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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-14 · Heft 33 (14.8.1866) · p. Seite 519

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 33 (14.8.1866)
Date
1866-08-14
Page
Seite 519 (sequence 5)
Language
German
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519: Aeber die Form Mt Eingehung einer vollgiltigen Ehe eines jü-rfchen Brautpaares in den östlichen Provinzen des Preußischen Ataates. Von .. vr. jur. litr. et pMl. Carl Hilfe, Privatdocent. (Schluß.) Es hat -in dieser Beziehung aber die Preußische Gesetzgebung als Grundsatz aufgestellt, daß in allen den Landestheilen, wo das französische Recht weitere Geltung hat, mithin im Bezirke des Appellations-Gerichtshofes zu Cöln, eine vollgiltige Ehe nur vor dem Richter geschloffen werden kann, so daß mit der Eintragung dieser in das Ehestandsregister die rechtlichen Folgen beginnen, die priesterliche Einsegnung aber als Superfluum für die Rechtsbeständigkeit derselben ohne jede Bedeutung bleibt. Und müssen deßhalb alle christlichen und nicht christlichen Brautleute innerhalb der Rheinprovinz, ausschließlich des Gebietes von Ehrenbreilstein und Neuwied, vor dem Richter ihre Erklärung auf Eingehung der Ehe abgeben. Diesen Zustand wollte die Allerh. Verfassung vom 5. December 1848 für den Umkreis der ganzen Monarchie einführen, indem sie im Art. 16 die Bestimmung,'traf: daß die bürgerliche Giltigkeit der Ehe durch deren Abschluß vor dem dazu bestimmten Civilstandsheamten bedingt wird, und die kirchliche Trauung nur nach Vollziehung des Civilaktes stattfinden könne.. Allein es ist dieselbe nie zur Ausführung gekommen, indem ein Cirkular-Rescript des Kultus-Ministers vom 21. December 1848 — Ministerial-Blatt der um. Verim S. 374 nr. 465. — deren Gebrauch sistirte und der Art. 19 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 —Ges. Samt. S. 19 — sie dadurch wieder aufhob, daß dort ein Ehegesetz in Aussicht gestellt, welches bisher aber noch nicht erlassen wurde. Bei dem Fehlen eines Solchen stehen wir also noch für den Umkreis der altländischen Provinzen auf dem Standpunkte des Allgemeinen Landrechtes und der dieses ergänzenden Gesetze, Während für Christen demzufolge die priesterliche Trauung die allein anerkannte ist, wird durch die §. §. 1 und 11 des Patentes vom 30. März 1847 — Ges. Samml. <S.. 125 — über die bürgerliche Beglaubigung der Heirathsfälle verordnet, daß in derartigen geduldeten Religionsgemeinden, bei welchen den zur Feier ihrer Religionshandlungen bestellten Personen die Befugniß nicht zusteht, auf bürgerliche Rechtsverhältnisse sich beziehende Amts-Handlungen, mit civllrechtlicher Wirksamkeit vorzunehmen, die bürgerliche Beglaubigung der Heirathen durch.die Ortsgerichte erfolgen muß. Nach §. 1. des Religionsediktes vom 19. Juli 1788 — Rabe, rc. Bd. VII. S. 726 — sind die Juden Glieder einer geduldeten Religionsgemeinde und würden - sie sonach in Erwägung des Umstandes, daß den Rabbinern nur die beschränktere Amtsbefugniß zusteht, den Festsetzungen dieses Patentes unterworfen sein. Es kommt dazu aber noch der Umstand, daß der §. 8. des Gesetzes vom 23. Juli 1847 — Ges. Samml. S. 263. — über die Verhältnisse der Juden, welcher durch die Verfassungsurkunde nicht tangirt wird, die bürgerliche Beglaubigung der Heirathsfälle durch Eintragung in ein gerichtlich zu führendes Register fordert und im tz. 13 zu 2 als vorgäugigen Akt für diese Eintragung, die persönliche Erklärung der Brautleute vor dem Richter voraussetzt, daß sie fortan als ehelich mit Einander verbunden sich betrachten wollen, um es ganz über jedes Bedenken erhaben erscheinen zu lassen, daß nur die vor dem Richter abgegebene Erklärung die Vollgiltigkeit der Ehe eines jüdischen Brautpaares in rechtlicher Beziehung herbeiführt. Der von dem Geistlichen eingesegnete Ehebund ist keine Ehe im Sinne des Gesetzes. Er hat daher auch keinerlei rechtliche Folgen. Mit ihm beginnen deßhalb auch nicht diejenigen Rechte und Pflichten der Eheleute, welche der §. 173. Tit. 1. Th. II. des A. L.-Rechtes von der Trauung abhängig sein läßt. Als Trauung der civilrechtlich zu verbindenden Brautleute ist nach der Fassung des §. 170 ebenda mit der Bestimmung des Gesetzes über die Eheschließung evangelischer Preußischer Unterthanen in außereuropäischen Ländern vom 3. April 1854 — Ges. Samml. S. 469 — vielmehr die Vollziehung der vor dem Richter abgegebenen protokollarischen Erklärung anzusehen. Erst mit diesem Momente treten die rechtlichen Folgen der Ehe ein. Von da ab erlangt die Frau oen Namen des Mannes, kommt sie in dessen Familie und wird sie für ihre Vermögensrechte dem ehemännlichen Schutze unterstellt. Ein nicht gerichtlich abgeschlossener Ehebund genießt nicht die Rechtshilfe des Staates. Er kann gebrochen werden, ohne als Ehebruch zu gelten; er ist jederzeit auflösbar^ ohne eines richterlichen Ausspruches zu bedürfen. Das Vermögen beider Contrahenten wird zwar nicht zur Gütergemeinschaft im Sinne des Gesetzes, doch folgt dessen Auseinandersetzung auch nicht im Wege Rechtens, sondern es kann die austretende Frau ihr eingebrachtes Vermögen nur im Wege der Klage verfolgen, und ist dasselbe verausgabt, viel-

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