Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 38 (18.9.1866)
- Date
- 1866-09-18
- Page
- Seite 603 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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eos . schließlich haben wir nicht.. unerwähnt lassen wollen, daß Herr Wb, als wir -uns bei der Nachricht von der bevorstehenden Neugestaltung, des Seminars an ihn wendeten, unsere ihm bereitwilligst angebotene Mitwirkung , namentlich betreffs Vereinbarung der Statuten, um solche den Bedürfnissen und. Wünschen der - -Gemeinden anzupassen, unberücksichtigt gelassen hat.; Wir bitten Sie, Ihrem Herrn Rabbiner resp. Lehrer den Inhalt dieses Schreibens mitzutheilen, und uns baldigst möglich..von Ihren, in unserer Angelegenheit gefaßten Beschlüssen zu benachrichtigen, um, geeigneten Falls, die weiter erforderlichen Schritte gemeinschaftlich zu thun. - Münster den 29. August 1866. Der Vorstand und die Repräsentanten der Shnagogen-Gemeinde. Wir können nur wünschen, daß dieses Schreiben bei den Vorständen der Gemeinden vollen Anklang finden Kommen die Vertreter der Gemeinden zusammen, so wäre nach unserer Absicht zu versuchen, ob der Herr Wb sich zu einer Äenderung des Statuts bestimmen würde, im.Falle er dies ablehnt, müßten sofort Schritte gethan werden, um ein neues Seminar ins Leben zu rufen. Es können die Gemeinden die Nothwendigkeit eines Lehrerseminars nicht mehr verkennen, und daß es eine ihrer heiligsten Pflichten ist, ein solches und zwar auf der Basis des echten Judenthums und mit einer Organisation herzustelleu, welche die Bürgschaft in sich trägt, daß tüchtig gebildete, wahrhaft jüdische Lehrer daraus hervorgehen. In unserer Zeit mehr als jemals hängt die Zukunft des Judenthums von einem würdigen, befähigten und seiner Ziele bewußten Lehrerstande ab. - —.Es ist uns erfreulich, aus der sich täglich mehrenden Correspondenz über diesen Gegenstand zu ersehen, daß der Entschluß, den Herrn Löb zu wesentlicher Umgestaltung seines verunglückten Statuts zu veranlassen, oder ein neues Seminar zu gründen, immer kräftiger in den Gemeinden hervortritt, so daß sich die Aussicht eröffnet, die Gemeinden werden es in keinem Falle an energischem Handeln fehlen lassen, und ihre Ehre darein setzen, diese-hochwichtige Angelegenheit zu einem glücklichen Ziele zu führen. Berlin, 5. Sept.. (Privatmitth.) Von den vier Abgeordneten jüdischen Glaubens, welche sämmtlich zur liberalen Seite gehören, haben drei — nämlich die Herren Dr. Kosch, Dr. Laster und Reichenheim — für, einer — Herr Dr. Johann Jakoby — gegen die Jndemnitätsbill gestimmt. Dem letzteren wurde am Sonntag von einer Deputatton des Berliner Arbeiter-Vereins eine Adresse überreicht, welche seine jahrelangen Bestrebungen für die Freiheit hervorhebt und ihm für die am 23. Aug. in der Kammer gehaltene Rede dankt.. Eben so hat er von Zürich eine Zustimmungsadresse mit zahlreichen Unterschriften erhalten. Rakel,; 3. Sept. Vor etwa vierzehn Tagen erging von dem Landrathe an den hiesigen Magistrat folgende Verfügung: Es ist höhern Orts zur Sprache gebracht worden, daß Rabbiner der jüdischen Gemeinden bei ihren religiösen Amtshandlungen sich solcher Amtstracht bedienen, wie solche für die evangelischen Geistlichen vorgeschrieben ist, d. h. Talar und Barett. Der Magistrat wird aufgefordert, darüber zu berichten, ob auch in dortiger Stadt dieser Misbrauch stattfindet." Der Bürgermeister berichtete darauf, daß der hiesige Rabbiner vr. Cohn zuweilen eine Art schwarzen Talar, jedoch denen der evangelischen Geistlichen nicht ganz gleichend und auch eine dem Barett ähnliche Kopfbedeckung trage. Man hielt hier die Sache, die viel Auf- - sehen machte, für abgethan, als gestern an den Rabbiner folgende amtliche Zuschrift vom Landrath eintraf: „Es ist bei der königl. Regierung zur Anzeige gebracht worden, daß mehrere jüdische Rabbiner*) bei den religiösen Amtshandlungen sich einer Amtskleidung bedienen, welche in ihren einzelnen Theilen dieselbe istwelche den Geistlichen der evangelischen Landeskirche allein zusieht, nämlich eines Talars und eines Baretts. Da es keinem Zweifel unterliegt, daß dieser vorgeschriebene Talar und das Barett als eine Amtskleidung resp. als ein Amtszeichen im Sinne des § 105 des Strafgesetzbuches zu betrachten ist, und daß mithin das unbefugte Tragen derselben unter die in diesem § allegirte Strafe fällt, so ersuche ich Ew. Wohlgeboren, diese Amtskleidung hiermit bei Vermeidung der gerichtlichen Bestrafung nicht anzulegen." Der Rabbiner soll, wie -man hört, diesem amtlichen. Erlaß des Landraths die Kompetenz nicht zuerkennen wollen und es auf das in Aufsicht gestellte gerichtliche Einschreiten ankommen lassen. Der Rabbiner vr. Cohn ist erst vor wenigen Monaten *) Der Herr Landrath kennt auch wohl christliche und muhammedanische Rabbiner! . . , : 38