Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 41 (9.10.1866)
- Date
- 1866-10-09
- Page
- Seite 646 (sequence 4)
- Language
- German
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nachdrücklich zugleich gewirkt wird, also im Grunde nicht minder für die allgemeine Menschheit, für Mecht und -Liebe, für Cultur und Bildung sich die reichsten Folgen entwickeln. Schon was für die Ausbildung und Er- - leuchtung des Individuums geschieht, kann niemals als ein blos individueller Gewinn erachtet werden, sondern in ihm liegt auch der Fortschritt der ganzen Menschheit, und die Wirkungen eines tüchtigen und veredelten Individuums für das Allgemeine sind unberechenbar. Um wis viel mehr trifft dies bei einer großen gemeinsamen' Veranstaltung zu, wie das Judenthum ist. Die Fackel, die hier angezündet wird, leuchtet weithin, auch über die äußerlichen Grenzen hinaus. Die Energie des Lebens, die Hier entfaltet wird, giebt den mannigfaltigsten Anstoß zu weiterem Wellenschlag des Lebens. Der Sinn und der Eifer für ein höheres Gut, für die Idee, der hier sich bethätigt, treibt und drängt auch in anderen Kreisen, trägt seine Wirksamkeit auch auf andere Gebiete hinüber. (Schluß folgt). Zur Seminarfrage. Wenn wir diese Angelegenheit in eingehender Weise besprechen, so geschieht dies sowohl, weil sie an sich für die beiden Provinzen Westfalen und Rheinland von großer Wichtigkeit ist und einen gewissen allgemeinen Charakter an sich trägt, als auch weil sie-einen Gesichtspunkt darbietet, der von großem Interesse ist, nämlich den: ob die Gemeinden der .beiden Provinzen sich nicht blos in der^ Verneinung, sondern auch zu einer positiven Schöpfung oder doch zu einer faktischen Wirksamkeit in freier Vereinigung . werden zusammenfinden können. Von einem solchen günstigen Vorgehen hat die neuere Zeit wenig Beispiele aufzuweisen, und doch ist eine derartige Bereinigung, die nicht durch den staatlichen Zwang zu Stande gebracht wird, sondern auf der Verständigung und dem guten Willen beruht, für die Zukunft des Judenthums von höchster Bedeutung. Ja, solcher Keim freier und schöpferischer Vereinigung ist mit der größten Achtsamkeit zu pflegen, da die Tendenz des modernen Staates zuletzt doch dahin geht, jede staatliche Nöthigung in religiösen Dingen aufzuheben. In den letzten Tagen sind uns noch Berichte über die Ablehnung des qu. Statuts "der Marks-Haindorf'schen Stiftung seitens der Gemeinden zugekommen. So hat das israelitische Consistorium von Trier mit dem dortigen Gemeindevorstand mit Berufung auf die in dieser ' Zeit, entwickelten Gründe das Statut zurückgewiesen und durch Circulair die sämmtlichen. Gemeinden des Sprengels davon in Kenntniß gesetzt. Diese letzteren haben sich dem Proteste angeschlossen. In diesem Ciculair macht das Consistorium darauf aufmerksam, daß eine Zusammenkunft der Vorsteher und andrer einsichtsvoller Männer aus beiden Provinzen nothwendig sein werde. Von anderweitigen Schriftstücken heben wir noch aus dem Antwortschreiben des Synagogenbezirks Crefeld hervor, daß in demselben an den „Verein" der Antrag gestellt wird: „Eine liberale Revision der gesammten Statuten unter Mitwirkung der Contribuenten zu veranlassen." Bevor wir weitergehen, scheint es uns doch nothwendig, eine irrige Behauptung zu entkräften. In dem Cirkulair des bisherigen Vereinsvorstandes an die Gemeinden heißt es u. A. „In Betreff des Curatorimns der Stiftung bezweckt das Statut dem Unterzeichneten Dirigenten und seiner Descendenz einen Einfluß auf alle Angelegenheiten der Stiftung zu sichern. Auch ditzses entspricht nur dem ausdrücklichen Willen der Gründer der Anstalt, indem diese von dem Wunsche beseelt waren, daß dieselbe auch in Zukunft stets in dem Sinne und Geiste, von welchem sie selbst bei Gründung der Anstalt geleitet wurden, fortbestehen möge." Es liegen uns nun die ursprünglichen Statuten des Vereines, wie sie aus der Feder des sel. Prof. Haindorf hervorgegangen, gedruckt Münster! 825 vor. Darin heißt es im 2. Kap. „Der Direktor" (d. i. dasselbe, was jetzt der Präses) in § 2: „Er bleibt permanent, und bei seinem freiwilligen Rücktritt schlagen die Assistenten dem Verein einen andern in gleicher Eigenschaft vor." (Unter Assistenten ist ungefähr das zu verstehen, was jetzt die andern Mitglieder des Curatoriüms bedeuden sollen). Und § 9: „Der Direktor und die Assistenten werden in der Plenarsitzung des Vereins durch Stimmenmehrheit aus ’ den Mitgliedern loci, letztere auf drei Jahre gewählt; doch können die abgehenden wieder gewählt werden." Hieraus geht überklar hervor, daß in dem, dem Vereine, zu Grunde liegenden 'und bis jetzt unsres Wissens unveränderten Statute der Präses zwar auf Lebensdauer, doch aber jedes Mal von der Generalversammlung der Contributenten nach Stimmenmehrheit gewählt werden sollte, nur mit der Beschränkung, daß