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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-11-20 · Heft 47 (20.11.1866) · p. Seite 742

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 47 (20.11.1866)
Date
1866-11-20
Page
Seite 742 (sequence 4)
Language
German
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Ächtungen führten einige Erschwerungen mit sich, die unter Umständen äußerst lästig fallen. Gleich nach Erscheinen des Gesetzes und der daraus fließenden Verwirklichung gerade dieser Partie des Gesetzes kamen diese Beschwerden,"namentlich in dieser Zeitung vielfach zum Ausdruck. Bei der Polizei genügte die schriftliche Meldung, während § 15 das persönliche Erscheinen vor dem Richter erforderlich macht; dieses Erscheinen wird. bei Geburts- und Todesfällen bestimmten Personen, zur Pflicht gemacht, und zwar bei den Geburten irinerhalb dreier, bei Todesfällen innerhalb eines Tages, und das Versäumniß dieser Fristen mit der Strafe bis zu 50 Thlr. oder sechs Wochen Gefängniß belegt. Dieses persönliche Erscheinen ist bei Todesfällen oft sehr empfindlich und dem Ritusgesetz widersprechend. Mehr aber kommt noch in Betracht, daß zwar eine Drtspolizeibehörde, nicht aber ein zuständiges Gericht sich, an jedem Orte befindet. Auf dem Lande ist der Ort des Gerichtes oft viele Meilen entfernt. Das persönliche Erscheinen macht also in solchen Fällen Reisen nothwendig, die mit Zeit- und Geldverlust verbunden sind. Es wurde uns ein Fall bekannt, wo ' einem Manne Zwillinge geboren wurden. Er machte sich nach dem, vier Meilen entfernten Gerichtsorte auf, um die Geburtsanzeige zu Protokoll zu geben. Er mußte lange warten, ehe er an die Reihe kam. Als er nach Hause zurückgekehrt war, fand erdas eine der Kinder todt. Er mußte sich also aus den Weg machen, den Todesfall bei dem Gerichte anzuzeigen. Unterdeß war aber auch das zweite Kind gestorben, und es half ihm nichts, er mußte auch das drittt Mal nach dem Orte des Gerichtes. Der Mann mußte demnach drei Tage ' verbringen und 24 Meilen zurücklegen, nnd hatte eine jammernde Wöchnerin und zwei Leichen zu Hause. Welche Trauer'/ welcher Zeitverlust, welche Kosten!... Es ist dies keine Erfindung, sondern ein wirklicher Fall, der damals mit Name, Ort und Zeit angeführt wurde. Wollten wir hinzudichten, so hätte ja auch der Tod der Wöchnerin eintreten können. Dies geschah glücklicher Weise nicht. Allerdings ist es uns nicht'bekannt, daß die Gerichte irgend ein Mal die Strafe nach so hohem Maße, wie das Gesetz sie aufstellt, auferlegt hätten. Auch gab der damalige Justizminister auf desfallsige Vorstellungen den Gerichten durch Erlaß auf, in der Praxis, so weit es gehe, eine milde Handhabung eintreten zu lassen. Dies hebt aber - die. . angeführten Beschwerden faktisch nicht auf, und könnten diese nur dadurch gehoben werden, wenn eine schriftliche Meldung, durch die Ortspolizei legalisirt, das persönliche Erscheinen ersetzen dürfte. Daß diese Uebelstände noch bestehen, gab uns jüngst ein Schreiben aus Seelow (Lebuser Kreis) zu erkennen aus welchem wir folgende Stelle herausheben: „Man bedenke, welche ^Schwierigkeiten die Verordnung namentlich bei Sterbefällen und Geburten dem auf dem Dorfe wohnenden Juden, der oftmals 2 Meilen und mehr vom Gerichte entfernt wohnt, auferlegt. Bei einem Geburtsfalle muß er 2 Mal den Weg machen, ein Mal Anzeige zu machen, das andere Mal nach Vollziehung des Actes um den Namen anzugeben; jedes Mal kostet die Reise Geld, Wöchnerin und Kind müssen sich allein überlassen und das Geschäft muß geschlossen bleiben. Und dies Alles könnte so leicht durch Protokoll bei der Ortsbehörde vermieden werden. Noch schwieriger und bedauernswerther trifft dies bei Todesfällen zu. Es wohnen Mitglieder unserer Gemeinde auf dem Dorfe 1/2 Meile von hier entfernt, die Lei vorkommenden Fällen die Leiche nach dem hiesigen Begräbnißplatze herzubringen haben. Wenn sie von dem Friedhofe heimkehren, haben sie sich dem Gerichte, von welchem einige Mitglieder über 2 Meilen entfernt wohnen, persönlich zu stellen, welches nach unserem Ritus durchaus nicht gestattet ist; unterläßt er die Gestellung, oder er ist behindert, wenn es an einem Freitag ist, wo er die Reise nicht mehr machen kann, so ist er ausgesetzt, falls er nach 3 Tagen vor Gericht erscheint, die Anzeige zu machen, ohne Nachsicht in eine Ordnungsstrafe genommen, an- . derenfalls sogar noch vor dem Polizeirichter, wegen Unterlassung der Anzeige, die binnen 24 Stunden geschehen mußte, in Strafe genommen zu werden (dergleichen Fälle haben hier schon stattgefunden). Unsere Pflicht ist Gehorsam und Achtung dem Gesetze zu zollen, und als Unterthan jeder Verordnung Folge zu leisten, sollte aber nicht auch unserem Gesetze die Achtung und Befolgung verbleiben?" — Wir haben dieser einfachen Darstellung nur hinzuzufügen, daß man uns auch von anderen Orten her ■ mit faktischem Material über diesen Gegenstand versehen möge, um endlich hierüber angemessnen Ortes vorstellig zu werden. Einzelfälle können' nur dann Wirkung haben, wenn sie als häufiger und an verschiedenen Orten vorkommend nachgewiesen werden.

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