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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-21 · Heft 34 (21.8.1866) · p. Seite 532

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 34 (21.8.1866)
Date
1866-08-21
Page
Seite 532 (sequence 2)
Language
German
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Theilnahme der Rabbinen; in Nassau giebt es Bezirksrabbinate. Es ist also hier überall etwas Organisirtes vorhanden, während in Preußen sämmtliche Gemeinden von einander gänzlich isolirt bestehen, höchstens daß diese und jene Gemeinde ein paar Anhängsel in den nächstgelegenen Flecken oder Dörfern hat. Es ist also die Frage, ob in diesen zu annectirenden Ländern die Juden ihre innere Verfassung behalten oder gegen den aus dem preußischen Indengesetze vom 23. Juli 1847 resultirten Zustand vertauschen werden. In der ersten Zeit wird das Erstere der Fall sein; später werden daraus Jnkonvenienzen entspringen, und man wird llniformität auch hierfür einführen wollen. Es versteht sich, daß an den Einrichtungen der zu annectirenden Länder betreffs der Juden Vieles zu bessern ist, aber daß die Bestimmungen jenes preußischen Gesetzes nicht sehr zweckmäßig sind, daß die völlige Zersplitterung, der Mangel an jeder Verbindung. unter den Gemeinden vom Uebel ist, z. V. daß dadurch die kleinen Gemeinden aller Unterstützung entbehren, und manche derselben deshalb ohne Gottesdienst und Unterricht bleiben müssen, weil sie den Cultusbeamten zu erhalten nicht im Stande sind — darüber ist man allseitig einverstanden. Es wäre daher sehr erwünscht, wenn die bevorstehende Annectirung die Discusston dieser Frage auch für das gesammte Preußen zur Folge hätte. Es läge im Interesse unsrer Glaubensgenossen, diese Discussion selbst in die Hand zu nehmen, die Frage, welche Organisationen wohl für die gesammte Judenheit in Preußen am erwünschtesten wären, zuerst in der Presse, dann in einer Versannnlung von Vertretern oder freien Versammlungen durchzuarbeiten, und dann mit dem Resultate vor die Regierung und Landesvertretung zu kommen. Man sieht ein, daß dieser Gegenstand bei aller Wichtigkeit doch keine Eile hat; aber zu lange ihn auszuschieben, wäre doch nicht rathsam, da der belebende Aufschwung, den das Interesse für die Neugestaltung aller Verhältnisse in Deutschland erwirkt, auch diesen mit sich in die Höhe bringen könnte, wo eine Entscheidung zum Besseren leichter wäre, als in späterer Zeit. Es ist hierbei von einigen Seiten wieder die Meinung ausgesprochen worden, daß eine Consistorialverfassung für die preußischen Juden doch die ersprießlichste sein würde. Aeltere Leser d. Bl. erinnern sich vielleicht, daß wir im Anfang der vierziger Jahre dieser Ansicht anhingen, und einen desfallsigen Entwurf dem Ministerium Eichhorn vorzulegen Veranlassung hatten. Die Erfahrung ließ uns, wir bekennen es offen, diese Ansicht aufgeben. Wir leugnen nicht, daß eine angemessene Consistorialverfässung ihre verdienstliche Seite hat und mancherlei Gutes zu bewirken vermag. Diese Vortheile aber sind nicht entscheidend genug, mancherlei Nachtheilen ge-' gen über, die aus ihr entspringen. Der einzige wesentliche Vortheil besteht in der Gleichartigkeit der Behandlung aller zum Ressort gehörigen Dinge, und Niemand verkennt, daß dies in administrativer"Beziehung ein Vorzug ist. Sobald es aber wesentliche innere Fragen betrifft, so wandelt sich dieser Vortheil in den größten Schaden, da Zwang und Eingriff in die Gewissensfreiheit nicht ausbleiben können. Soll das Consistorium den Gemeinden gegenüber begutachtend oder entscheidend sein? Imerstern Falle wäre seine Wirksamkeit gleich Null, im letzteren hätte es sich selbst zu entscheiden, ob es stabil, neuorthodox, gemäßigt oder reformistisch sein wolle, und in jedem dieser sechs Fälle würde es alle Anderen gegen sich haben. Nehmen wir z. B. die Orgelfrage. - Soll es die Orgel gestatten, befehlen oder verbieten? Im ersteren Falle hat es Nichts gethan, als wie es eben ist, im zweiten oder dritten Falle übt es Zwang, und wird darum selbst von denen bekämpft werden, welche für die Einführung der Orgel wären. Genau dasselbe würde aber in allen anderen religiösen Fragen stattftnden, und je mehr man diesen Zwang und Kampf vermeiden will, desto blasser und blasser müßte man das Consistorium machen, seine Befugnisse abschwächen, seine Wirksamkeit reduziren. Zuletztwürde es weiter nichts als eine Aufsichtsbehörde über ganz äußerliche Dinge, und damit überflüssig, da solche Aufsicht auch in anderer Weise hergestellt werden könnte. Nehmen wir z. B. das Lehrerwesen, so ist nichts wünschenswerther, als daß auch in Preußen die Willkür der Gemeinden insofern beschränkt würde, als daß ein einmal angestellter Lehrer, wie es in den christlichen Gemeinden ist, nur auf Grund der Pflichtverletzung und mit Zustimmung der Behörden entlassen werden könnte. Um dies zu erreichen, ist aber ein Consistorium nicht nöthig, sondern es brauchen nur die gesetzlichen Bestimmungen vorhanden zusein, der jüdische Lehrer brauchte nur den gesetzlichen Vorschriften, welche für seine christlichen Collegen bestehen, unterstellt zu werden. Eine andere Frage ist, wie das Consistorium zusammengesetzt sein solle? In der Regel verlangt man Laien mit einem oder mehreren Rabbinen. So richtig es auch ist, das Consistorium nicht zu einem blos rabbinischen Institute zu machen, so ist andrerseits der Nutzen

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