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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-09-25 · Heft 39 (25.9.1866) · p. Seite 616

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 39 (25.9.1866)
Date
1866-09-25
Page
Seite 616 (sequence 6)
Language
German
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616' gestifteten Gtipendiums allmählig zu verstärken. Dasselbe ist gegenwärtig bereits auf die Summe von -1020 Thlr. angewachsen und wird bei fortschreitender Vermehrung in Zukunft die Mittel gewähren, unabhängig von dem ungewissen Ertrage der gewöhnlichen jährlichen Sammlungen, talentvollen dürftigen Studirenden während ihrer akademischen Laufbahn auf der hiesigen Universität eine nachhaltige Unterstützung zu -sichern." . Wir können diese Absicht des Curatoriums nur billigen und empfehlen den Gemeinden dringend, in ihren Spenden fortzufahren und sich des oben angeführten Lobes immer würdig zu zeigen. Sie müssen bedenken, daß es rein zufällig ist, daß in der letzten Zeit das Stipendium so wenig in Anspruch genommen worden, während in der vorangegangenen Periode sechs bedürftige Studirende hier waren. In Nr. 192 werden Auszüge aus den in d. Bl. mehrfach besprochenen neuen Statuten in der „Marks- Haindorf schen Stiftung" mitgetheilt. In der kurzen historischen Notiz, die vorangeschickt wird, heißt es, daß die Anstalt bis jetzt „ihre Unterhaltung durch einen jährlichen Beitrag von 1000 Thlr. seitens des jetzt verstorbenen Rentiers Marks in, Hamm, so wie durch andere freiwillige Beiträge ermöglicht worden." Man sieht hieraus, wie diese Beiträge der jüdischen Gemeinden von jährlich mehr als 7000 Thlr. so obenhin und nebenbei Hingestellt wurden, und erklären uns daraus die eigenthümliche Schöpfung dieses neuen Statuts. Wichtiger ist folgendes Ministerialreskript, welches unter Nummer 199 mitgetheilt wird. - „Organe der Regierungen für die Aufsicht über jüdische Societäts-Schulen. Auf den Bericht vom 5. Juni er., die Ernennung der Rabbiner zu Inspectoren der jüdischen Societäts- Schulen betreffend, eröffne ich der Königlichen Regierung Folgendes. Die Organe, deren sich die Königlichen Regierungen bei der ihnen obliegenden Leitung und Beaufsichtigung des Schulwesens zu bedienen haben, müssen zur Ausübung der ihnen übertragenen Functionen befähigt und dienstlich verglichet sein. Beides ist der Fall bei den evangelischen und katholischen Geistlichen, da diese ihre Befähigung zur Local-Schulinspection in geordneter Weise nachzuweisen haben, und da sie den Anordnungen der Königlichen Regierungen Folge zu -leisten gesetzlich verbunden, auch in ihrer Eigenschaft als Schul-Jnspectoren. der Dlscrphin derselben Unterworfen sind. Anders ist es bei den jüdischen. Rabbinern. Darf auch ihre Befähigung zur Schulaufsicht in einzelnen Fällen vorausgesetzt werden, so ist sie doch nicht festgestellt, und kann durch den Nachweis der Ablegung irgend einer der bis jetzt angeordneten Prüfungen als nachgewiesen nicht erachtet werden. Eine Verpflichtung der jüdischen Rabbiner zur Führung der Schul-Jnspection ist ferner durch kein Gesetz ausgesprochen, ihre Unterordnung unter die Königlichen Regierungen ist daher nur eine fteiwillige, welche im Fall der Störung nicht zu disciplinarischen Zwangs- und Strafmaßregeln führen, sondern lediglich die Lösung des Verhältnisses zur Folge haben kann. Hiernach entbehrt die Schulaufsicht durch die Rabbiner der gesetzlichen Grundlage, auf welcher dieselbe beruht, wenn sie durch die evangelischen und katholischen Geistlichen geführt wird, und ich kann mich deshalb nur dahin entscheiden, daß die Local-Schul-Jnspection über die öffentlichen jüdischen Schulen blos ausnahmsweise und im Nothfall dem Rabbiner der jüdischen Gemeinde zu übertragen ist. Ein solcher Ausnahmsfall liegt in N. nicht vor, und es hat daher bei der bisherigen Einrichtung, der zu Folge die Inspection der dortigen jüdischen Schule dem Pastor N. überwiesen ist, zu bewenden. Wo aber der Mangel an einem durch das Gesetz berufenen Organ dazu nöthigt, einen jüdischen Rabbiner oder, da die Eigenschaft eines Rabbiners für den Schulinspector nicht erforderlich ist, eine andere geeignete Persönlichkeit mit der Schulinspection zu beauftragen, ist von einer bestimmten Prüfung der Qualification Abstand zu nehmen, da es der Königlichen Regierung nicht schwer werden kann, sich davon zu überzeugen, ob die für eine solche außerordentliche Uebertragung von Functionen in's Auge gefaßte Persönlichkeit sich dazu eignet. Berlin, den 1. August 1866. Der Minister der geistlichen rc. Angelegenheiten. von Mühler." An die königliche Regierung zu N. 14,259. U. Wir. können dieses Reskript nicht ohne einige Bemerkungen lassen. Es scheint uns doch ein bloßer Zirkelschluß, zu sagen: die Rabbinen haben nach dem Gesetze keine Befähigung und Verpflichtung zur Schul-

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