Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 47 (20.11.1866)
- Date
- 1866-11-20
- Page
- Seite 744 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Kaufmann und Bürgervorsteher I. Rosenberg in Burgdorf, für die Stadt und das Amt Lüneburg der Fabrikant und Bürgervorsteher Salomon nebst dem Kaufmanne Jonassohn und als Stellvertreter Kaufmann Heinemann daselbst, für den Bezirk der Stadt und des Amtes Gifhorn der Holzhändler Jeremias Menke in Gifhorn, für Dannenberg der Banquier Behrens daselbst und zum Deputaten für die Handelskammer zu Hameln aus dem Amte Hameln Kaufmann Wollberg in Grohnde und als dessen Stellvertreter Fabrikant Meher in Theresienthal. Aus Unterfranken, im Nov. (Privatmitth.) Das Referat aus der bair. Pfalz in Nr. 43 der A. Z. d. I. verdient, so gut gemeint und so beherzigenswerth dessen Ansprache im Allgemeinen auch ist, dennoch eine Berichtigung: Daß wir Israeliten in dem neuen Schulgesetze ganz umgangen wurden, können wir nicht sagen, vielmehr regeln die §§. 3, 47, 49, 73 und SO auch für uns diesen Gegenstand vollkommen und bebestätigen auf's Neue, sogar mit gesteigerter Theilnahme, die früher hierüber gegebenen Normativ-Bestimmungen. In denselben können wir aber nicht nur keine Härte 'finden, ' sondern müssen sie vielmehr mit Dank anerkennen. Es ist uns frei gegeben, die Präparandenschulen und das Seminar gleich unfern christlichen Collegen zu besuchen oder uns die erforderlichen Kenntnisse bei beliebigen Lehrern anzueignen und dann die Seminars-Austrittsprüfung zu erstehen. UeLer die isr. Seminaristen ist auch kein Internat verhängt, was eigentlich die sg. Fortschrittspartei für das ganze Institut vergeblich angestrebt hatte. Wir können also hierin mehr eine Bevorzugung, als eine Zurücksetzung erblicken. Von ganzen und halben Freiplätzen der christlichen Seminaristen mit Ausschluß der isr. ist gleichfalls keine Rede. Vermögenslosen werden wohl nach §. 53 nach dem Grade ihrer Dürftigkeit, und Würdigkeit und nach Maaßgabe der verfügbaren Mittel Unterstützungen aus öffentlichen Fonds bewilligt; allein dieselbe Wohlthat wurde seither noch immer auch gegen uns geübt, und wird entschieden auch , künftig hin keine Ausnahme hiervon gemacht werden, und können wir isr. Vorbereitungslehrer und Lehrlinge und Seminaristen benennen, die jährlich ohne alles Suppliciren namhafte Remuneratiorten erhalten haben. Und dann — wurde schon von mancher Seite triumphirend die. Hoffnung gehegt, daß die Würzburg-Bamberger-Klaus in dem neuen Gesetze Mit einem Strahlenglanz tut umgeben werden wird, deren Kraft und Macht und Herrlichkeit, wenn nicht über unser ganzes Baiern, doch wenigstens über die 3 fränkischen Kreise sich erstrecken wird nWna man nbsm und sieh da — Frl. Klaus wurde nicht nur nicht besonders autorisirt oder sanctionirt, sondern ganz und gar ignorirt und nach §. 3 allen andern Erziehungs- und Handels- Anstalten und sonstigen Lehrern coordinirt. Nebenbei wollen wir constatiren, daß sich v. I., wie man erzählen hörte, etliche und 20 bei der erwähnten Wzb.-Bbg. Anstalt angemeldet hatten , heute aber nur 7, sage sieben by und selbst diese 7 sollen nicht lauter Baiern sein und selbst von diesen 7 seien nur 4 oder 5 unentgeldlich ausgenommen worden, während die andern eine nicht geringe Zahlung pränumerando nach preußischem Contributions-Muster leisten mußten. 4 Aspiranten, worunter sogar 1 Ueberläufer aus der Wzb.-Bbg. Anstalt, unterzogen sich der Prüfung am christlichen Seminar und wurden 3 auch sofort ausgenommen. Eine m oder i'p für's nächste Jahr wolle jeder darauf reflectirende Leser sich selber bilden; die Zeit wirds lehren. Schließlich dürfte es für diejenigen, die sich für's bair. Schulfach interessiren, nicht überflüssig sein, die oben erwähnten §§. ihrem Wortlaute nach anzuführen. § 3 Nur Israeliten ist es gestattet, statt des Besuches dieser Schulen gesonderten Vorbereitungsunterricht nach Maßgabe des vorgeschriebenen Lehrplans in eignen Anstalten oder bei eignen Lehrer zu nehmen. §, 47. Zweck und Chararakter der Schullehrerseminarien. rc. - Was bezüglich der Israeliten bei Präparandenschulen in §. 3 Abs. 2 bemerkt wurde, findet auch hier analoge Anwendung. §. 49. Nur die isr. Zöglinge, welche das Seminar besuchen, haben ihre Wohnung außerhalb des Seminargebäudes und zwar unter der Aufsicht des Vorstandes der Anstalt immer nur bei solchen Familien zu nehmen, welche sich durch Sittlichkeit und gute Haushaltung auszeichnen. Sie haben jedoch gemeinschaftlich mit den übrigen Zöglingen an dem Unterrichte in den einzelnen Lehrfächern Theil zu nehmen und während ihres Verweilens im Seminare die Haus¬ und Tagesordnung in allen Stücken zu beobachten, sofern sie nicht durch die Vorschriften ihrer Religion oder durch getrennten Unterricht daran gehindert werden.