Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1866)
- Date
- 1866-07-24
- Page
- Seite 470 (sequence 4)
- Language
- German
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erwägt alle möglichen Modificationen, unter denen sie geschehen könnten.*) Der XVI. Abschn. bestimmt, was und wie man aus einer Feuersbrunst retten dürfte, der XVII. und XVIII. die Geräthe, die man am Sabbath von der Stelle nehmen darf. Der.LIX. handelt über die Beschneidung am - Sabbath. Uebev'Hie Beschäftigung mit Flüssigkeiten, mit den Krippen des Viehes, Umschüt- Lelung des Strohes, dem Abräumenvon Dingendie auf andern liegen, beschäftigen sich casuistisch die Abschnitte XX und XXI, wie auch XXII mit Diversen**). Der §. 6 setzt fest, welche Heilverrichtungen am Sabbath nicht vorgenommen werden dürfen, z. B. Brechmittel nehmen, Kindern die Glieder gewaltsam einrichten, einen Bruch zurückbringen. Der Tractat schließt mit Diversem in den Abschn. XXIII und XXIV, besonders, daß am Sabbath nichts geliehen und bedungen werden darf, was an Leichen geschehen dürfe, wie man sich mit dem Füttern der Thiere zu verhalten habe, u. s. w. So oberflächlich diese Inhaltsangabe ist, so ersieht man doch schon aus ihr, daß die Mischnah das eine Moment der Sabbathfeier, und zwar das materielle, das Ruhen, allein berücksichtigt, und sich eigentlich nur damit beschäftigt, zu bestimmen, was als Arbeit zu betrachten und darum verboten sei, so wie den Conflict des unumgänglichen Bedürfniffes mit dem Sabbathgesetz, hinsichtlich warmer Speisen, des Tragens und Hinwegräumens von Dingen, des Feuers und Lichtes, durch Festsetzungen auszugleichen. lieber das zweite Moment, die Erhebung des Geistes, die eigentliche Heiligung bringt sie nicht einmal eine Andeutung. Sie lehnt sich an die Stellen der h. Schrift (auch der Proph. und Hagiogr.), welche das Verbot der Arbeit aussprechen; diejenigen aber, welche *) Führen wir ein Beispiel betreffs des Schreibens an. Wer zwei Buchstaben schreibt, mit der Rechten oder mit der Linken, einen und denselben oder zweierlei Buchstaben, mit verschiedener Dinte, aus verschiedenen Spraen, auf zwei einen Winkel bildende Wände, auf seinen örper, so ist er schuldig. Schreibt er aber zwei Buchstaben mit oder in Etwas, worin die Schrift nicht bleibt, z. B. Fruchtsaft im Staub des Weges, in Streusand, schreibt er sie mit verkehrter Hand, mit dem Fuß, mit dem Munde, mit dem Ellenbogen, statt eines Buchstabens irrthümlich zwei u. s. w., so ist er frei. — **) Führen wir § 5 zur Charakterisirung an. Wer im Wasser einer Höhle oder in den warmen. Bädern von Liberias gebadet und sich abgetrocknet hat, sei es auch mit zehn Tüchern, darf sie selbst nicht wegbringen; haben sich aber zehn Menschen mit einem Tuche Gesicht, Hände und Füße getrocknet, so dürfen sie es fortbringen. das positive Element. der Weihe und Heiligung betonen, zieht sie nicht in Betracht: Hinsichtlich der. Arbeit aber giebt sie keine allgemeine Definition, sondern sie bestimmt dieselbe casuistisch, und geht, dabei von der Ansicht aus.: Th ätigkeit ist Arbeit. Sie setzt ein Minimum der Thätigkeit als Arbeit fest- und dehnt das Verbot der Arbeit auf dieses Minimum der Thätigkeit aus. Da nun die Casuistik das Leben nie erschöpfen kann, so blieben und bleiben den folgenden Geschlechtern noch tausend Dinge und Fälle übrig zur Erörterung und Entscheidung, so wie anderntheils viele Bestimmungen der Mifchnah überflüssig wurden, weil derartige Arbeiten nicht mehr Vorkommen. Der Prophet sieht, indem er die Entweihung des Sabbaths nachdrücklich rügt, auf den Zweck des Arbeitsverbotes,, indem er mahnt, seinen Fuß. am Sabbath zu hemmen, um kein Geschäft zu betreiben. Die Mifchnah aber zieht den Zweck in keine Betrachtung, sondern nimmt das Arbeitsverbot als das eigentliche und wesentliche Moment objectiv hin. Auf diese Weise erweist die Mischnah auch auf diesem Gebiete ihren juridischen Charakter. Die Erhebung des Geistes, die Weihe der Seele, die eigentliche Heiligung kann zu keiner Rechtsforderung sormulirt werden. Sie ist allerdings die Aufgabe der Religion, und zwar die wesentlichste, und die Religion hat ihre Einrichtungen dahin zu treffen, um diese Aufgabe zu lösen, und den innerlichen Zwecken zu Hülfe zu kommen. Sobald aber ein religiöser Gegenstand vom juridischen Standpunkte aus betrachtet wird, so muß man einen concreten Gegenstand als Rechtsobject haben, und dies ist hier das Unterlassen der Arbeit. Im weiteren Verfolg kann aber dann die Bestimmung, was Arbeit sei, nicht der allgemeinen und individuellen Anschauung und Gewissenhaftigkeit überlassen. bleiben, sondern es muß juridisch ein Mimimum als Grenze der' Rechtsforderung festgestellt und dieses Minimum nach allen seinen Modificationen abgegrenzt werden. Ob dem Einen eine Arbeit ist, was dem Andern nach feiner Gewohnheit nur eine leichte Thätigkeit ist und umgekehrt, ob dem Einen eine Last (svn) ist, was dem Andern kaum eine Empfindung von Schwere verursacht, kann nicht berücksichtigt werden, und für die juridische Folgerung ist der Zweck gleichgültig, sobald die Sache an sich logisch eruirt werden kann. Hiermit analog ist der Uebergang vom juridischen zum polizeilichen Standpunkte, wie wir diesen letzteren in Nr. VI desinirt haben, gerade auf dem Gebiete des Sabbaths folgerichtig gewesen. Hier hatte der Talmuh das Beispiel der Thorah vor