Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 47 (20.11.1866)
- Date
- 1866-11-20
- Page
- Seite 741 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Neiße, Lei Ihrer Umsicht und ehrlichen 'Forschung kann der wissenschaftliche Erfolg nicht fehlen. Neben den von Ihnen aufgestellten drei Zielpunkten: ein correcter Raschi-Text, die Parallele der talmudischen und der biblischen Erklärungen, die Quellenangabe zu Raschi's Exegese, werden Sie noch einen vierten erreichen helfen: die Geschichte von Raschi's Commentarien, die Kunde ihrer Schicksale, was sie von Interpolatoren und Excerptenmachern, von Darschanim und Glossatoren, von Herausgebern und Druckern Gutes und Böses zu leiden hatten, bi's die Kritik des neunzehnten Jahrhunderts sich zu - einer Restauration rüstete. Sorgen Sie nicht um den Absatz, dafür lassen Sie das Buch sorgen; schützen Sie es blos vor zu theurem Preise, dem die meisten Leser solcher Bücher nicht gewachsen sind. Mit dem Wunsche, daß Ihre Arbeit gefördert und bald vollendet sei, schließe ich diese Zeilen und verbleibe mit aller Hochachtung Ihr ergebenster Zunz. Berlin, 9. August 1865." — Es ist uns zugekommen: „Die Juden in Deutschland während des Mittelalters in politischer, socialer und rechtlicher Beziehung. Von Otto Stobbe." (Braun- - schweig, Schwetschke, 1866.) Das gründlich und unparteiisch gearbeitete Werk wird uns noch Stoff zu einer weiteren Beurtheilung geben. — An einzelnen Predigten sind uns wieder zugekommen: „Aufmunterungen. Predigt am '© von Dr. S. H. Sonneschern, Rabbiner in Warasdin. Wien, Herzfeld L Bauer 1866." — „Die Segnungen des Friedens. Vortrag von S. L. Liepmannssohn, Horn 1866." Beim Verfasser. — „Fünf Predigten in der Synagoge zu Buchau, gehalten von Rabbiner Weimann. Heilbronn, Hermann Schell 1866." — Predigt am Neujahrsfeste 5627 von I. Rosenhaupt, Lehrer. Meisenheim, Th. Krull, 1866.— Zeitungsnachrichten. Deutschland. Bonn, 8. Nov. (Privatmitth.) Die von der Versammlung der Gemeinde-Vorstände Rheinlands und Westfalens zu Cöln am 1. d. gewählte Commission trat gestern in Düsseldorf zusammen, um das Statut des Marks-Haindorfschen Lehrerseminars umzuarbeiten. Die Commission hielt von 12 Uhr Mittags bis 8 Uhr Abends ihre Sitzung, und vollendete bei forgfäbtigster Durchsprechung ihre schwierige Arbeit. Sie hielt sich dabei streng an die von gedachter Versammlung ausgestellten Grundsätze und glaubt so, allen gerechten Ansprüchen und Forderungen genügt zu haben. Die Reorganisation des gedachten Seminars ist auf diese Weise in die nächste Aussicht gestellt. Wir werden die Freude haben,ä ein bedeutendes Seminar als ein Gemeingut, als eine freiwillige Schöpfung zweier Provinzen zu besitzen, Zeugniß gebend von der echten Religiosität, dem warmen Eifer für das Judenthum und der Intelligenz unter den Glaubensgenossen dieser Provinzen. Der Entwurf, begleitet von einer Ansprache, wird demnächst an die Gemeinden der beiden Provinzen versandt. Dann steht die Antwort und Entscheidung durch die That selbst bei den Gemeinden. Sie werden durch die Opfer, die sie diesem heiligen Zwecke bringen, erweisen, daß es ihnen Ernst um die Sache ist. Wer könnte aber hieran zweifeln, welcher der ansehnlichen, würdevollen und entschiedenen Versammlung am 1. November zu Cöln beigewohnt hat? Der Geist, der sich hier mit einfachen und mit beredten Worten aus dem Munde so vieler geachteten Männer aussprach, muß sich auch in den Thaten bewähren. Somit leben wir der Hoffnung, daß bald ein glückliches Resultat zu begrüßen sein werde. Bonn, 9. November. (Privatmitth.) Durch die Paragraphen 8—22 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 wurde für die Juden im preußischen Staate mit Ausschluß der Rheinprovinz das Civilstandsregister den Gerichten überwiesen. In der Rheinprovinz ist aus der französischen Zeit her die Führung des Civilstandsregisters aller Bewohner den Bürgermeistereien übertragen. In den übrigen Provinzen war diese Führung für die Juden der Polizei überantwortet, welche sich' auch mit den Rabbinen und Gemeindevorständen darüber benahm, namentlich was die Eheschließungen betraf. Die Meldungen von Eheschließungen, Sterbe- und Geburtsfällen mußten bei Vermeidung einer polizeilichen Strafe bei der Ortspolizeibehörde geschehen. Durch das Gesetz von 1847 wurde für die Juden der sieben Provinzen die Civilehe, die im Rheinland für alle Confessionen besteht , eingeführt, und an die Stelle der Polizeibehörde die gerichtliche Behörde. Man mag nun über das, diesen Veränderungen zu Grunde liegende Prinzip denken, wie man wolle, die neuen Ein- 47*