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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-14 · Heft 33 (14.8.1866) · p. Seite 518

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 33 (14.8.1866)
Date
1866-08-14
Page
Seite 518 (sequence 4)
Language
German
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518 Das römische Recht beginnt mit den Gesetzen der zwölf Tafeln (450 vor d. gew. Zeitr.), die in analoger Weise die Grundlage und Anhaltepunkte für das ge-- fammte spätere Recht ab gaben, wie die Thorah für die talmudische Bearbeitung. Bald knüpfte sich aber die Interpretation an jene zwölf Tafeln, wie sie notwendiger Weise dem mosaischen Gesetze folgte, ja wie die h. . .Schrift mehrere Beispiele an die Hand giebt, schon von Moses selbst geübt ward. Aus der Interpretation geht die Überlieferung hervor. Beide wurden freilich im Leben des Judenthums erst kräftig und lebendig, als das mosaische Gesetz wirklich 'zum wesentlichen Träger des jüdischen Lebens ward (in der Zeit nach Esra und Nehemia), und so das reale Leben mit seinen mannigfaltigen Verhältnissen tausend Fragen an das Gesetz stellte — während in Rom das wirkliche Leben sich sofort an die zwölf Tafel-Gesetze anschloß und demnächst Auslegung und Ueberlieferung schuf. Abgesehen nun von den. weiterhin erfolgenden Plebisciten, Senatusconsulten und den Edicten der Prätoren, bildeten sich in Rom alsbald Rechtsverständige, deren Rath von den Parteien gefordert, von den Richtern berücksichtigt wurde. Sie machten noch lange keinen besonderen Stand aus und wurden nicht bezahlt, was erst, im 2. Jahrhundert des Cäsarenreiches sich herausentwickelte; sondern es waren Männer von Erfahrung,. Bildung und Einsicht, welche sich Kenntniß des Rechts verschafft, die zwölf. Tafel-Gesetze auswendig gelernt und durch Anwesenheit bei den Gerichtsverhandlungen die vorkonnnenden Fälle kennen gelernt, die Aussprüche ihrer Vorgänger und die Urtheile der Richter bewahrt und einander mitgetheilt hatten, zuerst aus den Reihen der Patrizier,, später auch, der Plebejer. Sie gingen auf dem Forum spazieren, von jungen Männern begleitet,- datraten die Rathsbedürftigen an sie heran, und ihre Antworten wurden von diesen vernommen und vor die Richter gebracht, von den jungen Männern zu ihrem Unterrichte beachtet. Später auch geschah dasselbe zu. bestimmten Tageszeiten in ihren Wohnungen. Gerade um so auffälliger ist es, ,daß demungeachtet eine wesentliche Ausbildung des römischen Rechts , zu einem Ganzen, in konsequenter Weise und bis zur Stufe einer Wissenschaft in den -folgenden Jahrhunderten nicht , zu Tage kam, sondern erst nach Cicero, also vier Jahrhunderte später und in den darauf folgenden Zeiten eintrat. Sowie diese begann, haben wir dieselbe Erscheinung, wie im Judenthume, daß nämlich die Auslegung sich in zwei Schulen, spaltete. Wie Hillel und .Schammai. und zu derselben Zeit begründeten Labeo und Capito zwei' juristische Schulen, welche von deren bedeutendsten Schülern die Cassianer Md die Proculejaner genannt wurden. Der Erstere war ein Feind aller Neuerungen, ein ernster, fast düsterer Charakter, der unerschütterlich auf dem Boden des tradirten Gesetzes stand, daher auch ein erbitterter. Gegner des beginnenden Eäsarismus, .wogegen Capito den Verhältnissen nachgab, treu dem. vorhandenen Rechte, doch dasselbe soweit wie möglich den Forderungen der Zeit anzubilden suchte. Diesen .verschiedenen Geist bewährten die beiden Schulen und dienten durch ihren Wetteifer, wie durch die Ueberwindung der beiden entgegenstehenden Hindernisse der Rechtsentwickelung/ der Ausbildung der Jurisprudenz zu einer Wissenschaft. Diese wurde hierdurch immer mehr Sache eines Gelehrtenstandes, der nothwendiger Weise auch Kenntnisse in allen Fächern des Geistes und des Lebens sich erwerben mußte. . Hierdurch stieg aber sein Ansehen; seine Aussprüche bekamen immer mehr einen , legalen Charakter, die. Kaiser forderten häufig ihre Gutachten , und erhoben diese zum Gesetz. In gleicher Weise mußten, diese Rechtsgelehrten nun auch zu regelmäßigem und umfassendem Unterrichte von Schülern .sich genöthigt sehent Sie hielten ordentliche Vorträge, die sie selbst theils niederschrieben, theils ihren Schülern diktirten. Je mehr nun die Gesetze, die überlieferten Rechtsaussprüche und die Schriften der Rechtsgelehrten anschwollen, desto unumgänglicher wurden Sammlungen derselben. Auch hier haben wir die besondere Erscheinung, daß die ersten Sammlungen unzulänglich waren, dann in den Codex Theodosiamis aufgingen, und dieser wieder zur Grundlage des Codex Justinianeus, also des Corpus juris diente, ebenso wie frühere Sammlungen zu unserer gegenwärtigen Mischna*), und diese wieder zur Gemara wurden; die Zeiten, in welchen jene und diese abgefaßt wurden, stimmen wiederum ziemlich überein. Mit dem Beginn des sechsten Jahrhunderts, nach d. gew. Ztr. hört die Entwickelung des römischen Rechts und des Talmuds auf, beide aber beherrschen so wie sie sind, die folgenden Jahrhunderte bis in die neueste Zeit. Wie viele Aehnlichkeiten in dem inneren Entwickelungsgang beider, und selbst in den äußeren Momenten ihrer Erscheinung vorhanden sind, ergiebt sich schon aus dieser' kürzen Uebersicht in höchst überraschender Weise. . *) Wie die Sammlung der „Zeugnisse" Adojoth, die Mischna des R. Akiba u. m. (Fortsetzung folgt.)-

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