Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 48 (28.11.1866)
- Date
- 1866-11-28
- Page
- Seite 759 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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WtzMUWWW^DWWWNWNWZWHM'WWWNWMWWU 759 waltung, betreffend Schule und Unterricht, soll unter Leitung eines tüchtigen und Pädagogisch gebildeten Directors stehen; hingegen die äußere Verwaltung unter Leitung eines Curatoriums mit dem bisherigen Präses Herrn Rittergutsbesitzer Löb an der Spitze, jedoch mit der Bedingung, daß ein Mitglied des Curatoriums dem Lehrerstande angehören muß, welches von den Lehrern beider Provinzen zu wählen ist.* *- e; Die lästigen Verpflichtungen, zu welchen namentlich die Abschließung von Verträgen mit den in der Anstalt sich befindenden Seminaristen gerechnet wurden, nach welchen dieselben Pflichtbeiträge bis zur vollständigen Deckung der auf sie verwandten Kosten zu zahlen haben rc. müssen unterbleiben. Die bereits früher geschlossenen desfallsigen Verträge müssen annullirt werden.**) d. Die finanzielle Verwaltung bedarf besonders eine dem Rechte und Gesetze entsprechende Regelung. Die Versammlung fand es für zweckmäßig, zwei ihrer Mitglieder, nämlich: Wolfsdorf aus Erwitte und Crame.r aus Neuenkirchen zu der am folgenden Tage lichen Examina gemacht, als auch von zwei namhaften Rabbinen die Morenu besitzen müsse.' Allein die äußere und innere Verwaltung zu trennen, dem Seminardirector völlig freie Hand zu lassen und dem Curatorium jede Einwirkung auf die inneren Einrichtungen zu versagen, ist zöllig unzulässig und zweckwidrig. Red. *) Wenn, die äußere und innere Verwaltung getrennt sein sollte, so ist nicht einsichtig, wozu ein Lehrer im Curatorium nothwendig sei. Von einer andern Seite wurde der Antrag gestellt, daß im Curatorium ein Rabbiner sein müsse. Es wurde von der Commission als wünschenswerth anerkannt, daß im Curatorium ein Rabbiner und ein Lehrer seien; aber einstimmig wurde es abgelehnt, daß dies obligatorisch gemacht werde. Es kommt hinzu, daß es schon sehr schwierig war, einen angemessenen und einfachen Wahlmodus für alle Gemeinden beider Provinzen zu finden, so daß es ganz unpraktisch erschien, ihn noch durch besondere Bedingungen zu compliziren. Es wird ganz in den Händen der Gemeinden liegen, Rabbiner und Lehrer, die ihr Vertrauen besitzen, in das Curatorium zu wählen. Red. **) In dieser Beziehung hat die Commission die Wünsche der Lehrer erfüllt, und den Paragraphen gestrichen, der jedem Zögling der Anstalt aus zwanzig Jahre eine jährliche Rückzahlung von 5 Thlr. auferlegte. Ob die vorhandenen Verträge rückwirkend, aufzuheben seien, diese Frage gehörte nicht zur Competenz der Commission, welche nur das vorliegende Statut auszuarbeiten hatte. Das wird Sache des Curatoriums sein. Red. (1. Novemb.) in Cöln anberaumten Versammlung der Vorstände Rheinlands und Westfalens als Vertreter obiger Punkte zu deputiren. Die Reisekosten ihrer Deputirten nach Cöln haben die anwesenden Mitglieder bereitwilligst aus ihren Börsen bestritten. 2. Die staatliche Besserstellung der jüdischen Lehrer. Es wurde beschlossen, dieserhalb 'eine Petition 'an das preußische Abgeordnetenhaus bei nächster Session zu richten unter Zugrundelegung einer schon früher in dieser Angelegenheit abgegangenen, aber nicht zur Diskussion gelangten Eingabe. Der verehrt. Vorstand des rheinisch-westfälischen Lehrer-Veteins soll mit der Ausführung dieses Beschlusses betraut werden. — Dem Vernehmen nach konnten in der Cölner Versammlung wegen der dort verhandelten Hauptfragen unsere Beschlüsse in;der Seminar-Angelegenheit nicht zur Erörterung kommen, weshalb dieselben dem daselbst gewählten Counts zur Berücksichtigung empfohlen werden. L. Mandel. Birnbaum, 14. Nov. (Privatmitth.) Verein der israelitischen Kultus-Beamten in Preußen. Die in der v vom 7. Mai in Posen abgehaltenen General-Versammlung festgesetzten Statuten sind bereits an die Betheiligten versandt worden und fangen nunmehr die Beiträge zuzufließen an. Es liegt daher auch im Interesse der Gemeinden dieses segensreiche Institut nach Kräften zu, unterstützen, da denselben, wie aus den Statuten erhellt, insofern beträchtliche Vortheile erwachsen, als nicht nur den invaliden, sondern auch solchen - Beamten und Lehrern, die noch im Amte sind, rücksichtlich der Versorgung ihrer Kinder (z. B. bei Ver- , Heirathungen) nach § VI. der Statuten, namhafte Unterstützungen vom Vereine gewährt werden, die sonst den Gemeinden allein zur Last fielen. — Durch das Anwachsen des eisernen Fonds in Folge Beschlusses der Corporation — wodurch den Beamten eine sichere und stabile Stellung in Aussicht gestellt wird — würden auch viele israelitische Preußen sich dem Cultusfache widmen, was bisher nicht geschehen ist, und die Gemeinden namentlich in den östlichen Provinzen nicht mehr gezwungen sein, die Beamtenstellen fast ausschließlich mit Ausländern zu besetzen. Wir empfehlen daher den Shnagogen-Bezirken,, von dem Inhalte der Statuten Kenntniß zu nehmen, worauf die Betheiligung von selbst erfolgen wird.