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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-08-07 · Heft 32 (7.8.1866) · p. Seite 502

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 32 (7.8.1866)
Date
1866-08-07
Page
Seite 502 (sequence 4)
Language
German
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3, 15. 16., wo aus dem Umstände, daß Jemand durch ein Vergehen sein Leben verwirkt, geschloffen wird, derjenige,. der einem Gebote genügt, müsse sein Leben geschenkt erhalten, so daß auch derjenige, der sich eines sich ihm darbietendeN Verbrechens enthält, ebenso belohnt werden müffe, wie der, welcher ein Gebot erfüllt. Es ist also hier der Grundsatz, den der irdische Richter nur im Strafrecht anzuwenden vermag, auf den. himmlischen Richter auch hinsichtlich des Belohnungsrechtes, wenn wir so sagen dürfen, angewendet, überall Maaß um Maaß. So heißt es denn auch Zlaakser scheni 5, 13. zur Erklärung der bei Darbringen des Zehenten vorgeschriebenen Worte: „Wir haben gethan, was Du uns auferlegt hast, so thue auch Du, was Du uns zugesichert hast" HE nw? nnN yrr , i2->ds mm: nv 12NNW2NW, und nun folgt die Deutung jedes dortigen Ausdruckes auf einen bestimmten Lohn. Allerdings ist die Verwendung derselben Mittel und Werkzeuge zum Lohn und zur' Strafe, womit gesündigt oder Gutes gethan werden, nicht überall möglich; wohl aber stehen dann bestimmte Unglücksfälle als Strafen auf bestimmte Vergehen fest, wie wir hierfür Beispiele bereits oben hinsichtlich des Sabbaths, des Götzendienstes und des Gebetes und zwar bei ganz kleinen Übertretungen angeführt haben. Nach zweien Richtungen hin macht sich nun auch diese Anschauung noch besonders geltend, wo es sich um das jenseitige Leben handelt. Die erlittene Strafe muß das Vergehen sühnen; wenn daher jedes Vergehen hienieden bestraft wird, so kann es auf das jenseitige Leben keinen wesentlichen Einfluß üben. Es wird daher Laubeärin 10, 6. geradezu ausgesprochen, daß mit dem Tode des Frevlers der Zorn Gottes aufhört; 6, 2. heißt es, der zur Steinigung Verurtheilte hat Theil am ewigen Leben, wenn er das Sündenbekenntniß vorher ablegt (ein allgemeines, nicht sein besonderes Vergehen enthaltendes), weshalb man ihm ein solches vor der Erreichung des Hinrichtungsplatzes abfordern muß. In Edujoth 2, 10. wird die Verdammungszeit der Frevler im Gehinnom auf zwölf Monate beschränkt (mitBezug auf Jesaias 66, 23 iw-in^ win ^-w). Andrerseits bringen Tugenden, da sie ihren Lohn fordern, Aufschub in den Strafen (Sotah 3, 4. 5.); und ebenso giebt es Handlungen und Beschäftigungen, deren Lohn über das diesseitige Leben hinausreicht, so daß denen, die sie üben, es in diesem Leben wohlgeht und im jenseitigen Leben dauerndes Heil widerfährt, nämlich: Ehrfurcht vor Vater und Mutter, Ausübung der Wohlthakeit, Frieden stiften zwischen Menschen, und Studium der göttlichen Lehre (Peah 1, 1). — Alles daher, was dem Menschen widerfährt, ist ein Gericht Gottes, und, wie wir oben bemerkt, ist nach dieser Anschauung die göttliche Vorsehung eigentlich nur die göttliche Vergeltung. Dies spricht sich am deutlichsten Rosch haschanali 1, 2. aus, wo die Bestimmung über das Gedeihen des Getreides, die Früchte der Bäume, über den Regen und alle Geschicke als ein Gericht Gottes (‘pi) bezeichnet wird, das vier Mal. im Jahre gemäß der Thaten der Menschen gehalten wird. Dies ist Alles, was uns die eigentliche Hagadah der Mischna, mit geringen, unfern Gegenstand nicht berührenden Ausnahmen darbietet. Gleichen Ansichten begegnen wir aber nun auch in dem ganz hagadischen Abschnitt Aboth. Es ist bekannt, wie viel diese mischnische Spruchsammlung an tiefer Lebensweisheit, an wahrhaftiger Frömmigkeit, an zartfühlendster Menschenliebe, an Mahnung zur Gerechtigkeit umschließt. Auch versteht es sich von selbst, daß in den Aussprüchen einer langen Reihe denkender Gelehrten sich Mannigfaltigkeit der Richtung kundgeben wird. So finden wir denn gleich zu Anfang kräftig und bestimmt genug ausgesprochen (1, 3.): „Seid nicht wie die Knechte, die dem Herrn dienen, um Lohn zu empfangen, sondern seid wie die Knechte, die dem Herrn dienen, nicht um Lohn zu empfangen, und Gottesfurcht sei über Euch." Dennoch aber geht wie ein rother Faden die oben ausgeführte Anschauung auch durch Aboth. Vor Allem steht hier der Ausspruch Hillel's voran, der einst einen Schädel aus dem Wasser schwimmen sah, und sagte: Weil du ertränkt hast, haben, sie dich ertränkt, und am Ende werden, die dich ertränkten, wieder ertränkt. (2, 7). Auf die Rechenschaft, die der Mensch vor Gott abzulegen, wird, so wie auf den Lohn und die Strafe,, die wir zu erwarten, oft genug hingewiesen (2, 19. 20. 3, 1. 4, 29.). Es tritt die Ansicht, auf, daß jede einzelne That belohnt oder bestraft wird, indem gesagt wird: „Wer ein einziges Gebot erfüllt, erwirbt sich einen Fürsprecher, wer eine einzige Uebertretung begeht, schafft sich einen Ankläger" (4, 13.) — und dennoch wieder hervorgehoben, daß Gott uns richtet nach dem, was in unfern Werken überwiegt (3, 19). Es wird in dieser Anschauung empfohlen, den Nachtheil, den eine Pflichterfüllung bringt, gegen ihren Lohn, und den Vortheil einer Uebertretung gegen den Schaden dieser zu berechnen, und hinwiederum ein geringes Gebot ebenso wie ein wichtiges zu beachten, weil wir den Lohn nicht kennen, der auf die Gebote erfolgt (2, 1.). Vorzüglich wird hier

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