Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 44 (30.10.1866)
- Date
- 1866-10-30
- Page
- Seite 692 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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l6MH UM -' . 692 M der Gerichtshöfe sind darüber schwankend, indem die Einen ihm das Recht zugestehen , die Anderen dagegen ihm verweigern. Neuerdings ist von befreundeter Hand mir eist Fall mitgetheilt worden, ist welchem der Bag tell-Commissar des Kreisgerichtes zu S. in Sachen W. ./* A. IV. L 2966 den Antrag des Verklagten aus Ter-- minsverlegung wegen des auf diesen Tag fallenden Versöhnungssestes. zurückwies und denselben in oontuwaeiam verurtheilte. Deshalb erscheint es mir am Platze, diese Rechtsfrage hier näher zu beleuchten. * Das Cirkular vom 1. Mai 1786 in Verbindung mit dem § 317, Tit. 10, Th. i der AGOrdnnng und der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 30. April 1837 — Kamptz' Jahrbücher Bd. II, S. 451 — ordnen das Verfahren und Ceremoniell bei Judeneiden. Innerhalb dieser Materie verordnet der § 319 a. a. £).: an den Sabbathen, Fest- und Bußtagen soll der Jude außer in nothwendigen Fällen von Eidesleistungen verschont werden. Erläuternd bezeichnet der § 320 im Zusammenhänge mit dem Anh. § 90 a. a. O., den Tag vor dem jüdischen Neujahre, zwei Neujahrstage, einen Versöhnungstag, den 1., 2., 7., 8., 9. Lauberhütten,!., 2., 7., 8. Ostertag, zwei Pfingsttage und den Tag des Andenkens an die Stadt Jerusalem als diejenigen Tage, an welchen die Eidesleistung möglichst ausgesetzt werden soll. Dagegen' verbietet die Gesetzgebung an keiner Stelle die Abhaltung von Terminen, in welchen ein Jude Parthei ist, untersagt auch nicht absolut die Vereidigung, sondern will dieselbe nur im Interesse der Juden unterlassen wissen, ordnet diese vielmehr in dringenden Fällen sogar an, indem sie beispielsweise in Strafsachen, wo die Verlegung des Termines eine längere Hast des Angeklagten mit sich führen würde, ausdrücklich fordert. Ich habe aber auch bisher keinen im Ritus der Juden liegenden Grund gefunden, welcher dem entgegen wäre, insbesondere, hat. die neueste mir bekannte treffliche Arbeit von Duschak „Geschichte und Darstellung des jüdischen Cultus" mir keinen solchen an die Hand gegeben. Abgesehen aber davon, ob ein solcher vorliegt, oder nicht, so haben wir es hier nur mit einer Auslegung der dieserhalb bestehenden Gesetze zu thun. Das Strafverfahren lassen wir dabei ganz außer Acht und wenden unser Augenmerk nur dem Civil-Verfahren zu. Hier haben wir weiter insbesondere auf diejenige Rolle zu sehen, welche der Jude im Prozesse vorstellt, sowie auf die Art des Prozesses und den Zweck des anberaumten Termines. Denn es kann keinem begründeten Bedenken unterliegen, daß der an gezogene § 319 den Juden an den vörgedachten Tagen von der Zeugenpflicht entbindet, es sei denn-eine Beweisaufnahme zum ewigen Gedächtniß, d. h. eine Beweiserhebung, welche nur 'an diesen Tagen sich bewerkstelligen, später aber nicht mehr reproduciren läßt, geboten. Dagegen ist damit nicht gleichzeitig ausgesprochen, daß derselbe ohne Weiteres aus dem Termine ausbleiben darf, sondern er wird vielmehr in die Ordnungsstrafen wegen Versäumung des Termins verfallen, wenn er sein Ausbleiben nicht vorher anzeigt und motivirt, da diese aus dem Grunde verhängt werden, weil durch rücksichtsloses Nichterscheinen einer Person in den meisten Fällen mehre andere Personen mehr oder weniger lange Zeit auf ihn warten und ihre Zeit nutzlos verbringen müssen. Aus diesen Gründen wird ein rücksichtsvoller Richter auch schon dann eine Ordnungsstrafe festsetzen, wenn der Zeuge durch baldige Anzeige des im. Ritus liegenden Hinderungsgrundes die Aufhebung des Termines und das Abbestellen der Prozeßpartheien hatte möglich machen können, dagegen erst zur Terminsftunde sich entschuldigt hat, weib dieser Zeuge schon dadurch seine Staatsbürgerpflicht verletzt, und die Rechte der Partheien gekränkt hat. Anders verhält dies sich, wenn der Jude 'eine Prozeßparthei ist. Das System der Gerichtsordnung stellt noch verschiedene Grundsätze auf, je nachdem, ob beide Prozeßpartheien Juden sind, oder ein Jude und ein Christ den Rechtsstreit ausfechten, indem es für den ersteren Fall die Vereidigung des gleichfalls jüdischen Zeugen als überflüssig erachtet, und die Zuziehung des Gegners des Schwörenden bei der Eidesleistung ausdrücklich verlangt. Dennoch hat es in allen diesen Fällen keine Bestimmung getroffen, daß Termine in Rechtsstreiten derartiger Partheien an den vorgedachten Tagen nicht anberaumt werden sollen. Ist deren Ansetzung nicht untersagt, so ist sie unbedenklich statthaft, mithinder Richter im Rechte, wenn er bei deren Anberaumung die jüdischen Festtage außer Acht läßt. Selbstverständlich wird ein Richter dies nicht thun/ wenn das Glaubensbekenntniß der Partheien ihm bekannt ist, aber nicht in Folge einer Notwendigkeit, sondern in Rücksicht der Billigkeit. Er wird jedoch eine solche Rücksichtnahme in allen denjenigen Fällen nicht beobachten dürfen, wo die Interessen des Gegentheils dadurch beeinträchtigt werden können. In . dieser Beziehung ist daher weiter zu. unterscheiden/ ob der Termin .