Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 31 (31.7.1866)
- Date
- 1866-07-31
- Page
- Seite 484 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Unter welchen sie Gültigkeit haben, behalten oder verlieren, nach dem Maße der dazu verwendeten Mittel u. s. w. unterlagen, die nun mit Aufbietung außerordentlichen Scharfsinns bis in die möglichst kleinen Fälle in dem citirten Tractat beantwortet werden. Gerade dieser Umstand, und daß die Ordnung im gedachten Abschnitt wenig beachtet, die Gegenstände wielmehr sehr unter einander besprochen werden > läßt uns hier eine Uebersicht des uns zugemessenen Raumes wegen nicht v.ornehmen. Der Tractat enthält aber auch noch eine Menge einzelner casuistischer Bestimmungen über das amSabbath Erlaubte und Unerlaubte. Bon der fürsorglichen Vereinzelung kann der Sachkundige sich eine Vorstellung machen, wenn wir z. B. erwähnen, daß Bestimmung getroffen worden, wie man sich zu verhalten, wenn man am Sabbath Thephillin außerhalb der Stadt findet, oder auf der Schwelle in einer Gesetzrolle liest und diese aus der Hand rollt, oder von einem Privatraume in einen öffentlichen speien wollte u. drgl. In der neueren Zeit hat man diese Erubin vielfach angegriffen, sie für Fictionen oder gar für „frommen Betrug" erklärt. Wir glauben, daß dies unverdienter Weise geschehen, und man diese Anschuldigung nur eben aus dem nicht erkannten Charakter der talmudischen Gesetzgebung heraus thun konnte. Daß die Tendenz der Erleichterung des Sabbathgesetzes dabei vorwaltete, kann nicht angezweifelt werden, da die Mischnah dies mit klaren Worten an mehreren Stellen ausspricht. Allerdings wurde diese Erleichterung nur durch die große Strenge des talmudischen Sabbathgesetzes bedingt, und war somit, wenn nicht aller Verkehr unter den nächsten Nachbarn wegfallen und die übertriebenste Unbequemlichkeit hervorgehen sollte, eine Notwendigkeit. Aber weder dieser Strenge noch dieser Erleichterung liegt eine Willkür oder ein sittliches Moment als Motiv zu Grunde, sondern einfach die Rechtsanschauung. Dieselbe juridisch-logische Folgerung liegt in der einen wie in der anderen; und es bedingen sich beide so sehr, daß sie beide aufrecht erhalten oder aufgehoben werden müssen. In der Rechtsanschauung lag es, daß die verbotene i-oabE Arbeit und «Dn Last nicht einem unbestimmten Begriff und Maß. nach der dazu erforderlichen Anstrengung, die nach Personen und Umständen wechselt, überlassen werden konnte, sondern beide erschienen, um Rechtsobjekte, welche eine Schuld- und Strafbarkeit begründeten, zu sein, als jede Thätigkeit überhaupt, und verlangten nunmehr die Feststellung von Mimmen, wie dies in dem Traetate Sabbath geschieht, indem z. B. zwei Fäden weben, einen Knoten machen, zwei Stiche nähen, zwei Buchstaben schreiben, mehr als 2000 Schritte vom AufenthMsorte gehen, Etwas von einem Bereiche zum andern tragen, d. h. aus einem Hause oder in ein Haus tragen als Minima der verbotenen Thätigkeit, also als Grenze der verbotenen Arbeit festgestellt wurden. Hierdurch aber wurde ganz logisch auch die Festsetzung erfordert, wie weit der Begriff des Privatraumes, innerhalb dessen Etwas getragen werden darf, oder des Aufenthaltortes, von dem aus 2000 Schritte gegangen werden dürfen, durch das Minimum der Jdenüfizirung erweitert werden könne. Ein solches' Minimum zur Jdenüfizirung mehrerer Häuser in einem Hofe war das Zusammenlegen einer Speise, wodurch die Zusammengehörigkeit bezeichnet wird, zur Jdentifizirung der in einer Stadt durch Straßen getrennten Häuser die Verbindung an der Oeffnung durch Querbalken, Draht oder Strick, zur Jdenüfizirung des Aufenthaltortes die vorherige Niederlegung von Speisen zu zwei Mahlzeiten. In beiden Festsetzungen der Minima der Arbeiten und der Minima' zur Jdentifizirung des Privatraumes und Aufenthaltortes ist nichts Anderes als die Abgrenzung des Rechtsobjectes zur Begründung der Straf- und Schuldbarkeit gleicher Weise enthalten, und die eine wie die andere war Erforderniß vom Standpunkte der Rechtsanschaung aus. Es giebt keine Rechtsgesetzgebung, kein Jus irgend einer Nation, wo sich nicht dergleichen Bestimmungen finden, die, oberflächlich bettachtet, als Rechtsfictionen angesehen werden können, an sich aber nichts weiter als Minimalfestsetzungen zur Begrenzung der Rechtsobjecte sind. Dem Sachkundigen werden hierbei viele Fälle einkommen, besonders aber verweisen wir auf das englische Recht. Allerdings hat die moderne Rechtsanschauung sich hierin geändert, und indem sie mehr auf die sittlichen Motive eingeht, und daher auch das große Moment der „mildernden Umstände" eingeführt, hat sie die logische Strenge, welche jene äußerste Abgrenzung des Rechtsobjectes in oonoreto verlangte, möglichst verworfen. Dies darf aber auf die Bettachtung und Beurtheilung der in früheren Zeiten vorwaltenden Rechtsauschauung keinen Einfiuß üben. Für unsre Betrachtung hat aber das Capitel über die Erubin einen besonderen Werth, indem es in eclatantester Weise den ausschließlich juridischen Character der talmudischen Gesetzgebung hervorhebt, und so das wesentliche System derselben in das hellste Licht setzt. iFortsetzrmg folgt.). . . ,