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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-09-04 · Heft 36 (4.9.1866) · p. Seite 569

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 36 (4.9.1866)
Date
1866-09-04
Page
Seite 569 (sequence 7)
Language
German
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m 569 gen, und wenn das Curatorium zwei Mal seine Vorschläge verwirft, selbst Lehrer anzustetten, doch keinen der vom Curatorium abgelehnten (§ 12.). Die Ernennung eines Rendanten und Sekretairs steht dem Curatorium zu (§ 13.). Die Mitglieder des Curatorii versehen ihre Funktionen unentgeldlich, können jedoch Diäten und Reisekosten verlangen (§ 1 Ax Die Schulordnung und der Lehrplan für das Lehrerseminar und die Elementarschule werden von dem Curatorium festgesetzt (§ 15.1. Sind die Zöglinge bemittelt, so müssen sie einen Zuschuß zahlen; eine gewisse Anzahl armer junger Leute wird unentgeldlich angenommen. Das Curatorium-bestimmt die Zahl derselben, die Aufnahme der Präses auf Grund einer Prüfung seitens der Lehrer der Anstalt. Hierhin gehören nun auch Bestimmungen über Verpflichtungen der in. der Anstalt ausgebildeten Lehrer (8 l 6.). Die Stiftung hat auch die Aufgabe, auf ihre Kosten Kinder unbemittelter jüdischer Eltern zu Handwerken und Künsten ausbilden zu lassen, worüber die Bedingungen in den §§18 und 19. Der § 20 setzt endlich fest, daß Herr Löb diese Paragraphen sämmtlich abändern kann, jedoch unter Genehmigung des kön. Ministeriums. — Wir gestehen offen, daß uns diese bereits obrigkeitlich bestätigten Statuten in eine peinliche Stimmung versetzten. Wir entschließen uns nur höchst ungern, irgend einem bestehenden Institute in den Weg zu treten, oder gar seinen Bestand in Frage stellen zu helfen, da unsere Erfahrung uns genügend gelehrt hat, wie schwer es ist, wieder aufzubauen. Allein diese unsere Zweifel überwand zuletzt doch die Erwägung, daß'.die gewissenhafte Erfüllung des publizistischen Berufes eine unumwundene Kritik der Erscheinungen fordert. Ohne uns in eine ausführliche Beurtheilung dieses Statuts hier einlassen zu wollen, müssen wir uns daher unumwunden gegen seinen Inhalt aussprechen. Ein Präsidium einer Lehranstalt nach dem Erbrecht in männlicher und weiblicher Descendenz verewigen zu wollen, ist geradezu abenteuerlich, da der jetzige Besitzer dieses Rechtes nicht wissen kann, welche die Fähigkeiten seiner Nachfolger auf dem Präsidentenstuhl sein werden. Noch bedenklicher wird es, da es fraglich ist, ob einer dieser Abkömmlinge Jude sein werde. Wir wollen hier in persönliche Verhältnisse nicht eingehen, aber jedenfalls war es geboten, dieses Punktes in dem Statut zu erwähnen. Noch ungeheuerlicher wird aber dieses erbliche Präsidium^ wenn man die Machtvollkommenheit in Betracht zieht, die in die Hände des Präses gelegt worden. Die Angelegenheiten der Anstalt sollen von einem Curatorium verwaltet werden. Wer wählt dieses Curatorium? Die 100 Gemeinden der beiden Provinzen schlagen Personen vor, eure jede eine, und der erbliche Präses wählt sich aus dieser Menge vier heraus; die Hälfte derselben scheidet nach drei Jahren aus, und er kann sich nach den gemachten Erfahrungen andere wählen. Daß bei solcher Sachlage die Betheiliguug der Gemeinden an der Wahl des Curatoriums gleich Null ist, und dieses lediglich ein Werkzeug des Präses, sieht jedermann ein. Da das Curatorium den Lehrplan entwirft, den Rendanten und Sekretär ernennt und, was freilich im Statute nicht gesagt ist, die Kontrole ausübt, so erkennt man, daß die ganze Anstalt in die Hand des Präses gelegt ist. Zu allem diesen hätte nun wohl der gegenwärtige Präses ein Recht, wenn die Stiftung lediglich aus seinen und seiner Familie Mitteln gegründet und erhalten würde. Dies ist aber nicht der Fall. Die Anstalt bedurfte bis jetzt jährlich neun- bis zehntausend Thaler, so daß die tausend Thaler Jahresrente nur ein Neuntel bis Zehntel der erforderlichen Summen ausmachten, die übrigen acht Neuntel wurden von den Gemeinden und Individuen der beiden Provinzen aufgebracht. Unter solchen Umständen ist die dafür der Familie des Stifters eingeräumte Stellung, unserer Meinung nach, viel zu hochgegriffen. — Wir beschränken uns auf diese wesentlichen Bedenken, und geben unser ganzes Bedauern zu erkennen, daß für den frühern „Verein" der beiden Provinzen der nunmehr eine „Familienstiftung" geworden, ein solcher Weg eingeschlagen worden, der wie wir fürchten, zum Auseinanderfallen des doch so unentbehrlichen und für seinen eigentlichen Gründer (Prof. Dr. Haindorf) so rühmlichen Institutes führen wird. Bereits erheben sich auch Stimmen aus den Gemeinden gegen das Statut, und wir empfangen zur Veröffentlichung folgendes Schreiben des Vorstandes der Synagogen-Gemeinde Neuenkirchen, das dieser an den „Verein^ gerichtet: „Auf das uns mittels Circulars vom 27 v. MtH. zugesandte und am 17. d. durch die Post zugegangene Statut, der früheren Haindorf'schen Vereinsschule haben wir dem Wohllöblichen Verein zu antworten, daß diese Statuten ohne Betheiligung der betreffenden und dazu berechtigten Synagogengemeinden Westfalens.und-

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