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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-10-09 · Heft 41 (9.10.1866) · p. Seite 648

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 41 (9.10.1866)
Date
1866-10-09
Page
Seite 648 (sequence 6)
Language
German
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nicht stark genug, ein jüdisches Element neben sich zu , ertragen, während das Judenthum besteht, obwohl Millionen Christen uns herrschend umgebe^? Werden wir die Revolution predigen oder unseren Weisen folgen, welche sagen: „Strebe für das Wohl der Landesobrigkeit, denn ohne Furcht vor ihr würde Einer den Andern lebendig verschlingen"? In der kurzen Zeit unserer Wahlfähigkeit zählten Cöthen und Dessau nicht einen Jüdischen Deputirten, von den beiden Bernburgischen war der eine der Hauptvertreter des Gouvernements, während der andere der gemäßigten Partei angehörte. Wo stecken denn unsere Dantons und Robespierre's, unsere O'Connells und Humes? So wenig in Jeßnitz, wie in Hohenerxleben, nicht mehr in Ballenstedt, als in Gänsefurth. Werden Jüdische Agitatoren durch das Sieb der Stadtverordneten- und Gemeinderathswahlen fallen? Man steift sich im gegnerischen Feldlager so sehr auf das historische Recht und entlehnte dem Bundestage seine Stärke. Nun die deutsche Bundesacte will in Art. 16 die „von dem einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräümten Rechte" uns erhalten wissen. — Wo sind für uns vormals Bernburger und Cöthener die Rechte aus dem Edict vom 1. Januar 1810, 28. Dezember 1810 und 24. October 1812? Verliert das Unrecht, unter dem wir seufzen , an feiner intensiven Stärke, weil die Zahl der Leidenden eine geringe ist? Wir können nicht mit Cicero sagen „Luget seuatus, moeret equester ordo, tota civitas confecta senio est.“ Nur wenige Erleuchtete würdigen unsern Schmerz, die Ritterschaft jubelt, viele Bürger gönnen uns im Stillen unsere Niederlage. So wollen wir denn geduldig hoffen und harren, bis die Einsicht allgemeine Geltung erlangt, daß die Krankheit eines Gliedes den ganzen Organismus in Mitleidenschaft zieht. -7- 2) Unser abtrünniger Glaubensgenosse Stahl, die geistige Rüstkammer für die Feudalen, lehrt in seiner Philosophie des Rechts Band II Abth. 2. S. 90: „Der Unterthan darf zwar nicht richten über seinen Regenten, er darf und muß aberrichten über sein Gewissen, und da muß irgendwo eine Grenze des Gehorsams und der Willfährigkeit sich finden. Sie findet sich auch in der unumschränkten Monarchie da, wo der Befehl gegen -Gottes Gebot ist." Gott hat uns am Sinai geboten: „Sechs Tage kannst Du arbeiten und all Deine Arbeit thun; aber der siebente Tag ist ein Ruhetag dem Ewigen, Deinem Gotte!" Die seit dem 1. October 1864 in ganz Anhalt gültigen „Revidirten Erleuterungen" haben uns aber die Ruhe unserer Sabbathe und Festtage genommen. Sie sprechen im Titel IV § 2 und 3 nur von „Sonn- und chr-istlichen Feiertagen," die unsrigen sind keine dies feriati mehr. Wenn früher in Anhalt-Bernburg aus Jrrthum ein Israelit auf einen Sonnabend oder Festtag vorgeladen war und aus Unkunde des ihm zustehenden Rechtes oder in Nichtachtung der Religionsgrundsätze den Termin abhielt , so cassirte das herzogl.- Appellationsgericht, wenn die Streitsache an dasselbe devolvirt war, die ganze gerichtliche Verhandlung und ihre Folgen. Und mit Recht! Die Gesetze verbieten die Vornahme prozessualischer Verhandlung an solchen dem Gottesdienste geweihten Tagen derartig, daß nicht einmal mit Zustimmung der Interessenten und mit Einwilligung des Richters ein gültiges Gerichtsverfahren stattfinden darf, weshalb alle an kirchlichen Festtagen stattgehabten prozessualischen Verhandlungen für null und nichtig zu halten sind, wenn nicht ganz besondere Ereignisse oder besondere Veranlassungen Vorgelegen haben. (L. 2. 8. 11 Cod. de feriis (3, 12) 1. 7 C. cod. tit. cap. 5 X de feriis 2, 9. L. 2 § 7 D. 38. 15, Glück Commentar III § 263 Seite 535, § 264 S. 537, Martin Vorlesungen I § 119, Seite 565). Diese Vorschriften hatten auch hinsichtlich aller geduldeten Religionsgesellschaften und namentlich der Juden bei uns Geltung. Die 1. 13 Cod. de Judaeis I 9, eine Vorschrift der Kaiser Theodosius und Honorius vom 26. Juli 409, verordnete: „Oie sabbato ac reliquis sub tempore, quo Judaei culfcus sui reverentiam servant, neminem aut facere aliquid aut ulla ex parte eonveniri debere praecipimus“; zu Deutsch: „Am Sabbath und an den übrigen Tagen, an welchen die Juden ihren Gottesdienst feiern, soll keiner.derselben zu irgend einer Arbeit angehalten oder mit einer Klage belangt werden." Diese gemein- und sächsischrechtlich Jahrhunderte hindurch gepfiogene Rücksicht (vergl. Biener syst. proc. „Id in Judaeis etiam observatur I § 59 not. 6. W etzell Civilprz. S. 728. I. 20 Cod. Theod. 16, 8) hat man in Anhalt außer Augen gesetzt, für uns giebt es keine ferne divinae mehr. Wollen wir den Sabbath und die hohen Feste heilig halten, so drohen uns rechtliche Nachtheile, wir sind zwischen Glaubenstreue und materiellen Verlust gestellt. Für uns, denen die christlichen Sonn- und Festtage erst entlehnt sind, gibt es keinen ungetrübten Kirchengenuß. Wir müssen uns an diesen Tagen Verfügungen insinuiren lassen, die Fristen laufen an

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