Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 30 (24.7.1866)
- Date
- 1866-07-24
- Page
- Seite 469 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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sehen ward. Denn da die Frau befiehlt, ihr eine Eselin zu satteln, um. zu dem Manne Gottes zu eilen, fragt der Mann sie, warum sie sich dahin begeben wolle, da es doch kein Sabbath sei? Es geht daraus hervor, daß man sich am Sabbath um prophetische Männer zu versammeln Pflegte, ähre Vorträge zu hören und mit ihnen, den Tag zu verbringen. Aber das Satteln der Eselin' hätte ihn verhindern müssen, die Frage so zu stellen.' Ebenso zeigt 2 Kön. 11, 5 ff., daß die Abtheilungen der Leviten ihren. Wochendienst am Sabbath antraten. Eine besondere Bedeutung hat noch Nehem. 13, 15,, wo dieser für das Judenthum so hochwichtige Mann, der.so sehr eingerissenen Verletzung des Sabbaths, daß die Fischer und Landleule am Sabbath nach Jerusalem kamen, um ihre Maaren dort auf den Märkten zu verkaufen, entschieden entgegentrat, und verbot, am Sabbath die Kelter zu treten, Garben einzubringen, Esel zu beladen, Lasten zu tragen und Handel zu betreiben. Dies ist es, was uns die heilige Schrift über den Sabbath bietet, und sehen wir nun zu, wie dieser Stoff von der Mischnah in dem Tractat Sabbath behandelt wird. Wir erkennen dies am besten, indem wir die umfangreiche Abhandlung durchgehen und ihren Inhalt skizziren. Die Mischnah beginnt mit der Frage über das Hinein- und Herausbringen einer Sache am Sabbath. Sie nimmt hierbei die geringste Entfernung, nämlich wenn Einer sich vor, Einer sich im Hause befindet, und schließt somit weitere Entfernungen aus. Auch deutet sie an, daß äußerliche Umstände keinen Unterschied machen, indem sie ihr Beispiel vom Almosenempfangen nimmt. Sie stellt hier fest, daß die von Einem und Demselben vollendete Handlung unerlaubt,, die zwischen Zweien getheilte straflos sei. Reicht z. B. Jemand Etwas in ein Haus hinein und giebt es ab, so ist dies straffällig, nimmt der drinnen ist, es ihm aus der Hand,' so ist es straflos, ebenso beim Hinausreichen (I, 1.). Hierauf beschäftigt sie sich, darzulegen, daß man vor Beginn des Sabbaths keine Arbeit anfangen dürfe, die nicht auch vor demselben beendet werden kann.* *) — Der zweite Abschnitt behän- *) Wenn man einen Blick aus die Paragraphen 5 ff. wirst, so überzeugt mau sich, daß es ein Jrrthum ist, wenn gewöhnlich angenommen wird, daß die extreme Verästelung in der Casuistik erst in der späteren Zeit stattfand. Es versteht sich, daß die Durcharbeitung bis ins Kleinste hinein eine Arbeit war, die sich erst mit den Jahrhunderten vollenden konnte; aber die Tendenz dazu war.bereits in den Schulen Hllwl's und Schammai's delt das Lichtanzünden zum Sabbath, das an diesem weiter brenne, was Docht,. Brennmaterial und Gefäß be-- trifft; das Licht auszulöschen, ist nur aus der Furcht vor den Heiden, Räubern und bösem Geiste oder um eines Kranken willen,, idüß er einschlafe, erlaubt, um Lampe, Oel oder Docht schonen, unerlaubt. — Unter welchen Bedingungen ein Wärmeofen für gekochte Speisen am Sabbath; benutzt werden dürfe, womit er geheizt sein müsse, wenn er für einen oder für zwei Töpfe gebraucht wird, bestimmt der III. Abschnitt. Bis zu welcher Aengstlichkeit hier Joie einzelnen Bestimmungen geführt werden, ersieht man daraus, daß kaltes Wasser am Sabbath nicht durch warmes erwärmt werden darf, daß kein Gefäß unter die Lampe gestellt werden darf, um das herunterträufelnde Oel aufzufangen, eine neue Lampe zwar von einem Orte zum andern zu tragen gestattet ist, aber keine gebrauchte, daß man zwar, um Funken aufzufangen, ein Gefäß unter die Lampe setzen, nicht aber Wasser hineinthun darf, weil man dadurch die Funken löscht u. s. w. Ergänzend erklärt der IV. Abschn., wo und wie man Töpfe zum Warmhalten der Speisen einsetzen dürfe. — Der V. und VI. Abschn. legen dar,, womit Thiere, Männer und Frauen am Sabbath ausgehen dürfen und womit nicht. — Der 2. Paragraph des VII. Abschn. zählt die 39 Hauptarbeiten auf, die am Sabbath verboten' sind mas)*). An die letzte derselben, das Tragen (munb rvnzn?: knüpft sich nun eine weitläufige Casuistik, die bis in den X. Abschn. reicht; - ebenso im XI., was das Werfen und Reichen betrifft. In den Abschn. XII — XV wird festgestellt, welches das geringste Maß der angeführten Arbeiten sei, das derSabbathverletzung schuldig wache, und völlig ausgeprägt vorhanden. Bei aller Fruchtbarkeit der Einbildungskraft ist das Leben doch immer reicher an Mannigfaltigkeit als jene. *j. Wir zählen sie hier auf: Säen, ackern, ernten, Garben binden, dreschen, worfeln, Früchte säubern, mahlen, sieben, kneten, backen; Wolle scheeren, solche waschen, klopfen, färben, spinnen; anzetteln, zwei Bindelitzen machen, zwei Fäden weben, zwei Fäden (beim Weben) trennen, einen Knoten machen, einen Knoten auflösen; mit zwei Stichen fest nähen, zerreißen, um mit zwei Stichen festzunähen; ein Reh fangen, es schlachten, seine Haut abziehen, sie salzen, das Fell bereiten, die Haare abschaben, es zerschneiden; zwei Buchstaben schreiben, auslöschen, um zwei Buchstaben zu schreiben; bauen, einreißen; Feuer löschen, anzünden; mit dem Hammer glatt schlagen, von einem Ort zum andern tragen.