Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1866)
- Date
- 1866-09-04
- Page
- Seite 573 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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573 ' In Meiner letzten Correspöndenz sprach ich von -der Anstellung von-Juden an der Universität. Ich muß verbessernd bemerken, daß diese Ausnahme schon durch die erste Constitution in Wegfall gekommen ist; wohingegen freilich vor dieser Juden, welche eine Professur erhalten wollten, sich'taufen lassen wußten, wie ^wei hervorragende Beispiele erweisen. . G. R. Abhandlungen verschiedenen Inhalts. Die Mofesgrnppe von Rauch. Eine jüdisch-wissenschaftliche Kunststudie von RaLb. vr. Tobias Cohn in Potsdam. III. (Fortsetzung.) Erheben wir nun diese Anschauung des größten jüdischen Denkers seit dem Thalmud zum Maßstab bei unseren Erwägungen und Entscheidungen in der Frage der Bildnerei, so werden wir die ganze rigorose Strenge des Gesetzes in allen ihren Consequenzen anerkennen müssen, aber auch zugleich mit logischer Nothwendigkeit die liberale Kehrseite zu beachten haben. Wir werden überall die Schöpfungen der Bildnerei als durch das Gesetz verboten erachten, an welche aus den Richtungen und Anschauungen der Zeit auch nur entfernt der Verdacht der religiösen Verehrung streift. In jedem Falle, wo das allgemeine Bewußtsein der Zeit mit dem vorhandenen Kunstgegenstande den Gedanken eines bestehenden Cultus irgend wie verbinden kann, ist die Darstellung und der Besitz nicht zulässig, und keinerlei Milderungsgrund ist berechtigt, diese Norm abzuschwächen. Weder der Mangel der eigenen religiösen Verehrung vor dem Gegenstände, noch das Moment des ästhetischen Wohlgefallens an demselben, welches allein seinem Entstehen und seinem Besitze zu Grunde liegt, reicht aus, die Strenge des Verbots zu mildern, wofern der Gedanke einer religiösen Verehrung vor dem Bildwerke von dem Bewußtsein der Zeit nicht ausgeschlossen ist. Fehlt hingegen diese Beziehung des Zeitbewußtseins auf die religiöse Idee des betreffenden Kunstgegenstandes, so ist selbstredend seine Darstellung, wie sein Besitz gesetzlich erlaubt. Untergegangene Religionsanschauungen, aus dem allgemeinen Bewußtsein verlorene Cultusween tragen nicht die Fähigkeit in'sich, uns im Anblick eines diesem Darstellungskreis angehörenden Bildwerks mit neuer Macht des Glaubens daran, mit religiöser Verehrung davor zu erfüllen. MM88LLL. Sie haben für' uns nur künstlerischen - Werth, ohne eine religiöse Stimmung erzeugen zu können; ihr-Besitz wie ihre Anfertigung steht in keinerlei Zusammenhang mit religiösen Anregungen und ist daher auch durch das Gesetz nicht verpönt. Während also keinerlei Darstellung zulässig ist, welche bestehende Religionsideen ausdrückt, werden die mythologischen Stoffe der griechischen oder römischen Götterwelt und ebenso des ganzen übrigen untergegangenen Sagenkreises vom Verbot der Abbildung nicht berührt? In den nach-maimunischen Jahrhunderten ist die Frage nach der gesetzlichen Zulässigkeit der Bildnerei in strengerem Sinne beantwortet worden? Man ging über die Auffassung' des Maimuni, wie des Thalmud hinaus, welche . Beide zu milderen Entscheidungen Hinneigen, und lehnte an die Grundsätze der Mechiltha an, welche das Verbot der Sculptur in ausgedehntester Weise ausspricht, indem sie daffelbe, unabhängig von -allen anderen Bestimmungen, einfach auf das absolute biblische Gesetz gegen die Anfertigung der Gestalten begründet. Im Punkt der Malerei allein weichen die Gutachten jener Zeit von der Mechiltha ab und entscheiden sich für deren Statthaftigkeit? Diese Methode, den Normen des Thalmud, zumal wenn sie liberaler Natur sind, andere entgegenstehende, wenn auch nicht allgemein recipirte Entscheidungen vorzuziehen, wird häufig in den Gutachten 1) Die Darstellung in flachen menschlichen Figuren ist nach Maimuni selbst in dem Stoffkreis der bestehenden Culten gestattet, weil das Menschenbild nur in hervortretender Figur vollständig erscheint (Jos. Karo in tpa zu H. Akum III. 11: o'i« mwf ba« ari'an-sb« ssb-übia sba ntna), also vor Allem in der Malerei; vergl. Migdal Os. Demnach ist gegen den Besitz eines Albums, in welchem gemalte Abbildungen aus dem Anschauungskreis bestehender Religionen enthalten sind, gesetzlich nichts einzuwenden. Eine andere und beherzigenswerthe Frage bleibt es aber/ ob solche Bilder, sei es im Album, oder als - Schmuck in den Zimmern, dem religiösen Gefühl des Juden überhaupt angemessen erscheinen? Besonders indem letztern Falle, der thatsächlich existirt, wird sich die Frage nach der moralischen Statthaftigkeit eines solches Zimmerschmucks nicht unterdrücken lassen. 2) Vergl. Kiizn 'nun Nr. 167; yrnün Th.' III, Nr. 315; brm npaö* Nr. 63 und 65;“pabfii Nr. 57; ab;a in den Novellen zuThalm. Abodah Sarah S. 31 ff.; außerdem Ascheri und-Mordechai zu A. S. III. 3) Vergl. Mordechai 1. o., ferner Meir Rothenburg in Thoffaphoth Jorna 54'', 36*