Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 31 (31.7.1866)
- Date
- 1866-07-31
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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30, Jahrgang. Allgcm eine bsR M 31. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von, Rabbiner Di\ Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 31. Juli 1866. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 1>/r bis 2 Bogen. Preis deS Jahrgangs 3 Thlr. Halbjährig 1 Tblr. 15 Rar. Viertel^ jährig 22'/2 Ngr. Inserate ^werden mU l l/2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle Buchhandlungen, Postämter und ZeitungS>Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich das König!. Sachs. Haupt-ZeitungS-Bureau hier unterzogen. In ha l 1. Leitende Artikel: Zur Charakteristik des Talmuds. VIII. — Literarischer Wochenbericht. Zeitungsnachrichtenr Preußen: Berlin, Lübbecke. Oesterreichischer Kaiserstaat: Bonn. Rußland: St. Petersburg. S ch w ei z: Aus dem Aargau. Italien: Florenz. Großbritannien: London. Frankreich: Paris. Donanfürstenthümer: Bonn, Bukarest, Jassy. Australien: Krotoschin. Nordamerika: New-Nork. Abhandlungen verschiedenen Inhalts: Die Mosesgruppe von Rauch. Leitende Artikel. Bonn, 20. Juli. Zur Charakteristik des Talmuds. VEH. Wir können jedoch den Abschnitt über das Sabbathgesetz - nicht verlassen', ohne daß wir zuvor das Capitel über das Erub fav-iy von n^y vermischen, verflechten, verbinden) berühren, weil hier sich die Rechtsanschauung, unter welche auch der Sabbath gebracht worden, erst recht klar legt. Unter Erub versteht man gewisse Vorkehrungen, durch welche das Sabbathgesetz nach talmudischen Begriffen einige Erleichterungen oder Erweiterungen erhält, ohne von den dessällsigen Bestimmungen abzuweichen. Man hat deren vier Arten aufgestellt: 1) nmn a^y; 2) ■naia a-iy; 3) yninri a^y; 4) yViaan aiy. Da man nämlich nur innerhalb eines Privathauses am Sabbath Etwas hin und hertragen darf, so galt es, viele Häuser, die in einem'Hofe stehen,, für ein Haus zu erklären, so daß von einem in das andere am Sabbath hinaus und hinein getragen werden dürfe. Diese Erklärung geschieht dadurch, daß die Bewohner aller dieser Häuser vor dem Sabbath oder einem Festtage etwas Speise Zusammenlegen und an einen bestimmten Ort niederlegen, wodurch alle diese Häuser als ein gemeinschaftliches Privatganzes angesehen werden. Dies ist die erste Art Erub. Die zweite Art' geht darauf hinaus, denselben Zweck für eine Straße oder für einen von drei Seiten umgebenen Raum zu erreichen, indem man die Oeffnung oder den offenen Raum durch einen Querbalken, einen Draht oder einen Strick verbindet, so daß Alles, was sich darin befindet, für einen Privatort angesehen wird. Die dritte Art Erub soll dagegen die auf 2000 Schritte vom Aufenthaltsorte aus festgestellte Sabbathgrenze um ebenso viel erweitern, wenn man vor Eintritt des Sabbaths innerhalb dieser Grenze Speise für zwei Mahlzeiten niederlegt, wodurch man diesen Platz für seinen Aufenthaltsort erklärt, oder seinen Aufenthaltsort von dem eigentlichen bis zu dem Platze, wo man die Speise niedergelegt hat, erweitert, so daß man von diesem aus noch 2000 Schritte gehen darf. Die vierte Art endlich soll gestatten, daß, wenn ein Feiertag unmittelbar vor dem Sabbath fällt, an diesem auch für -den Sabbath gekocht werden darf. Ueber diese Erubin handelt nun der mischnische Tractat dieses Namens, sowie über die vierte Art in dem Tractate Bezah gehandelt wird. Denn es versteht sich von selbst, daß diese Erubin zahllosen Fragen nach der Beschaffenheit derselben, um giltig zu sein, nach den Bedingungen,