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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-14 · Heft 33 (14.8.1866) · p. Seite 517

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 33 (14.8.1866)
Date
1866-08-14
Page
Seite 517 (sequence 3)
Language
German
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M Betrachtung hereinziehen, gestatten wir uns, einen Blick auf eine-- andere historische Erscheinung zu werfen, die über unseren Gegenstand ein besonderes Licht auszubreiten scheint. Sehen wir uns nemlich in der Zeitgeschichte um, die mit der talmudischen Entwickelung synchronistisch ist, so gewahren wir, daß ganz in dieselbe Zeit die g r o ß e Re ch t s ent Wickelung fallt, welche im römischen- Reiche vor sich ging. Wir meinen hier nicht die einzelnen Momente, in. welchen das talmudische und das römische Recht mit einander übereinstimmen, «die aus dem Werke von Dir. Samuel Mayer*) bequem herausgefunden werden können), ohne auf eine durchgängige Entlehnung des einen aus dem andern schließen zu lassen,**) noch theilen wir die Ansicht, daß die Mischna den Anstoß zu der unter Justinian veranstalteten Compilation des römischen Rechts***) gegeben habe, da jä solche Sammlungen der römischen Rechtsgesetze schon Jahrhunderte früher veranstaltet worden.-)-» Wir haben vielmehr im Auge, daß die außerordentliche Entwickelung des öffentlichen und Privatrechtes, welche im römischen Reiche stattfand, und im Alterthum ihres Gleichen nicht hat, gleichzeitig mit der talmudischen Entwickelung vor sich ging, und daß sie, wie überhaupt die römische Rechtsgeschichte tiefgreifende äußere und innere Momente der Äehnlichkeit darbietet. Hieraus muß eben nothwendig geschlossen werden, daß beiden großen Entwickelungen *) Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer. 2 Bände, Leipzig, Baumgärtner 1862 und 1866. **) Eine solche Vergleichung fand sehr frühzeitig statt, nachdem Rom christlich geworden; so in der alten, irrthümlich einem Juden zugeschriebenen Vergleichung: Lex Del sive Mosaicarum et Romananim legum collatio, ed. Blume. Bonn, 1834. ***) Man hat aus dem Worte Deuterosis in der bekannten Novelle, in welcher der Gebrauch der Septnagintarn den Synagogen der dagegen bestehenden Opposition gegenüber geschützt werden sollte, geschloffen, daß darunter die Mischna verstanden sei. Dies ist gewiß nicht wahr, sondern vielmehr die in den Synagogen gebräuchliche traditionelle Auslegung gemeint, indem die Worte und rrtroraden Constantinopolitanischen Behörden mit dem griechischen StvxiQ(aaig erklärt wurden. Es ist aber bekannt, daß diese Worte für die traditionelle Forschung und Auslegunglange vor der Abfassung der Mischna gebraucht wurden, vgl. z. B. Abotli 2, 5.3, 10. f) So der Codex Gregorianus (296), von dessen Verfaffer nichts bekannt ist, Codex Hermogeniamis (365), Codex Theodosianus (438.) dieselbe Geistesströmung, dieselbe Zeit- und Lebensrichtung innewohnte , wodurch beide' ihre Nothwendigkeit um so mehr bezeugen und die Singularität ihres Charakters verlieren. Wie gesagt, die Vergleichung beider in einzelnen Bestimmungen ist durchaus nicht neu, wohl aber sie von diesem allgemeinen Gesichtspunkte aus! in ihrer zeitlichen Zusammengehörigkeit zu betrachten) und daraus den Charakter der Epoche zu erkennen. Man hat das römische Recht als ein nnienm, und ebenso andererseits den Talmud als ein unleum betrachtet. Dies hört auf, wenn sie beide als aus denselben geistigen Impulsen, aus derselben Richtung der Zeit, aus denselben geschichtlichen Ursachen entsprungen, erkannt werden. Vor Allem ist hier zu bemerken, daß ,in gleicher Weise beide Rechtsentwickelungen ihre großartige Entfaltung erst in der letzten Zeit des nationalen und staatlichen Lebens der beiden Völker begannen und nach dem Aufhören beider Nationen ihre in- und extensiveste Ausbildung erhalten haben. An der Wiege der talmudischen Arbeit stand die Fremdherrschaft der Perser und Syrer; ihren ersten Anlauf nahm sie unter dem römischen Joche, während das Volk in Parteien sich zersetzte, und ihre eigentliche Entwickelung brachte sie in den ersten fünf Jahrhunderten der Zerstreuung zu Wege. Ebenso datirt die römische Rechtsentwickelung erst von der Zeit Ciceros, nimmt ihren kräftigen Verlauf unter den Cäsaren bis Alexander Sever, und endet mit Justinian (518 n. d. gew. Zeitr.). Man kann aber wahrlich im römischen Cäsarenstaat ebenso gut eine Zerstreuung und Zersplitterung des römischen Volkes als solches annehmen, wie sie für die Juden nach der Verbannung bestand. Was an römischem Geiste im Cäsarenstaat verblieb, das bewahrten sicherlich die Juden von ihrem nationalen Geiste auch in der Zerstreuung. Es versteht sich, daß ein wesentlicher Unterschied dadurch bedingt ward, daß beiden Römern eben nur das eigentliche Jus behandelt ward, während der Talmud das ganze Leben, insonders alles religiöse Leben mit seiner Rechtsbearbeitung umschloß. Den Charakter dieser letzteren jedoch verändert dieser Unterschied nicht. Ebenso ist es nicht zu übersehen, daß in die Entwickelung des römischen Rechts die politische Gewalt, früher im Volke, dann im Senate und endlich in dem Kaiser mit seinen Beamten und Magistraten gelegen, in die Rechtsentwickelung eingriff, und neben der Ueberlieferung und der Autorität der Rechtsgelehrten ein wesentlicher Faktor war, während dies im Talmud nicht stattfand, sondern die Ueberlieferung und die Autorität allein die Entwickelung'bedingtem 33*

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