Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1866)
- Date
- 1866-08-07
- Page
- Seite 503 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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503 das Studium des Gesetzes hochgestellt, denn der Lohn dafür sei groß (3, 3), jede Unterbrechung oder Vernachlässigung desselben verwirke das Leben (3, 9. 10.), und bringe Armuth herbei, wie Wohlstand der Erfolg der .Hochschätzung der Thorah sei (4, 11.). In dem späteren Theile von Aboth, im fünften Abschnitt, tritt aber nun sehr craß die Ansicht auf, daß bestimmte Strafen, namentlich allgemeine Plagen, auf bestimmte Vergehen erfolgen. Das Aufhören der Zehenten wird mit Hungersnoth bestraft. Unbestrafte Todsünden verursachen die Pest. Unterlassung der Rechtspflege führt Krieg nach sich, Meineid und Entweihung des göttlichen Namens wird durch reißende Thiere bestraft, Götzendienst, Blutvergießen u. dgl. mit Verbannung (5, 11. 12.) Indeß konnte es den beobachtenden Menschen zu keiner Zeit entgehen, daß Glück und Mißgeschick sich doch nicht immer nach dem sittlichen Werth und Unwerth des Menschen richten und beurtheilen lassen, und es wird daher 4, 19. ausgesprochen, daß wir keine genügende Erklärung für das Glück der Frevler so wie für die Leiden der Gerechten hätten. Wir glauben, hiermit nachgewiesen zu haben, daß die mischnische Hagadah theoretisch auf derselben Anschauung beruht und in derselben Richtung sich entwickelt, wie praktisch die Halachah: die juridische Anschauung, welche in dem Verhältniß Gottes zum Menschen in der Hagadah, wie in dem Verhältnisse des Menschen zu Gott in der Halachah. keine Freiheit in der Bewegung, keine Selbstständigkeit des Verfahrens zuläßt, sondern wie die Forderungen Gottes an den Menschen als strikte Rechtsansprüche, .so auch die Waltung Gottes über die Menschen. als strikte Rechtserfüllung betrachtet und so Alles zu einer Rechtsnothwendigkeit macht. Dieser Charakter des ganzen thalmudischen Geisteslebens macht es auch erklärlich, daß in ihm eine Verarbeitung der Lehre, also der Grundsätze des Glaubens und der Fixirung desselben in Dogmen so wenig Raum gefunden. Der Gedanke, der Glaube, die Ueberzeugung lassen sich nicht als Rechtsobjekte feftstellen, ihre Grenzen nicht fixiren, Gradationen nicht aufstellen. Der Thalmud stellt daher keine Reihe von Glaubensartikeln oder Dogmen auf, innerhalb welcher das Judenthum bestehe, die feine Merkmale ausmachten und ohne deren Anerkennung ein Israelit aufhöre, Israelit zu sein. Aus dem Fundamente der Gotteseinheit allein feststehend, spricht der Thalmud nur die Strafe der Verdammniß im jenseitigen Leben („keinen Antheil am zukünftigen Leben") für den Israeliten aus, der gewisse Dogmen leugnet, wogegen eine solche Leugnung keiner Untersuchung und Bestrafung seitens irdischer Richter unterliegt, und demnach auf die Beziehungen und- Verhältnisse des Betreffenden im Leben keinen Einfluß übt. Dieselbe Anschauung also, welche das praktische Leben bis auf die kleinsten Akte als Rechtsobjekte fesselte, bewirkte eine völlige Unabhängigkeit in theoretischer Hinsicht. (Fortsetzung fotqt.) Berlin, 24. Juli. Aeber die Form;ur Eingehung einer uollgiltigen Ehe eines jüdischen Brautpaares in den östlichen Provinzen des Preußischen Staates. Von vr. jur. utr. et phil. Carl Hilfe, Privatdocent. Das System, der preußischen Gesetzgebung erkennt die Ehe, als eine auf wechselseitiger Einwilligung beruhende, unter Beobachtung gewisser gesetzlich vorgesehener Förmlichkeiten eingegangene, Verbindung zweier Personen verschiedenen Geschlechtes zum Zwecke dauernder Lebensgemeinschaft an. Dadurch wird dem Ehebunde eine doppelte, nämlich die religiös-sittliche' und die civilrechtliche, Seite begelegt. Während demzufolge nur das Genügeleisten nach beiden Seiten hin durch strengstes Einhalten aller darauf zielender Handlungen der Wichtigkeit und Heiligkeit der Ehe Rechnung tragen kann, reicht zur Herbeiführung der rechtlichen Wirkungen derselben es schon aus, wenn nur alle diese allein bezweckenden und herbeiführenden Vorschriften strikt eingehalten sind. Gerade über diese, also die auf das Rechts- und Familien-Leben vornehmlich einwirkenden Erfordernisse gehen die Ansichten der Eheschließenden mit den Bestimmungen des Gesetzgebers gar all zu oft auseinander und werden in gutem Glauben Ehebündnisse eingegangen, welche das Gesetz als solche nicht anerkennt, wenigstens mit irgend welchen rechtlichen Wirkungen nicht bekleidet, und welche dann nach Trennung der Ehe durch, den Tod des einen der Ehegatten für den überlebenden und die zurückbleibenden Kinder allzuleicht nicht nur unnütze Schwierigkeiten, sondern meist die bittersten, unvermeidlichen Nachtheile in Beziehung der Standes- und Vermögensrechte zur Folge haben. Dies kommt namentlich unter der jüdischen Bevölkerung des Großherzogthums Posen in einer kaum glaublichen Menge von Fällen vor und sind mir während