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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-07-17 · Heft 29 (17.7.1866) · p. Seite 455

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 29 (17.7.1866)
Date
1866-07-17
Page
Seite 455 (sequence 5)
Language
German
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Volkes, und leiteten es so weit wie möglich selbst innerhalb der Zerstreuung bis auf. den heutigen. Tag. , .Es kann uns nun:hier weniger darauf.ankommen, die bedeutenden Berührungspunkte zu betrachten, welche Zeller zwischen dem platonischen Staate und der christlichen Kirche und dem christlichen Staate des Mittelalters mit vielem Geiste hervorhebt, wo die Philosophen Plato's durch die Priester ersetzt werden, deren freiwillige Armüth und Cölibat der .platonischen Güter- und Weibergemeinschaft in . den prinzipiellen Motiven sehr nahe stehen, der Krieger- und. die gewerblichen Stände scharf getrennt, .und diese zu unberechtigten Steuerzahlern wie bei Plato herabgedrückt wurden. In der That hat die platonische Philosophie von. Beginn an und zur Zeit der Entwickelung auf das Christenthum einen so entschiedenen Einfluß geübt, wie bekannt ist und. Zeller nachweist, daß diese Aehnlichkeiten gar nicht auffallen können. Dagegen heben wir vielmehr hervor, in welchem Gegensatz der platonische Staat zu allen politischen und socialen Grundsätzen und Anschauungen des. modernen Staatslebens steht. Zeller sagt hierüber: „Für unsere Anschauungsweise baut sich der Staat von unten her auf: die Einzelnen sind das Erste, der Staat entsteht dadurch, daß sie zum Schutz ihrer Rechte und zur gemeinsamen Förderung ihres Wohls zusammeytreten. Ebendeshalb bleiben aber auch die Einzelnen der letzte Zweck des Staatslebens; wir verlangen vom Staate, daß er der Gesammtheit seiner einzelnen Angehörigen möglichst viel Freiheit, Wohlstand und Bildung verschaffe, und wir werden uns nie überzeugen, daß es zur Vollkommenheit des Staatsganzen dienen könne, oder daß es erlaubt sei, die wesentlichen Rechte und Interessen der Einzelnen seinen Zwecken zu opfern. Dem Griechen erscheint umgekehrt der Staat als das Erste und Wesentlichste, der Einzelne nur als ein Theil des Gemeinwesens; das Gefühl der politischen Gemeinschaft ist in ihm so stark, die Idee der Persönlichkeit tritt dagegen so entschieden zurück, daß er sich ein menschenwürdiges Dasein überhaupt nur ün Staate zu denken weiß; er kennt keine höhere Aufgabe, als die politische, kein ursprünglicheres Recht, als das des Ganzen: ber Staat, sagt Aristoteles, sei seiner Natur nach früher als die Einzelnen. Hier wird daher der Person nur so viel Recht eingeräumt,- als ihre Stellung im Staate mit sich bringt: es gieht, streng genommen, keine allgemeinen Menschenrechte, sondern nur Bürgerrechte, und mögen die Interessen der Einzelnen vom Staate noch so tief verletzt werden, wenn das Staatsinteresse dies fordert, können sie-.sich nicht beklagen: der' Staat ist der alleinige ursprüngliche Inhaber aller Rechte^ und er ist nicht verpflichtet, seinen Angehörigen an denselben einen größern Antheil zu gewähren, als seine eigenen Zwecke mit sich bringen. Auch Plato theilt diesen Standpunkt, ja er hat ihn in seiner Republik auf die Spitze getrieben." — Wir bemerken hierzu, daß diese Gegenüberstellung in den Prinzipien Jedem als richtig einleuchten werde. ' Ging und geht doch der ganze politische Kampf in der neueren Zeit dahin, dem alten geschichtlichen Staate das persönliche Recht und die persönliche Freiheit des Einzelnen abzuringen, und die des Staates wegen nothwendige Beschränkung jener auf das möglich geringste Maß herabzusetzen. Gehen doch selbst die Staatsanstalten für Bildung, für Wissenschaft und Kunst nur aus dem Gesichtspunkte hervor, daß hierzu große gemeinsame Kräfte erforderlich sind, zu deren Herstellung der Staat am bestem taugt und verpflichtet ist, weil die Ergebnisse Allen'zugute kommen; während man dennoch in Ländern, wo man dem Selfgovernment am meisten zuneigt, diese Staatsanstalten immer mehr durch Institute von Privatgesellschaften und die freie Cvncurrenz zu ersetzen sucht. Sogar ob der Staat das Recht hat, den Schulzwang auszuüben, wird jetzt häufig discutirt. Andererseits fragt man sich, wie der hellenische Geist, der doch der Freiheit so zugeneigt gewesen sein soll, zu einem Prinzipe kam, welches die unbedingte Beschränkung aller persönlichen Freiheit, die völlige. Abhängigkeit des Bürgers vom Staate ent*, hält? Ohne, auf die Lösung dieser Frage hier näher einzugehen, wollen wir nur auf die factische Ursache aufmerksam machen, daß in allen hellenischen Staaten die politische Freiheit und die active Theilnahme am Staate auf eine kleine Zahl Bürger beschränkt war, denen gegenüber die große Masseder Bevölkerung völlig rechtlos blieb. Um diesen Zustand zu erhalten, wie er in Sparta, Athen, Theben u. s. w., in den letzteren Städten auch zur Zeit der ungezügeltesten Demokratie sich vorfand, mußte für . die herrschende Classe alles individuelle Interesse schwinden und alle ihre Kraft ihrem Staatswesen zugewendet werden, weil jede Zersplitterung dieser bevorzugten Classe.sofort den Untergang ihrer Vorrechte bewirkt und die Plebejer jenen Patriziern ebenso gleichgestellt hättewie es in Rom der Fall gewesen. Begriff der Grieche den Staat nur als ein Vorrecht einer Classe Bürger und die unbedingte Unterordnung aller Uebrigen, so durste er dem Individuum dem Staate gegenüber kein Recht zuertheilen. Der griechische Staat unterschied sich

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