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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-10-09 · Heft 41 (9.10.1866) · p. Seite 644

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 41 (9.10.1866)
Date
1866-10-09
Page
Seite 644 (sequence 2)
Language
German
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mm "Jpg T^) 644 Neigung Zurückbleiben wird. Wir sehen also hier^ daß der sg. niedere Kreis unter Umständen ebenso die Pflichten gegen die höheren aufzuheben vermag, wie es umgekehrt der Fall ist. Nicht minder hat man auf einem anderen Gebiete behauptet, daß Gott mehr zu gehorchen sei als den Menschen, d. h. die Forderungen der Religion hätten mehr Verpflichtendes als die Rechte des Staates und der menschlichen Institutionen überhaupt, und wo beide in Conflikt gerathen, müßten die letzteren den ersteren geopfert werden. Man weiß, in welcher oft furchtbaren Weise dieser Satz von Fanatismus, Frömmelei und Heuchelei ausgebeutet wurde. Unsre Weisen waren nicht dieser Meinung, und sie nahmen an, daß das Leben, wenn es wirklich gefährdet ist, allen religiösen Vorschriften voranginge, außer die drei Fälle des Götzendienstes, des Jncestes und des Mordes, und sie erklärten „das Gesetz des Staates für Gesetz." Hiermit haben sie nichts Anderes ausgedrückt, als daß unter gewissen Umständen der Anspruch der Religion den Forderungen des Staates und selbst denen des Individuums untergeordnet ist, hingegen in den höchsten Momenten, wo es die Verleugnung der Religion und ihres eigentlichen Inhalts gilt, Alles Andere der Religion nachsteht und dem Bekenntniß und der Bethätigung der religiösen Wahrheit geopfert werden muß. . Aber fragen wir nun, welches dennoch der Maßstab, der richtige Führer in allen Collisionsfällen dieser Art sei — so antwortet uns das Leben, indem es uns zürnst: das größere Bedürfniß, einschließend die größere Gefahr, getragen von der höheren Wichtigkeit des Gegenstandes, den es betrifft, dies ist das Entscheidende. — Machen wir uns dies durch einige Beispiele klar. Gesetzt es gerathen zwei Nachbarhäuser zu gleicher Zeit in Brand, so ist jeder der Bewohner berechtigt, vorzugsweise auf die Rettung seines Eigenthums seine Anstrengungen zu richten. Ist aber in dem einen Hause ein Menschenleben in Gefahr, so müssen wir unser Eigenthum lieber verloren geben, um nur das bedrohte Menschenleben zu retten. Wenn wir in friedlichen Zeiten gern einen Theil unsres Besitzthums und Erwerbes für den Staat und gemeinnützige Zwecke hingeben, aber ganz besonders unsre ganze Thätigkeit auf unsre eignen Interessen wenden: so ist dies doch ganz anders, sobald das Vaterland, der Staat zu seinem Bestände und zu seiner Sicherung ungewöhnlicher Anstrengungen und außerordentlicher Opfer bedarf.. Wir werden die drückendsten Lasten und Schäden unsres Eigenthums und unsrer Person willig tragen, letztere ganz außer Acht lassen müssen, um unsrer höheren Pflicht gegen das bedrängte Ganze zu genügen. In Zeiten, wv die Nation an einem neuen Aufschwung ihres Lebens, an einer Vertheidigung ihres Daseins, ihrer Selbstständigkeit, ihrer Freiheit arbeitet, werden wir verpflichtet sein zu ihren Gunsten andere sonst bedeutungsvolle Interessen hintenanzusetzen. In Epochen, wo unsre Religionsgenossenschaft zur Gründung neuer Institute, zur Förderung eines neugeweckten Geistes, zur Vertheidigung gegen Angriffe, Bedrückungen, Verfolgungen berufen ist, wird ein viel größerer Maßstab für die ihr zu bringenden Opfer gegeben sein, als in den Zeiten ruhigen gesicherten Bestandes. So tritt überall die zeitige Noth, das gegenwärtige Bedürfniß, die drängende Gefahr als das entscheidende Moment für die obherrschende Pflicht zu deren treuer Erfüllung hervor. Ist dies richtig, so kann hier überall durchaus nicht von Separatismus, der am Ende eine andere Form des Egoismus ist, die Rede sein. Der Separatismus tritt erst da ein, wo mit Hinteuansetzung anderer berechtigten und drängenden Interessen, ja mit deren Schädigung ein besonderes separates Verhältnis; und Ziel im Auge behalten und dessen Förderung alle unsre Kräfte zugewendet werden. Der Vorwurf des Separatismus trifft also durchaus nicht zu, wo einem Interesse eine besondere Aufmerksamkeit zugewendet wird, sobald sich das Bedürfniß und die Bedeutung desselben Nachweisen läßt. So wenig wie es dem Kosmopoliten zusteht, den Patrioten des Separatismus zu zeihen, oder dem für seine Familie arbeitenden Individuum darum den Vorwurf beschränkten Sinnes und Strebens billiger Weise gemacht werden kann; so wenig wie ein Bürger, der für seine Ortsgemeinde thätig ist oder der sich z. B. die Hebung des Schulwesens zu einer besonderen Aufgabe gemacht hat, des Separatismus schuldig erklärt werden darf; ebenso wenig wird man es dem Mitglieds einer Religionsgenoffenschaft verübeln dürfen, wenn er für deren Bestand, Entwickelung und Ausbau eine aufopfernde Thätigkeit ausübt.. Mit mehr Recht wird selbst dem Verfechter eines allgemeinern oder umfasseudern Interesses der Vorwurf des Separatismus gemacht werden können, wenn er die Ausschließlichkeit in Anspruch nimmt, und mit Fanatismus den Stein auf alle anderen Bestrebungen wirst. * Aus allen diesen Gesichtspunkten ist es unzweifelhaft, daß der Jude eine große und heilige Verpflichtung gegen sein Judenthum hat, in deren eifriger und treuer Er-

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