Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 45 (6.11.1866)
- Date
- 1866-11-06
- Page
- Seite 710 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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710 nämlich in jedem speziellen Falle ein oder mehrere Individuen betreffen, so haben sie doch ihrer Natur nach auch eine allgemeine Seite, die von großer Bedeutung ist. Handelt es sich um Pflichten und Rechte im Staate, also um Forderungen von Seiten des Staates und an den Staat, wie sie der' Gesammtheit einer Religionsgenossenschast gegenüber austreten, so interessiren sie nicht blos das Individuum, sondern die ganze Glaubensgenosseuschast. Es fragt sich, ob diese Glaubensgenoffenschaft ihren religiösen Grundsätzen nach diese Pflichten zu üben vermag und jene Forderung zu stellen berechtigt ist, oder nicht. Der Staat kann ebenso wenig der Religion sein Terrain überlaffen, wie die Religion aus der Welt schaffen und sie völlig ignoriren. Da er dies mit geringer Ausnahme auch factisch nicht Hut, so kann er nicht vermeiden, daß die betreffende Religionsgenossenschaft diese Fragen aufwirst, und muß sie auch, sofern er das Recht beachten will, berücksichtigen. Es kann hier in der That eine unbedingte Herrschaft des Staates nicht anerkannt werden; es kann aber auch nicht lediglich auf die alten rituellen Vorschriften allein Rücksicht genommen werden, die aus andern Zeiten stammen und mit dem Geiste und den Verhältnissen der Jetztzeit öfter in Widerspruch stehen. Es ist vielmehr nothwendig, einen höheren Gesichtspunkt einzunehmen, um die wahren Grundsätze des Rechts in diesen Streitfragen zu erkennen. Suchen wir diese zuerst in den Pflichten gegen den Staat auf. Es versteht sich,'daß hier überall von den eigentlichen Lehren und dem Glaubensinhalte der Religion gar nicht die Rede sein kann; denn diese sind über - alle Cognition, über das ganze Bereich des Staates erhaben, und es kann von ihnen um des Staates willen auch nicht ein Titelchen weggegeben werden. Es handelt sich lediglich um Thatsächliches, also für . uns um die jüdische Satzung. Hier haben wir aber ein ganz entschiedenes Moment als Wegweiser. - Es ist keiner'Frage unterworfen, und von den strengsten rabbinischen Autoritäten ausgesprochen, daß hinsichtlich des Krieg sdienst es jede Satzung für den Soldaten jüdischen Glaubens, so lange er unter den Waffen steht, aufgehoben ist. Im Kriege selbst vetsteht sich dies im ganzen Umfange; in Friedenszeiten wird es sich fragen, wie viel das militärische Commando von der Strenge des Dienstes z. B. zu Gunsten der Feiertage Jndulgenz ertheilen kann und will. Nach dessen Entscheidung kann von einer religiösen Verantwortlichkeit des jüdischen Soldaten keine Rede mehr sein> und die Verpflichtung zum Militärdienste von der Gewißheit solcher Jndulgenzen nicht abhängen. Und warum dies? Weil von der treuen und sorgfältigen Erfüllung der Militärpflicht der Bestand des Staates, die Sicherung des Lebens und des Eigenthums gegen äußere und innere Feinde abhängt. Diese letztere, höchste Funktion des Staates, liegt aber nicht bloß in der Erhaltung seiner militärischen Macht, sondern auch auf anderen Gebieten, wie die Funktion der Gesetzgebung, der Rechtspflege u. s. w. Man kann sogar sagen, daß die militärische Funktion durch lange Zeiträume hindurch unbenutzt und unverwendet bleiben kann, während die gedachten Funktionen, in welchen die höchsten Aufgaben des Staates liegen, und die zu den erhabensten Momenten der Bestimmung des Menschen gehören, ununterbrochen thätig sein müssen. Hieraus ergiebt sich der Grundsatz, daß, wo es die Uebung der höchsten Funktionen des Staates gilt, ohne welche die staatliche Ge-, sellschaft ihre Zwecke nicht erfüllen kann, die Satzung als aufgehoben betrachtet werden muß, so weit die Uebung dieser mit jener nicht in Uebereinstimmung steht. Hingegen erfließt auch für den Staat hieraus die Verpflichtung, da, wo es nicht die wirklichen und wesentlichen Funktionen des Staates gilt, die Satzung einer Religion zu beachten und zu achten. Dies wird namentlich in solchen Staaten der Fall sein, welche selbst ihre Einrichtungen nach den Satzungen einer Religion oder Kirche getroffen haben. Man hat freilich oft genug das gerade Gegentheil gethan. Man hat darum, weil ein Staat seine Einrichtungen einer bestimmten Religion oder Kirche gemäß getroffen, jeder andern Religion oder Kirche das Recht abgesprochen, eine Berücksichtigung zu fordern. Aber das Recht liegt hierin nicht. Sobald ein Staat gar keine Religion oder Kirche bei seinen allgemeinen Einrichtungen berücksichtigt, sondern lediglich nach den allgemeinen Staatszwecken hergestellt hat, kann keine eine besondere Institution oder Jndulgenz nach ihrer Satzung fordern. Wo aber eine Religion zu Grunde gelegt ist, ist auch jede andere berechtigt, für sich Beachtung zu fordern — so weit dies mit den Funktionen des Staates nicht in vollem Widerspruch steht, sie ganz oder theilweise benachtheiligt. Kommen wir von hier aus zu einzelnen faktischen Fällen. tFortsetzung folgt.)