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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-14 · Heft 33 (14.8.1866) · p. Seite 527

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 33 (14.8.1866)
Date
1866-08-14
Page
Seite 527 (sequence 13)
Language
German
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Jh* * s '« vw l V* <* sf-y " t y&; : 527 Verbot umfaßt also zugleich die Darstellung der Engel und des Thierkreises , und selbstdarüber hinaus reichte seine Tragkraft, denn es traf gleichzeitig die Sonne, den Mond und den Planetenkreis. ° Aber als ob die Zeit die feste, undurchdringliche Hülle des Verbots gelöst hätte, deren es nicht mehr bedurfte: bedient sich R. Gamaniel zu Jabneh im 2. Jahrhundert der Abbildungen des Zodiakos/ wiewohl er diesen sich vielleicht durch Andere anfertigen ließ? Derselbe R. Gamaniel benutzte in Akko das Bad, in welchem eine Statue der Venus Aphrodite aufgestellt war, weil das Bad nicht zur Verherrlichung der Aphrodite, sondern diese zum Schmucke des Bades diene? Damals vielleicht schon galt in der Praxis, was später R. Judah Hanassi als Lehrmeinung ausspricht/" „daß ein Götzenbild aufhört, ein verbotener nmts« ib "ör. In der Erklärung beider Ausdrücke weichen die Ausleger von einander ab (vergl. Weiß in omano nna zu Mechiltha), so daß danach thatsächl.ich jede Art der Darstellung unter das Verbot fällt. R. Mair Rothenburg in Thossaph. Joma 54'' erklärt die Worte mit „erhaben" und „vertieft" (nma: iirr; insibs rtfpitü miss nmssN nabia); eben so auch Joseph Karo in Beth Joseph zu Tur Joreh Deah §. 141. Diese Erklärung wird das Meiste für sich haben, weil sie der Bezeichnung „faßbar" oder „greifbar" daher „deutlich" und beziehungsweise dem Gegentheil davon am nächsten kommt, die etymologisch allein richtig erscheint. Denn das Thargum ^Onkelos) übersetzt ornn ^mno ----- Siegelstich (2 M. 28, 11.) mit aptm t\b& «nsn ana, Jonathan paraphrasirt: ispi-m urno?2i p^pn y->b2. Daraus folgt, daß qb2 für den Siegeldruck gebraucht wird, insofern dieser wegen seiner faßbaren, hervortretenden, erhabenen Züge deutlich erkennbar ist. Das Gegentheil davon bedeutet verengt, vergittert, verschlossen; besonders von dem Fenster, das dem Lichte nicht zugänglich ist (Kön) I, 6, 4; Ezech. 40, 16; 41, 26); von dem Ohr, das dem Gebet verschlossen bleibt (Jesaias 33, 15; Psalm 58, 5; Sprüche 21, 13); von den Lippen, die das Wort abschließen (Spr. 17, 28). In demselben Sinne bedeutet es denn auch die Zeichen und Darstellungen, welche vor Der Berührung geschützt und vergittert sind dadurch, daß sie tief liegen und in dem Gegenstände selbst gleichsam eingeschlossen erscheinen, so daß sie nicht faßbar und daher nicht ganz „deutlich" sind. 6) Mechiltha ibiä. 7) Mischnah Rosch Haschanah II, 8. 8) Thalm. Rosch Haschanah 24'': crnnan awn ■’SKiö ib IBS. 9) Abodah Sarah 441': yjnwi-na« omm« fi* ym»b ^2 nuirr drbdr rn^nno^b ^12. 10) idiä. 52^: bivi ibw 7'> böa« "122. Gegenstand zu sein, sobald es nicht mehr der Verehrung gewidmet ist." Samuel, wie dessen Vater und Andere verrichten im 3. Jahrhundert ihr Gebet in den Synagogen zu Schefjathib, in dem Gebiet von Nahardea, wie wohl in derselben eine Bildsäule aufgestellt war." Um dieselbe Zeit-malte Rab" an die Wand eines herrenlosen Hauses die Gestalt eines Thieres an, um sich dadurch den Besitz gesetzmäßig anzueignen, und es bildet sich der Grundsatz aus, daß eine Statue erlaubt sei, die zum Schmuck" und nicht zur Anbetung errichtet wäre. Jur 4. Jahrhundert scheint ein Rückschlag ein getreten zu sein, und vorzugsweise richtet sich jetzt die Spitze des Verbots gegen die Darstellung der Menschengestalt. Alle anderen Darstellungen, lehrt Abai um diese Zeit, dürfen „angefertigt" werden, nur nicht die Menschenform;" während ferner die übrigen Abbildungen in der einen, oder der anderen Art eine gelindere Auffassung zulassen, so z. B. wenn sie durch Andere angefertigt wurden," betont Abai nach der Mittheilung des Hunna (bar Jdi)" die Unstatthaftigkeit der Menschenform und begründet diese durch das biblische Verbot:" Ihr sollt nichts neben mir machen, indem er "na durch "n-N erklärt. Allein es ist hierbei nichtzu übersehen, daß gerade zur Zeit des Abai oder seines Gewährsmannes, der. kurze Zeit darauf lebte, der christliche Cultus des Menschenbildes sich Bahn brach und deshalb die rigorose Deutung des jüdischen Gesetzes, um die Nachahmung des Bildercultus unmöglich zu machen, sehr wohl gerechtfertigt erschien. Andererseits bleibt es offene Frage, ob in der That das scharfe Verbot der menschlichen Darstellung von Abai Herrührt und nicht vielmehr, wie eine andere Version lautet," von R. Judah, dem Sohne R. Josua's. In diesem letzteren Falle wäre 11) ibiä. 43'': «2>nnN2a a\-vn tjmn laam brriaun maa rra ■nm rra ■'apian arnanb 8bi srnaa ib^ui ■nbi. 12) B. Bathra 54": narr ■>025221 t-rnis nstn an n»N- «nrnsa Nb« an ^an Nn22b 15p rrb am mp, vergl. ibiä. 53''. 13) Abodah ISarah 41": n"n eram biaa ba« mb ■»na* ^i2b pina. 14) ibid. 42b: tpsnö« ynn imniTa ■pstänan bai nn«; ibid. 43". 15) ibid. 43b; vergl. Joma 54b Thossaphoth. 16) Rosch Haschanah 24''; Hunna b.Jdi war ein Zeitgenosse von Rabina (Juchasin ed. Solkowo II. S. 25'') und lehrte also in der Abschlußperiode des Talmud d. h. zu Ende des-5. Jahrh. 17) 2. B. M. Cap. 20, V. 20. 18) Abodah Sarah 43'v

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