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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-09-11 · Heft 37 (11.9.1866) · p. Seite 584

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 37 (11.9.1866)
Date
1866-09-11
Page
Seite 584 (sequence 6)
Language
German
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M,- wenn sie bedachtsam vor.dem neuen Statut dieser- Anstalt stehen bleiben, wenn siesich ebenso sehr bedenken, deren Existenz zu gefährden, als ein Statut sich gefallen zw lasten^ das-die Zweckmäßigkeit, die nothwendige Reorganisation derselben nicht zu verbürgen scheint. - Das Statut bringt zunächst die Gabe der Corporation srechte, und diese ist. in der That hoch zu schätzen, wenn auch die Anstalt fast vierzig Jahre ohne dieselben wirksam war. Jedenfalls wird sie dadurch consolidirt, und. kann Fonds und Eigenthum erlangen. Eine zweite Gabe bestehr• in., der nunmehr festen Zusicherung einer Jahresrente von 1000 Thlr., die. allerdings auch bis jetzt gezahlt worden war, doch abermehr die Natur der Freiwilligkeit hatte.. Dem gegenüber wird der Charakter eines „Vereins" durch den der „Marks- Haindorf'schen Stiftung" beseitigt,, worauf wir jedoch zu Ehren der Gründer kein weiteres Gewicht legem Ferner wird die Anstalt von Münster nach Hamm verlegt, und dies ist schon wichtiger, weil in Hamm bis jetzt nur eine kleine Gemeinde existirt, so daß die mit der Anstalt verbundene Elementarschule nur sehr unbedeutend, also der praktischen Uebung. wenig Spielraum gewähren kann. Wichtiger und von entschiedener. Bedeutung find aber die folgenden Paragraphen. Hier aber müssen, wir die Bemerkung vorausschicken, daß . wir von allen Persönlichkeiten, abstrahiren und die Sache nur objektiv betrachten. Die Stiftung spll von einem aus fünf Personen bestehenden Cur.atorium verwaltet werden. Diese fünf Personen bestehen aus dem Präses und vier auf je sechs Jahre gewählten Personen, von denen die Hälfte alle drei Jahr ausscheidet Und. neuer Wahl -unterworfen ist., Der Präses, ist nicht wählbar, sondern besteht in. dem Gutsbesitzer Herrn Jakob Löb und nach dessen Tode in demjenigen seiner Descendenten, der. das Gut Kaldenhof bei Hamm besitzt; doch soll dieser das Recht haben, das Präsidium an einen anderen Descende.nten des Herrn Löb abzntreien. Stirbt die männliche Descendenz des H. Löb aus, so-geht das Präsidium auf den Ehemann oder Vormund der weiblichen Descendentin über, die jenes Gut besitzt. Die vier andern Mitglieder.' des Curatorinms werden vom Präses aus den Personen gewählt, welche die sännntlichen Gemeinden Westfalens und. Rheinlands zu diesem Zwecke Vorschlägen., Hieraus geht hervor, daß das Curatorium, wenn auch nur mittelbar, doch nur vom. Präses gewählt wird, der.zugleich es in. der Hand hat, , nach drei resp. sechs. Jahren, sich ganz andere Personett.zu.wählen, und somit.jede Opposition zu. beseitigen..; Dieses. Curatorium hat die Lehrer zu ernennen/ der Präses hierbei das Vorschlagsrecht, und falls des Dissenses. das : Wahlrecht, jedoch dies nur für den gegenwärtigen Präses. . Das Cus ratorium ernennt einen Rendanten und einen Sekretair der Anstalt — aber es ist mit keinem Worte erwähnt,, daß dem Curatorium auch die Controle, namentlich den finanziellen Gebahrung . zustehe. . Es setzt die Schulordnung und den Lehrplan fest und zwar ganz selbständig, denn.es muß jene dem königl. Provinzial-Schul- Collegium nur „zur Kenntnißnahme". einreichen. Die Aufnähme der Zöglinge hängt allein vom Präses ab. Der Präses hat den jüdischen Gemeinden auf deren Begehren Lehrer in Vorschlag zu bringen. Der'Präses hat das Recht, die Paragraphen des Statuts von § 2 an . unter Genehmigung des kön. Ministeriums zu aller Zeit, zu verändern. . . Aus diesen Bestimmungen heraus giebt es sich, zu erkennen, daß die Gemeinden, welche doch ungefähr 9/io der für die Anstalt nöthigen Geldmittel aufbr in gen, auf die Anstalt so gut wie gar. keinen Einfluß üben, da bei der großen Anzahl von Gemeinden jenes Vorschlagsrecht von keiner Bedeutung ist. Der Präses ist durch die Erbfolge sestgestellt, und dieser Präses wählt das Curatorium. Dies sind Bedingungen für eine confessionelle Lehrer-Bildungs-Anstalt, die ihr nothwendig alle. Lebensbedingungen abschneiden oder doch völlig ins Ungewisse stellen. Zur Verwaltung eines Seminars genügt eine allgemeine Bildung nicht. Hier müssen fachgemäße Einsichten vorhanden sein, die sich mit dem bloßen Besitze eines Gutes durchaus, nicht nothwendig vereinen , noch weniger sich vererben lassen. Bei einem confessionellen Seminar gehört auch noch, der wärmste Eifer für diese Confession und die Einsicht in ihre Bedürfnisse dazu, und diese sind noch weniger vererblich.^) . Niemand ist in *j Das Circulair an die Gemeinden sagt hierüber: „In Betreff des Curatorinms der Stiftung /bezweckt das Statut dem Unterzeichneten. Dirigenten und seiner Descendenz einen Einfluß auf alle Angelegenheiten der Stiftung zu sichern. Auch dieses entspricht nur dem ausdrücklichen Willen der Gründer der Anstalt, indem diese von dem Wunsche beseelt waren, daß dieselbe auch in : Zukunft stets in dem Sinne und -Geiste, von-welchem sie selbst bei Gründung der Anstalt geleitet wurden, fortbestehen möge." Wo liegt aber die Bürgschaft, daß die Descendenten „von demselben Sinn und Geiste" wie Prof. Haindorf beseelt sind, und mit diesem Sinn und Geist auch'dieselbe Einsicht und Thatkrast verbinden? Dies ist der Angelpunkt. .

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