Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1866)
- Date
- 1866-10-30
- Page
- Seite 693 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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nur zur Klagebeantwortung, oder gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung, oder zur Eidesleistung eines durch Resolut oder durch Erkenntniß auferlegten Eides ansteht, und ob der Jude Kläger oder Verklagter, der Schwörensollende oder dessen Gegner ist, sowie welche Prozeß-Art vorliegt. Steht der Termin nämlich zur Eidesleistung an, so soll gemäß § 319 a. a.O. der Richter die angeordneten Festtage berücksichtigen. Dazu gehört vor allem, daß ihm das Glaubensbekenntniß des Schwörenden, — denn dessen Gegner kommt dabei nicht in Betracht, — bekannt und er davon überzeugt, daß dieser Jude ist. Mithin muß der zur Eidesleistung geladene Jude dem Richter vor dem Termine, oder innerhalb zehn Tagen seit Ablauf desselben den Grund seines .Ausbleibens anzeigen und Nachweisen. Ohne eine derartige Anzeige treten die Folgen des ungehorsamen Ausbleibens ein, er wird als nicht schwören wollend und aller unter den Eid gestellten Thatumstände geständig erachtet und muß die Restitution gegen die Folgen des Eides nachgesucht sein, — § 375 a. a. O. mit § 31, .Abs. 3 der Verordn, v. 21. Juli 1846 —, weil die Nichtbeobachtung der Feiertage noch keine die Nichtigkeit involvirende Verletzung einer Prozeßvorschrift enthält. Deshalb überkommt ein Jude wegen < verweigerter Eidesleistung alle Folgen derselben, wenn er bei gehörig behändigter Vorladung in dem aus^ einen Festtag fallenden Termine nicht erschienen ist und die rechtzeitige Anzeige seiner Abhaltungsgrnnde unterlassen hat. Anders verhält es sich noch, wenn der Termin nicht zur Eidesleistung, sondern zur Klagebeantwortung und mündlichen-Verhandlung anstand. Hier ist wieder zu unterscheiden, ob im Bagatell-, oder im summarischen Prozesse verfahren wird. Denn steht der Termin nach Erlaß eines Bagatellmandates in Folge des erhobenen Widerspruchs des Verklagten an, so bedingt das unentschuldigte Ausbleiben des Verklagten dessen Verurteilung, gegen welche nur der Rekurs statthaft ist. -1— § 28 der Verordn, v. 21. Juli 1846 und § 60, 61 der Verordn, v. 1. Juni 1833. — Das Ausbleiben des Klagers in demselben kann dagegen zur Folge haben, daß alle unter Eidesdelation gestellten Thatsachen der Klage für beweisfällig gelten. Denn der § 296 a. a. O. gestattet über die Annahme zurückgeschobener Eide keine Bedenkzeit, und verlangen demzufolge bei strikter Auslegung desselben die Vertreter der prozessualischen Rechtswissenschaft, wie Cocceji „jus civile controv. XII, 2 qu. 32" — Glück „Pandektenkommentar XII, 323" — Merkel „Kommentar zur AGO." — v. Strombeck „Kommentar re." — Koch „Kommentar rc." sämmtlich zu diesem § — Strube „Rechtliche Bedenken Bd. 1, No. 67" — auf Grund der lex 12, § 1 0. de reb. cred., daß der Eidantragende unbedingt in dem Termine selbst oder durch einen Bevollmächtigten erscheint, um. über den Eid sich zu erklären, widrigenfalls derselbe als abgelehnt gelten muß, was die Praxis auch befolgt. In dem ordentlichen Verfahren darf der Verklagte zwar einmal die Verlegung des Klagebeantwortungstermines verlangen, und würde der Festtag als ausreichender Aufschiebungsgrund gelten, allein er verfällt auch hier gemäß §§ 8 u. 10, Tit. 8, Th. 1 der AGOrdn. mit § 12 der Verordn, v. 3. Juni 1833, der Kabin.- Ordre v. 18. Oktober 1837 und § 4, Abs. 2 der Verordnung vom 21. Juli 1846 in die Folgen eines ungehorsam Ausbleibenden und wird kontumacirt, wofern er die Terminsstunde versäumte. Gegen ein hier ergangenes Kontumacial-Erkenntniß darf er zwar binnen 10 Tagen sich restituiren lassen, doch meine ich und habe ich an einer anderen Stelle, — C. Hilfe, Studien des preußischen Rechtes —, auf welche ich hier verweise, äusgeführt, daß dies überhaupt nur einmal geschehen darf, weil sonst ja kein Ende des Prozesses abzusehen wäre. Unterwerfen wir nach dem hier entwickelten. Stande unserer Gesetzgebung diese Lehre einer kurzen kritischen Beleuchtung', so müssen wir bekennen, daß darin keine Unbilligkeit gefunden werden kann.- Denn jede Prozeßparthei hat ein Recht auf schnelle Beendigung ihres Rechtsstreites. Dies Recht zu schützen, ist die Lehre geeignet. Andererseits hat jede Religionsgenossenschaft zwar Anspruch auf Berücksichtigung ihrer rituellen Eigenheiten. Aber auch diesen wird Rechnung getragen. Denn der Schwurtermin wird verlegt, bezüglich Restitutiom gegen die Folgen des frustrirten gewährt, wenn der davon Betroffene nicht säumig in Wahrung seines Rechtes durch rechtszeitige Anzeige ist. Es kann in jedem anderen Falle eine Parthei sich gleichfalls vor Nachtheilen wahren, wenn entweder die empfehlenswerthe Einrichtung beobachtet wird, daß jedes Klagerubrum das religiöse Bekenntniß der Prozeßpartheien enthält, oder indem jede Parthei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten läßt, oder unmittelbar bei der Terminsbekanntmachung dessen Verlegung unter glaubhafter Nachweisung ihres Bekenntnisses beantragt. Dr. jur. utr. et philos. Karl Hilse.