Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 33 (14.8.1866)
- Date
- 1866-08-14
- Page
- Seite 520 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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leicht verschwendet/ fehlt oft ihr der einzig mögliche Rechtsütel „der nützlichen Verwendung". Es ist auf diese Weise die Frau rechtsschichlos dem Manne unterworfen, welcher sie von sich verstoßen kann ohne eine andere Strafe zu befürchten, als die göttliche Ahndung für den Bruch des vor. dem Geistlichen abgegebenen Gelübdes. _ Aber es treten die Brautleute auch nicht in die Familie ihres Mitcontrahenten ein. Sie erlangen keinerlei Erbansprüche an die gegenseitigen Verwandten, wie sie ja auch unter einander kein wechselseitiges Erbrecht haben. Die aus einem nur priesterlich vollzogenen Ehebunde geborenen Kinder genießen nicht die Rechte ehelicher. Sie dürfen rechtmäßig nur den Namen der Mutter führen, erlangen nur ein Erbrecht an dem Vermögen der Mutter, während von dem väterlichen ihnen nur der sechste Theil in Gemeinschaft mit etwaigen unehelichen Kindern-desselben zukommt, sofern der Vater vorher oder nachher nicht eine vollgiltige Ehe einging und aus dieser, Kindervorhanden sind, welche jene von jedem Erbanspruche vollständig ansschließen, es sei derselbe nicht testamentarisch begründet. ' Gehen die Eltern später eine vollgiltige, gerichtlich verlautbarte, Ehe ein, so müssen sie die vorher erzeugten Kinder erst durch Legitimation in ihre Familie ausnehmen. Welcher Legitimationsmodus anwendbar ist, in welches Verhältniß sie zu vor- oder nachgebornen Kindern in Vermögensinsbesondere erb-rechtlicher Beziehung treten, habe ich in meiner Schrift De legitimatione liberorum illegitimorum ausgeführt, auf welche ich in diesem Punkte hier verweise. Mit Rücksicht auf. die analoge Fragen berührenden Entscheidungen des Ober-Tribunals vom 12. October 1857 — Entscheidungen Bd. 37. S. 197 — und vom 15. Januar 1855 — Striethorst's Archiv Bd. 14 S. 351 —gelange ich zu.dem Schlußresultate: daß der blos vor dem Priester abgeschlossene Ehebund eines jüdischen Paares in Preußen keine vollgiltige Ehe ist. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Cassel, im August. Unter anderen widergesetzlichen^ Dingen, welche das frühere kurfürstliche Regime betrieben chat, und denen das preußische Gouvernement - ein Ende gemacht, ist auch die Ertheilung der Erlaubnis zur Praxis für einen.Juristen und einen Arzt jüdischen Glaubens hervorzuheben. Sie wurde von dev kurfürstlichen Regierung verweigert und ist nunmehr von der preußischen Regierung ertheilt worden. Preußen. Berlin, im August. (Pr. Mitth.) Wer die jetzt erscheinenden Verlustlisten der preußischen Armee in dem gegenwärtigen Feldzuge durchlieft, stößt überall auf unverkennbar jüdische Namen, und erhält die Ueberzeugung, wie viele preußische Israeliten mit ihrem Tode oder schweren Wunden dem Baterlande die Schuld bezahlt haben. Auch werden bereits von einzelnen Juden Beweise der Tapferkeit erzählt. So hat ein junger Mann, Namens Königsberger, der hier in einem Geschäfte gestanden, in der Schlacht bei Königsgrätz mit eilf Cameraden tapfer eine Fahne vertheidigt, welche in Gefahr stand, dem Feinde in die Hände zu fallen. Er avancirte auf dem Schlachtfelde zum Unteroffizier. — Unter denen, welche sich in der Wohlthäügkeit.für die Verwundeten hervorgethan, ist der Commerzienrath Reichenheim zu nennen, der in Wüste Giersdorf in Schlesien ein Krankenhaus für mehr als 50 Verwundete eingerichtet, und wie der Privätbrief eines Verwundeten in der Voss. Zeit, mittheilt, selbst'nach den Schlachtfeldern fuhr, um Verwundete abzuholen, 31t erquicken und nach seinem Krankenhause transportiren zu lassen, wo Jeder sein eigenes Zimmer fand und auf's Beste verpflegt ward. — Meine Noch neulichst über H. Demuth habe ich insofern zu berichtigen, als derselbe Offizier, nicht in der Garde-Landwehr, sondern in der Garde-Linie geworden, und als solcher der erste Jude ist, der in diesem bevorzugten Corps diesen Rang erlangt hat. Görlitz, 13. Juli. Vor längerer Zeit kam die hiesige jüdische Gemeinde, die bei einer geringen Mitgliederzahl eine bedeutende Summe jährlich fürCultus und Unterricht aufzuwenden hat, bei den städtischen^ Behörden ein, daß ihr Religionslehrer für den an Schüler und Schülerinnen höherer Lehranstalten zu erteilenden Unterricht in derselben Weise remunerirt werde, wie der katholische Pfarrer für den seinigem. Der Magistrat, weigerte sich, eine. Aehnlichkeit in^dem Ber^-