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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-10-02 · Heft 40 (2.10.1866) · p. Seite 631

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 40 (2.10.1866)
Date
1866-10-02
Page
Seite 631 (sequence 5)
Language
German
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Optiker, Musiker und Musikfreunde. Seitdem die gesetzlichen Schranken gefallen, die widerstrebenden Jnnungsbeftimmungen gewichen sind, weist jede Stadt jüdische Handwerker auf. Wir fehlen nicht bei Turnvereinen, und mancher Jude hat sich bei Feuerrettungssällen wacker hervorgethan. Seit über Menschengedenken hinaus haben unsere Gerichte keine Curatel über .einen jüdischen Verschwender oder Trunkenbold eingeleitet. Mäßigkeit ist auch hier das Erbtheil unseres Stammes. Schmausereien, Feten halten keinen Einzug in unsere Häuser, nicht der Reichste von uns fährt in solchen Prachtcarossen einher, wie mancher ihm verschuldete Domainenbeamte. So waren und so sind wir. Nicht, eines Tugendheldenthums rühmen wir uns, wir sind eben nicht besser und nicht schlechter, als unsere christlichen Mitbürger. Manche Fehler, wie z. B. übergroße Empfindlichkeit, wolle man auf das Conto langjähriger Unterdrückung bringen. Man tadele uns nicht zu arg wegen dieses oder jenes Mangels, es stehen uns reichliche Compensationseinreden zu Gebote und zwar so liquide, daß sie selbst der Chursächsischen Constitution 8 P. 5. von 1572 durchweg genügen würden. So thöricht es nun sein würde, dem ehrenhaften Beamtenstande die Veruntreuungen zu imputiren, welche jetzt endemisch bei uns grasiiren, oder den Adel für illoyal und aufrührerisch zu Hallen, weil ein betrunkener Adliger am 17. Juli 1628 wiederholte Mordanfälle auf Christian II. gemacht hat, oder weil die Cöthensche Ritterschaft „dringende und wehmüthige Beschwerden" über ihren Landessürsten Carl Georg Lebrecht 1761 bei Friedrich dem Großen führte; ebenso unlogisch, und ungegründet würde es sein, aus den Fehlern Einzelner allgemeine jüdische Gebrechen zu construiren und zu unübersteiglichen Bollwerken unserer Abgeschlossenheit aufzuthürmen. Jene Zeiten sind Gott sei Dank! überwunden, in welchen sich unsere christlichen Brüder als höhere Wesen betrachteten und mit heuchlerischem Stolze auf uns herabsahen; wir müßten aller geistigen Energie entrathen, wenn wir uns nicht für völlig ebenbürtig hielten. Sind wir das aber, so wollen wir unsere Stellung, das Verhalten der Gesetzgebung gegen uns betrachten. I. Vor 1 8 48. Ich werde mich hierbei sehr kurz fassen, längst vernarbte Wunden nicht aufreißen. Neque pugnas narro, neque cicatrices nostras ostento. a. In Anhalt-Bernburg erfreuten sich meine Glaubensgenossen immer einer humanen Berücksichtigung abseiten der Fürsten und Behörden. Schon unterm 1. Januar 1810 verordnete der aufgeklärte Herzog Alexius Friedrich Christian (Gesetzs. Band III S. 209 Art. 6) „daß von jetzt an diejenigen Juden, welche in den zur Erlernung eines bürgerlichen Gewerbes oder einer Kunst oder Wissenschaft geeigneten Jahren dergleichen ordentlich erlernt haben, als Unterthanen ausgenommen und zum Genüsse staatsbürgerlicher Vorrechte gleich den christlichen Unterthanen zugelassen werden." Die Negierung seines Nachfolgers Alexander Carl nahm sich auch unserer innern Angelegenheiten wohlwollend an. (Siehe das Nähere hierüber bei Jost Gesch. der Israeliten Band X S. 225). b. In Anhalt-Cöthen hatte das Edict vom 28. December 1810 (Gesetzs. I S. 153 Art. 8) bestimmt: „Alle Unsere Unterthanen sind dem Gesetze gleich." Und als der Senior des Anhaltischen Fürstenhauses, Leopold Friedrich Franz, in seinem Reorganisationspatent vom 24. October 1812 (das. S. 249) das Französische Gesetzbuch beseitigte, bei dessen Einführung die allegirte allgemeine Bestimmung erlassenwar, verordnete er doch in „obhabender vormundschaftlicher Landesregierung" Art. 4: „Wir lasten es bei der Verfassung der Israelitischen Glaubensgenossen-und deren Gleichstellung mit den Christen bewenden." e. Die Geschichte der Dessauer Gemeinde ist nichts weiter als ein sich fortschleppendes Duldungs-Verhältniß, „Schutzgeld und Ausschließungen von Befugnisten und Ehren sind in Anhalt-Destau noch gesetzlich geltend," klagt Dr. Jost 1846. Wenn dagegen der mir unbekannte Verfasser der Flugschrift: „Anhalt-Destau" (Berlin bei Heinicke 1861) Seite 21 sagt: „Die Juden genossen im hiesigen Lande schon lange vor dem Jahre 1848 größere Freiheiten als fast irgendwo in Deutschland," so hat der gute Mann die Verfassungen und Gesetze von Braunschweig, Baden, Churhessen so wenig angesehen, wie die inländischen Particularverordnungen. Noch 2 Jahre nach der Julirevolution, am 10. Dezember 1832 (Gesetzs. S. 541 § 12), wurde bestimmt, daß nur solche Personen, welche dem christlichen Glauben zugethan sind, das Bürgerrecht in Dessau sollen erlangen können. Hätte unser anonymer Panegyrist nur einen Blick in das Register zur Gesetzsammlung geworfen , so würde er noch folgende Entdeckungen gemacht haben: 1) Ausländischen Juden ist der Handel in Dessau

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