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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-07 · Heft 32 (7.8.1866) · p. Seite 504

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 32 (7.8.1866)
Date
1866-08-07
Page
Seite 504 (sequence 6)
Language
German
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meiner früheren praktischen Thätigkeit als Richter viele Opfer ihrer Rechtsunkenntniß in diesem Gebiete bekannt geworden. Namentlich erinnere ich mich eines von befreundeter Hand mir mitgetheilten Falles, wo Wittwe und Kinder in Folge dessen erst kürzlich ihres Erbrechtes verlustig, mittellos aus dem väterlichen reichen Besitzthume gingen, um entferntere Verwandte dasselbe in Besitz nehmen zu sehen. Es scheint mir deßhalb im Interesse dieser geboten, in gedrängter Kürze die Prinzipien des Eherechtes für die jüdischen Preußischen Staatsbürger zu beleuchten. Nach §. 136 Tit. 1 Th. II des A. L.Nechtes wird eine vollgiltige Ehe durch die. priesterliche Trauung vollzogen. Trauung ist im engeren Sinne aber die priesterliche Einsegnung eines vor dem Geistlichen und den Zeugen durch wechselseitige Einwilligung des Brautpaares geschlossenen Ehebundes. Folglich würden die Recht behalten, welche von der Annahme ausgehen, daß unter jeglichen Umständen die priesterliche Einsegnung zur Vollgiltigkeit der Ehe ausreicht. Allein es übersehen dieselben, daß der folgende §.137 diese Bestimmung insofern modificirt, als bei den im Staate geduldeten Religionsgesellschaften die Eheschließung lediglich nach den Gebräuchen ihrer Religion geregelt wird. Denn daraus ergibt sich auf das Unzweideutigste, daß die erstere Form nur auf die Bekenner des christlichen Glaubens Anwendung findet, für alle anders Gläubigen jedoch besondere Abänderungen erleidet. Begründet wird der kirchliche Abschluß des Ehebündnisses durch die sacramentale Natur der Ehe und wird die Abstandnahme von derselbennur dadurch gerechtfertigt, daß die Ehe in rechtlicher Beziehung als ein Vertragsverhältniß anzusehen ist, wenngleich sie als Verhältniß der Ehegatten zu einander sich in ihrem Wesen nicht durch die Uebereinkunft der Partheien bestimmt, sondern auf strikten Rechtsvorschriften beruht. Für deren Charakter als ein Consensualvertrag unter den Brautleuten spricht der landrechtliche Begriff des Vertrages — §. 1 Tit. 5 Th. 1 — als wechselseitig ausgesprochene Willensvereinigung mehrerer sich gegenüber stehenden Personen zur Bestimmung eines Rechtsverhältnisses unter ihnen, und der Umstand, daß die freie Einwilligung beider Theile nach §-. 38 Tit. 1 Th. II. A. L.- Rechtes das Hauptmerkmal der Eingehung einer Ehe ist. Es ist die rechtliche Natur der Ehe in dieser Weise aber auchschon von v. Savigny — System des CiviliRechts Bd. III. S. 314, 321 — und von Stadl — Philosophie des Rechts Bd. II. Abth. I S. 412 — anerkannt worden. Gelangen wir jedoch zu der Ueberzeugung von der doppelten Natur derselben, so werden wir auch nicht in Abrede stellen können, daß eine zwiefache Form ihrer Eingehung annehmbar und die Beobachtung der einen auch blos der einen Seite derselben entsprechend ist, obgleich wir nicht soweit gehen dürfen, als Thoel — Einleitung in das deutsche Privatrecht §.80 — und Gerber —Deutsches Privatrecht §.42 not. 16 —dies thun. Es wird die kirchliche Form unter allen Umständen der religiös-sittlichen Seite Rechnung tragen und das Zusammenleben der Ehegatten als ein auf Moral begründetes erscheinen lassen; die rechtlichen Folgen werden dagegen stets nur von der civilrechtlichen abhängig sein. Dies stellte auch schon Luther in der Vorrede seines Traubüchleins auf, welcher die rechtlichen Beziehungen der Eheleute zu einander von der bürgerlichen ’ Form der Ehe als einer durch die bürgerliche Ordnung nach Land und Standesgebrauch zu bestimmenden und nicht von der hinzutretenden kirchlichen bedingt sein ließ. Auch haben Liebborn — Kirchenrecht, Bd. II. S. 319 Nr. 24 — und Richter — Kirchenrecht, §. 265 Nr. 8, 9 — neuerdings den Grundsatz vertheidigt: daß, wenn, wie im Landrechte, die priesterliche Trauung für eine bestimmte Glaubensgenossenschaft vorgeschrieben ist, diese Vorschrift für die davon Betroffenen, aber auch nur für diese, der« gestalt absolut wird, daß sie alle sonstigen Regeln über den Umfang der Landesgesetze durchbricht. Aus allem * diesen folgt unbedenklich aber auch der entgegengesetzte Schluß, daß in denjenigen Fällen, wo die kirchliche Form nicht als absolut vorgeschrieben ist, die priesterliche Einsegnung des Ehebundes für sich allein noch steine Ehe im Sinne des Gesetzes stiftet und namentlich die daraus folgenden Rechtsverhältnisse nicht begründen kann. (Schluß folgt.) Literarischer Wochenbericht. Frankfurts, d. O., 10. Juli. (Zur Palästina- Literatur. I.) Die Literatur über Palästina, seit lange schon stark angebaut, hat auch im verflossenen Jahre wieder einen schönen Zuwachs an (theils größern, theils kleinern) Schriften erhalten, deren einige — ihres Inhalts wegen —- ganz besondere Aufmerksamkeit verdienen. Es sei ihnen daher eine-kurze Besprechung gewidmet und

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