Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-10-09 · Heft 41 (9.10.1866) · p. Seite 649

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 41 (9.10.1866)
Date
1866-10-09
Page
Seite 649 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3224737-3226527-3226569--24320-3251672
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

649 ihren für uns ab, wir müssen die Tempel versäumen oder allen Folgen der oontumaoia gewärtigen. Jemand, dem ich unfern Nothstand klagte, erwiederte mir: „Nehmt Euch doch Anwälte an!" Ein schöner Anwaltszwang. Auch bei Bagatellprozessen, auch wenn die Parteien die streitige Forderung anerkennen, Zahlung leisten wollen, auch bei ehelichen Differenzen, soweit Anwälte ausgeschloffen sind? (§ 1 Cap. 8. der Zus. zu den Revid. Erl). An der Schwelle unserer Synagogen können wir verhaftet werden, und wenn wir auch selbst am Sabbath die Läden schließen, der Executor kann sie uns öffnen. Moses gebot uns: „Bleibet Jeder an seiner Stelle, gehe Niemand hinaus von seinem Orte am siebenten Tage!" >Exod. 16, *29). Der Richter aber citirt uns von Mühlingen nach Bernburg, von Jeßnitz nach Dessau. Der hochheilige Versöhnungstag, den kein Jude in Anhalt gering achtet, dessen Heilighaltung Moses bei Todesstrafe anbefahl (Levit. 23. V. 27—32: „Keinerlei Arbeit sollt ihr thun, eine ewige Satzung für eure künftigen Geschlechter"), er findet vor dem neuen Prozeßgesetz keine Gnade. Kann aber, so frage ich, die staatliche Ordnung solchen Gewissenszwang ausüben, stehn Gottes Gebote nicht höher, als irdische Institutionen, darf das Gesetz den Jndifferentismus groß ziehen? Hunderte von Christen kenne ich, die kaum 2 und 3 mal jährlich die Kirche besuchen, terminiren sie etwa, haben sie an solchen Tagen Personal- und Realexecution zu gewärtigen? Warum ist es in Preußen anders? (Heffter Preuß. Civilproc. § 79.) So heißt es in den Just. Min. Akt. B 2404 Gen. 9. Nr. 7 Bol. 3 Fol. 122, Rescript vom 9. Mai 1823: „Aus Veranlaffung der abschriftlich vorliegenden Beschwerde des Gutsbesitzers Marcus L. zu A. vom 30. April o. erhält das Königl. Oberlandesgericht die Anweisung u. s. w., daß es die Termine-nicht auf den Sabbath ansetze" ferner im Rescripte vom 30. März 1835: „Für einen Juden ist die Anberaumung eines Termines am Sabbath ein hinlänglicher Grund zur Prorogation, da ihm seine Religionsgrundsätze verbieten, rechtliche Geschäfte am Sabbath vorzunehmen." (Vergl. J ferner Verfügung des Kammergerichts vom 18. Septem- ' ber 1837 bei Heinemann II S. 190, Rönne und Simon, u Verhältniffe der Juden, S. 195.) 1495 vor Christus, noch vor der Offenbarung am Sinai, ward unser Sabbath eingesetzt, und erst im 8. Jahrhundert nach Christo übertrug Kaiser Leo die Strenge unsers Sabbathgebotes auf den christlichen Sonntag, haben wir da nicht das historische Recht, zwei Jahrtausende mehr für uns? In Hannover hat der Kronoberanwalt auf das Gutachten meines Freundes, Landrabb. Dr. Meyer, den übrigen Kronanwälten aufgegeben, jüdische Geschworene auf deren Wunsch am Sonnabend immer zir^recusiren. Bei uns muß der Strenggläubige wegen 20, 30 und 40 Thaler früh um 10 Uhr auf dem Gerichte am Sabbath sich melden, um 12 Uhr provoziren, um 4 Uhr Nachmittag contumaziren, oder Rechte opfern, Kosten tragen und dergl. mehr? Das ist keine gleichmäßige Bertheilung der Lebenslust, von Licht und Schatten, das ist ein trauriges Dilemma zwischen religiösem Gebot und menschlicher Satzung!! 3) Das Concil zu Trident, (sess. 24 o. 1. 2 de reform, matrim.) hat die Haltung von Registern über die Verwaltung des 'Tauf- und Ehesacraments befohlen, die Praxis fügte später Begräbnißlisten hinzu. Nicht den Katholiken und nicht den Protestanten ist es jemals eingefallen, die Kirchenbücher als Civilstandsregister für Juden anzusehen. Anders in dem vormals Anhalt- Bernburgischen Landestheile. Hier existirt seit dem 28. Dezember 1827 (Gesetzs. Band III S. 620 und 647) die Vorschrift, daß wir unsere Geburts- Heiraths- und Sterbefälle dem betr. Pastor gegen 71/2 Sgr. für ihn und 71/2 Sgr. für den Küster anzuzeigen haben. Ein besonderer Abschnitt des Kirchenbuches ist uns gewidmet. Sind unsere Gemeindevorsteher, unsere Rabbiner zur Führung und Haltung solcher Bücher untauglich? Ist nicht die Führung der Ehebücher durch die Kirche den Römern und von diesen uns entlehnt? (Uihlein, im Civil. Archiv XV, S. 40, Mayer Rechte der Israeliten II § 226). Und wenn man solches den Pastoren einmal überlassen hat, ist es nicht ein Widerspruch, wenn die Herzogliche Regierung den Vorstehern unserer Gemeinden aufgegeben hat, für jede angemeldete Geburt 11/4 Sgr. von der Hebamme einzuziehn und an die Hebammenunterstützungscasse abzuführen, da doch eben bei den Vorstehern keine Anmeldung der Geburt erfolgt? Es ist hohe Zeit, daß eine solche anomale Institution aufgegeben wird. 4) Wir haben oben gesehen, daß im hiesigen Lande unkeusche Jüdinnen zu den größten Seltenheiten gehören. Mir ist aus einer fast 19jährigen Praxis bei Herzoglichem Kreisgerichte hier kein einziger Fall der Stuprationskla'ge einer Jüdin bekannt. Trotzdem ist die Bestimmung in § 31 des jetzt für ganz Anhalt gültigen Gesetzes vom 30. Mai 18 >5 sehr hart, welche so lautet: „Auf uneheliche von Jüdischen Müttern geborene

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.