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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-10-02 · Heft 40 (2.10.1866) · p. Seite 633

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 40 (2.10.1866)
Date
1866-10-02
Page
Seite 633 (sequence 7)
Language
German
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633 gen Wörden ist. Nach dem Inhalte dieses Berichtes und des kurz zuvor eingegangenen vom 16. v. M. IJ 25327 — welchen die K. Reg. über die Beschwerde des jüd. Lehrers Bonin zu Camen erstattet hat, ist der Erlaß des allgemeinen Verbots durch einzelne spezielle Fälle herbeigeführt worden, indem der jüdische Lehrer Bonm zu C. und der jüd. Lehrer Eichholz in Arensberg bei öffentlicher Beerdigung in einer der Amtstracht der evangelischen Geistlichen ähnlichen Kleidung erschienen sind, woran die Mitglieder der evangelischen Gemeinde Anstoß genommen haben sollen und wodurch das K. Consistorium in Münster schon im vorigen Jahre bewogen worden ist, die Untersagung des unbefugten Tragens einer solchen Amtskleidung zu beantragen. Diese Vorgänge haben die K. Reg. zum Erlaß der generellen Verf. vom 26. Juli d. I. veranlaßt, durch welche die Landrgthe angewiesen werden, die-Benutzung einer solchen Kleidung von Seiten der jüdischen Lehrer und Vorsänger nicht zu dulden und jede Contravention mit einer namhaften Strafe zu ahnden. Gegen diese Verfügung sind von verschiedenen Seiten Reklamationen erhoben werden, die nicht für unbegründet erachtet werden können. Die K. Reg. ist von der Auffassung ausgegangen, daß den evangelischen Geistlichen ihre Amtstracht vom Staate vorgeschrieben sei und daher einerseits ihnen die ausschließliche Berechtigung dieselbe zu tragen, zustehe, andererseits den Behörden des Staats die Verpflichtung obliege, den evangelischen Geistlichen den alleinigen Gebrauch dieser Amtskleidung zu sichern. Gegen diese Auffassung läßt sich insoweit nichts erinnern, als den evangelischen Geistlichen nach der gegenwärtigen Lage der Verhältnisse und so lange die Trennung der Kirche vom Staate nicht Statt gesunden hat, allerdings ein Anspruch auf Gewährung von Schutz'von Seiten des Staats in dem ausschließlichen Gebrauch der ihnen vorgeschriebenen Amtskleidung zusteht. Diese ausschließliche Berechtigung wird aber in Frage kommen und geeigneten Falls zwischen den Interessenten im Rechtswegs zu erörtern sein, sobald die Trennung der Kirche vom Staate ausgesprochen wird, und es erscheint daher mindestens jetzt nicht an der Zeit, mit einer solchen allgemeinen Anordnung unter Androhung von StraffestsötzUttgen hervorzutreten, die vielleicht binnen Kurzeck Nicht mehr wird aufrecht erhalten werden können. Es wäre zweckmäßiger gewesen, wenn d. K. Reg. Sich auf die einzelnen, von irgend einer Seite im Wege der Beschwerde zu Ihrer Kenntniß gelangten 'Fälle beschränkt und dieselben durch gütliche Vermittelung zu erledigen versucht hätte. Abgesehen hiervon ist aber auch die Fassung der Verfiigung vom 20. Juli d. I. von der Art, daß dadurch Beschwerden leicht haben provocirt werden können, indem darin namentlich denjenigen jüdischen Lehrern und Vorsängern, welche eine der Amtstracht der evangelischen Geistlichen gleiche oder ähnliche Kleidung benutzen, die Absicht der Verspottung der evangelischen Geistlichkeit untergelegt wird, ungeachtet zu dieser Annahme mindestens in den in vorliegenden Berichten erwähnten beiden Fällen eine genügende Veranlassung nicht vorhanden gewesen zu sein scheint und auch überhaupt wohl nicht angenommen werden kann, daß die jüdischen Lehrer ihren eigenen Cultus dazu benutzen würden, den christlichen zu verspotten, während in der Anwendung einer Tracht, welche der der evangelischen Geistlichen ähnlich ist, vielmehr das Bestreben gefunden werden kann, sich dadurch ein Ansehen zu verschaffen. Unter allen Umständen kann es nicht gebilligt werden, daß die K. Reg. den Landräthen die Anweisung ertheilt hat, von Amtswegen darüber zu wachen, daß die jüdischen Lehrer und Vorsänger einer der AMtskleidung der evangelischen Geistlichen ganz gleichen oder doch auffallend ähnlichen Tracht sich nicht bedienen und den betreffenden Lehrern den Gebrauch einer solchen Kleidung bei Strafe zu untersagen. So wie die Einrichtung des jüd. Cultus überhaupt, so muß auch die Bestimmung in Betreff des von den Cultusbeamten anzulegenden Costums lediglich der eigenen Beschlußnahme der jüdischen Gemeinde und resp. deren Organen überlassen bleiben und den Behörden des Staats steht darüber eine Cognition nicht zu. Es läßt sich daher auch nicht rechtfertigen, daß gegen jüdische Cnltusbeamte, welche einer der Amtstracht der evangelischen Geistlichen ähnlichen oder gleichen Kleidung bei Ausübung ihres Cultus sich bedienen, von Amtswegen mit .Straffestschung eingeschritten wird, es ist vielmehr abzuwarten, ob wegen des Gebrauchs einer solchen Kleidung bei ö f f e n t li ch e n Feierlichkeiten Beschwerden von Seiten der Mitglieder evangelischer Gemeinden oder deren Geistlichen laut werden, wobei alsdann in jedem einzelnen Falle sorgfältig zu prüfen sein wird, ob genügender Grund zu der Annahme vorhanden ist, daß durch das öffentliche Erscheinen in solcher Kleidung

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