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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-21 · Heft 34 (21.8.1866) · p. Seite 534

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 34 (21.8.1866)
Date
1866-08-21
Page
Seite 534 (sequence 4)
Language
German
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und Pflicht aufzustellen und so in allen Räumen des Daseins, welche und so weit sie sich den Eingriffen der Gewalt entziehen konnten, Gesetz und Ordnung zu schaffen und zu erhalten. Es ist eine in der Geschichte sich oft wiederholende Erscheinung, daß die despotische Willkür, wenn sie auch noch so allgemein geworden, nur um so mehr ein Rechtsgefühl in den Menschen weckt und schärft, das sich dann, da es die großen Verhältnisse nicht zu beherrschen und zu gestalten vermag, auf die engeren' und kleineren Bezüge des menschlichen Daseins wirft und sie zu-einem großen Netze von Rechtsbedingungen und Rechtsformen ausarbeitet. Es mag sein, daß dieses Produkt dann für die freie Bewegung des Lebens und des Geistes eine neue Fessel wird; aber unter seinem Schutze erstarkt das Rechtsbewußtsein, ist das Leben vor Zersetzung und Auflösung geschützt, ermannt sich zu meuem Schaffen und Treiben, und bereitet so jene Umwandelung -vor, durch welche, sei es vermittelst allmäliger Entwickelung, sei es vermittelst großer Erschütterungen, jene Willkür und Despotie gestürzt, und neue lebensvolle Schöpfungen an die Stelle gebracht werden. Erwägen wir nun noch, daß alle großen Richtungen und Erzeugnisse der Völker ihren Ursprung aus den instinktiven Gründen des Völkerlebens ziehen, und die Entwickelung lange vor sich geht, bevor man zu klarer Erkenntniß dessen gelangt, was man eigentlich will, welche Bedeutung das habe, was man treibt: so glauben wir die inneren Motive angedeutet zu haben, aus welchen die großartige römische und talmudische Rechtsentwickelung gerade zur Zeit des nationalen Verfalls, aber bei gleichmäßiger Beschaffenheit des allgemeinen Lebens hervorging. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, daß die römische Rechtsentwickelung sich blos auf das eigentliche Jus beschränkte, während die talmudische das gesammte individuelle Leben, insonders das religiöse mit hineinzog. Es lag dies in der Natur der Sache und beider Völkerschaften. Jndeß liegt es auch hier nicht fern, zu bemerken, daß, nachdem das Christenthum im römischen Reiche herrschend geworden, auch die Kirche denselben Weg einschlug, das canonische Recht schuf und das christlich-religiöse Leben als kirchliches in gleicher, casuistischer Weise mit ganz juridischem Charakter durcharbeitete. Genug, die römische wie die talmudische Rechtsentwickelung hatten Ein und Dasselbe zu schützen, das individuelle Leben, Einem und Demselben entgegenzutreten, der Willkür und Despotie, der Zersetzung und Auflösung, eine und dieselbe Tendenz, Gesetz und Ordnung, bis für die kleinsten Akte des Lebens festzustellen; wobei die talmudische weniger die politische Seite jener Willkür und Despotie zum Causalmomente hatte, als vielmehr die Willkür nnd Zersetzung, welche das jüdische Leben aus der Berührung mit allen übrigen Völkern, aus der Zerstreuung unter diese 'zu fürchten und zu bekämpfen hatte. Man kann dies nicht verkennen, wenn man schon auf das blickt, was die Urväter der talmudischen Entwickelung, Esra und Nehemia zum Gegenstand ihrer Thätigkeit, zu Motiven ihrer Einwirkung hatten. Ein Blick auf die beiden Bücher dieser für das Leben des Judenthums bestimmenden Männer lehrt uns dies. (Fortsetzung folgt-). Zerstreute Bemerkungen. 15. Demokratische Grundsätze in der Mischna. Wenn wir die großen socialen und politischen Grundsätze, die der Mosaismus ausgesprochen hat und realisirt haben wollte, in diesen Blättern dargestellt haben, so knüpfte sich immer als nächste Frage daran, in wie weit das letzte geschehen sei. Bei den im israelitischen Volke noch viele Jahrhunderte hindurch vorhandenen feindlichen Momenten gegen die GotteAehre und den weiterhin eingetretenen inneren und äußeren politischen Verhältnissen war allerdings an die Realifirung des ganzen mosaischen Staates nicht zu denken und als erst im Innern des Volkes die treue Anhänglichkeit an die Lehre Mosis sich entwickelt hatte und das Gesetz der Thorah in Anwendung kam, war die günstige Zeit vorüber. Dennoch hatten sich jene Prinzipien dem Volksgeiste so tief eingesenkt, daß alle Institutionen, die späterhin getroffen wurden, ihnen den Charakter und Stempel entlehnten. Es fielen uns diese Tage einige desfallsige Bemerkungen ein, die wir hier aufzeichnen wollen. — Ja Sanhedrin, Mischna 1, 6. wird die Frage aufgeworfen: „wie viel muß eine Stadt Einwohner haben, daß sie geeignet sei, ein kleines Sanhedrin zu haben?" Bekanntlich bestand ein solches ans 23 Mitgliedern und hatte sowohl in Civilals in Criminalsachen volle Befugniß. Die Antwort lautet: 120 Männer, nur R. Nechemjah war der Ansicht 230 Männer, damit jedes Mitglied 10 Mann vertrete. Man erkennt hieraus, wie weit der Grundsatz des Selfgovernment im jüdischen Volke aus-

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