XXXI S. 474 — als : Rechtsgrundsatz anerkannt worden ist. - Von der Richi tigkeit dieser Auffassung ausgehend, so ist auf der 48*

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