Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 40 (2.10.1866)
- Date
- 1866-10-02
- Page
- Seite 632 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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WWWxDWWWM^FDWWN^^ m Kur während der Jahrmärkte erlaubt. Staatsanz. II 24?. 87). 2) Juden sollen in Dessau nur auf. dem Sande (Druckfehler statt: Lande) wohnen. Staatsanz. I 20.31? 3) Verbot, mit Christen Hurerei zu treiben. Staatsanz. II 136. s). Die letzte Bestimmung ist ein Pendant zu der frühern criminalrechtlichen Vorstellung: „stuprum a OKristiano virgivi judaicae allatum sodomiam esse, ignis et rogi supplicio vindicandam“ (Damhouder, praxis rer. criminal. c. 96 n. 28 b. Boerius decis. 316 n. 5). II. Seit 18 48. Für Anhalt-Bernb urg hielten die Verfassungen vom 14. Dezember 1848 und 28. Februar 1850, für Cöthen das Grundgesetz vom 28. October 1848 die bestehende bürgerliche und politische Gleichheit der Israeliten aufrecht. In Anhalt-Dessau verfügte zunächst das Gesetz vom 10. April 1848 (Band V, S. 1407. Nr. 249) die Heranziehung der Juden zur Erlangung des Bürgerrechtes und ordnete ihre Gleichstellung mit den Christen hinsichtlich der bürgerlichen Rechte und Pflichten an. Die. Verfassung vom 29. October 1848 §§ 7.11 und 23 bewirkte erst eine volle Emanzipation. Nachdem die Dessau-CöthenschernVerfassungen.unterm 21. Juli 1851 außer Kraft gesetzt waren, wurde unterm 18. Juli (31. August) 1859 die jetzt für ganz Anhalt gültige Landschastsordnung publizirt, welche 16! Jahre nicht in Anwendung gekommen war und nur mit großem Widerstreben von den Negierungen bewilligt wurde. (S. Schreiben des Gesammt-Staatsministerii vom 24. Juni 1851, Beil. 5 und vom 17. Oct. 1852 Beil. 8 in der Schrift: „Gehorsamste Vorstellung" rc. Halle, Gebauer 1853). Worüber haben wir denn nun zu klagen? Ich will unsere Beschwerden einzeln aufführen: 1) Von allen nach 1848 entstandenen Verfassungen ist die Anhaltische Gesammtverfaffung die einzige, welche die Oeffentlichkeit der Verhandlungen ausgeschlossen hat (Zachariae Staatsrecht, Ausl. 3. S. 682 Note 30), was Wunder, daß sie auch den christlichen Standpunkt, wie Hannover und Sachsen, reactivirt hat? Unter Aufhebung der betreffenden Verfassungsbestimmungen für Anhalt-Bernburg ist verordnet: „An der Wahl können nur diejenigen Familienglieder männlichen Geschlechts Theil nehmen, welche die Volljährigkeit erreicht haben, sich zur christlichen Religion bekennen zc. § 6. und „Landstandsfähig sind nur Männer, welche das 30. Lebensjahr zurstckgelegt hahen, sich zur christlichen Religion bekennen (§14) rc." (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten. Deutschland. Sobernheim, 16. September. (Privatmitth.) Bei der schon wieder austauchenden Talar-Angelegenheit möchte es für viele Leser interessant sein, Einsicht in folgendes Actenstück zu thun, ein Schreiben enthaltend, welches der zeitige Minister von Ladenberg, veranlaßt durch eine von mir durch den damaligen Abgeordne-' ten Herrn Gladbach bewirkte Interpellation , an die K. Regierung zu Arnsberg richtete, welche ebenfalls, wie aus dem Schreiben ersichtlich, mit einem Rescripte in dieser Angelegenheit sehr streng vorgegangen. Wie aus der Zeitung des Judenthums vom Jahre 1848 ersichtlich, exponirte ich der königl. Regierung, indem ich bewies, daß wir Juden die Amtstracht nicht von den Christen, sondern im Gegentheil die letzter» dieselbe von uns entlehnt haben, und daß es ferner undenkbar, daß, wie die königl. Negierung uns in dem Rescripte vorwirft, wir unfern Cultus dazu verwenden sollten, um einen andern lächerlich zu machen, daß vielmehr, wenn wir eine der Amtstracht der evangelischen Geistlichen ähnliche Kleidung tragen, es ein viel vernünftigerer Grund wäre, dem Amte und dem Stande eine höhere Würde zu geben. Heute werde ich noch hinzufügen, daß die heutige Amtstracht der evangelischen Geistlichkeit ein Gewand ist, das zur Zeit der Reformation die Gelehrten aller Zweige trugen, und daß demselben also gar keine Heiligkeit, noch viel weniger ein Eigenthumsrecht der Geistlichkeit zu vindiciren ist. Alexander Cahn. Die K. Regierung hat mir in dem Berichte vom 24. v. M. I‘ 26694 — über die tatsächlichen Verhältnisse Anzeige gemacht, durch welche dieselbe zu dem Erlaß der Vers, vom 20. Juli d. I. an die Landräthe des Reg. Bez. hinsichtlich des Verbots der Benutzung einer der Amtstracht der evangelischen Geistlichen ähnlichen Kleidung von Seiten der jüdischen Lehrer und Vorsänger bei Ausübung ihres Cultus bewo-.