Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 39 (25.9.1866)
- Date
- 1866-09-25
- Page
- Seite 613 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Art vollzieht. Go war es auch bei den fraglichen Terminen geschehen. Der Kläger hatte den Eid vorschriftsmäßig geleistet, Beklagter war dagegen in dem Termine ausgeblieben, obschon er ein am Schwörungsorte ansässiger Jude und zu dem Termine persönlich vorgeladen war. Es erfolgte, da durch den geleisteten Eid das Beweisthema erwiesen war, die Verurtheilung des Beklagten nach dem Klageanträge. Der Bekl. legte gegen das Erkenntniß Rekurs ein, rügte die- Verletzung des § 342 Th. I. Tit. 10 der allgemeinen Gerichtsordnung, weil dieser bestimme, daß die bei der Eidesleistung gegenwärtige christliche Gerichtsperson den ganzen Vorgang umständlich zum Protokolle verzeichnen solle, während im vorliegenden Falle der mitanwesende jüdische Auskultator 'das Protokoll geschrieben habe, und beantragte Aufhebung des ersten Erkenntnisses. Der Rekurs wurde ohne weitere Begründung zurückgewiesen. Mit Recht geschah dies. Denn die Bestimmung, der Vorgang sei durch die christliche Gerichtsperson zu Protokoll zu bringen,, war zu einer 'Zeit entstanden, als an Beschäftigung der Juden in der Rechtspflege, Existenz jüdischer Gerichtspersonen nicht zu denken war. Daraus erhellt schon, daß die Bezeichnung „christliche Gerichtsperson" nicht im Gegensätze von „jüdischer Gerichtsperson" gebraucht war, sondern daß damit ausgesprochen werden sollte, nicht dem zur Eidesleistung zugezogenen jüdischen Gelehrten, sondern der Gerichtsperson falle das Geschäft des Protokollirens zu. Wäre aber . selbst bei Erlaß der Bestimmung ein besonderes Gewicht auf das gebrauchte Wort „christlich" gelegt gewesen, so würde mit Verstatten der Juden zu richterlichen Funktionen der Rechtsgrund, diese Bestimmung festzuhalten, gefallen sein. Der rekurrirende Beklagte, hatte also nur den Vortheil erlangt, daß Kläger — da es sich um Exmission handelte — mit Exekutionsanträgen bis nach dem Bescheid auf die Rekursbeschwerde wartete. Hören wir aber, was alles aus diesem Falle schon zu beweisen versucht worden ist. Man hat daraus erkennen zu dürfen gemeint, daß die jüdische Bevölkerung selbst ihren Glaubensgenossen die nöthige Zuverlässigkeit nicht zutraue, Gerichtsverhandlungen glaubhaft zu Stande zu bringen, da sonst gegen das Protokoll nicht protestirt sein würde, daß mithin die Anwesenheit zweier christlichen Gerichtspersonen sogar bei Judeneiden dringendes Erforderniß, alsoder jüdische Richter nicht einmal bei Abnahme von Judeneiden, geschweige bei denen von Christeneiden verwendbar sei, und hat daraus ein Moment gegen Anstellbarkeit der Juden im Richterdienst hergenommen. Andere haben wieder gemeint, daß, wenn schon eine Abweichung in einem so nebensächlichen Punkte zu Mißtrauen gegen die Wahrheit der beschworenen Thatsachen und die Ernstlichkeit und Rechtschaffenheit des Schwörenden geführt habe, zu erwarten sei, daß die Abschaffung der althergebrachten Förmlichkeiten eine nicht zu ermessende Störung der Rechtssicherheit .zur Folge haben würde, Erhaltung der Förmlichkeiten der einzige Schutz vor einer solchen sei. Wieder andere haben endlich deducirt, daß, wenn schon unter den Juden ein solches Mißtrauen gegen.ihre Glaubensgenossen als Gerichtspersonen und eine solche Besorgniß vor Meineiden Seitens ihrer Glaubensgenossen bei Aenderung der Eidesförmlichkeiten herrsche, das Widerstreben der christlichen Bevölkerung gegen die Anstellung der Juden im Richterdienst und Abschaffen der Förmlichkeiten bei Eidesleistungen vollständig begründet sei. Die gefährliche Tragweite, welche ein unbedachtes Berufen auf nutzlose und veraltete Bestimmungen im Gefolge haben kann, ist mit diesem Falle gezeigt. Möge seine Veröffentlichung in diesen Blättern dazu beitragert, den Einzelnen vom Einschlagen unbedachter, der gemeinsamen Sache nachtheiliger Maaßregeln abzuhalten.*) vr. Carl Hilse. *) Wir sind dem Herrn Vers, dieses Artikels für die Mittheilüng des beregten Falles so wie für seine vielsachem Bemühungen in den Rechtsangelegenheiten einer Glaubensgcnossenschaft, der er nicht angehört, zu großem Danke verpflichtet, und müssen auch wir uns seinem Proteste gegen jene mißbräuchlichen Deductionen aus dem verwerflichen Verfahren einer Partei in Civilrechtsachen anschließen. Eine solche Partei handelt nicht aus irgend einem Mißtrauen in Personen und Formen/ sondern sucht unter Anleitung ihres Rechtsconsulenten irgend einen Anhaltspunkt, um das ihr nachtheilige Erkenntniß der ersten Instanz in der Appellation verwerfen zu lassen,, und es kommt ihr dann nicht selten garnicht darauf an, ob ein allgemeiner Schaden damit angerichtet werde/ wenn sie nur ihren Vortheil erreicht. Dies ist auch so sonnenklar, daß auch die Gegner es wohl wissen, und nur irgend einen sophistischen Grund suchen, um den Rechtsansprüchen der Juden entgegen zu treten, und wäre dieser Grund noch so trügerisch und verkehrt. Die Redaktion, 3Ö*