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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-07-17 · Heft 29 (17.7.1866) · p. Seite 454

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 29 (17.7.1866)
Date
1866-07-17
Page
Seite 454 (sequence 4)
Language
German
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454* nur -eine gründliche Geistes- und Charakterbildung zu den höheren Aufgaben des Kriegers und des Staatsmannes befähigen könne und daß diese mit dem Streben nach - irdischem Gewinn mit einer Thätigkeit, welche den sinnlichen Bedürfniffen und Begierden dient, unvereinbar sei, wollte er die Stände trennen und diese Trennung verewigen: Den Gefahren, von welchen die Wohlfahrt der Staaten durch die Selbstsucht der Einzelnen bedroht ist, wollte Plato Vorbeugen, indem er jener Selbstsucht die- Wurzel abschnitt, und durch gänzliche Aufhebung des Privatbesitzes, der Ehe und Familie den Streit der Privatinteressen gegen das allgemeineInteresse unmöglich machen. Stellen wir nun diesem Bilde ein ebenso umriffenes Gemälde des mosaischen Staates gegenüber. Er ist ein Staat, in welchem alle Bürger ohne Unterschied völlig gleich berechtigt sind, die ganze Masse nach Abstammung und Oertlichkeit zu Stämmen, das ist sogleich Provinzial-, und zu Ortsgemeinden organisirt ist, jede Ortsgemeinde selbständig, durch gewählte Vorsteher und Richter verwaltet, jeder Stamm durch gewählte Führer administrirt, das ganze? Volk, sei es durch gewählte Oberrichter oder Könige, regiert wird, und zwar nach den gegebenen und niedergeschriebenen Gesetzen, - welche an sich nicht modifizirt, aber durch Auslegung, Erweiterung, Ueberlieferung flüssig erhalten werden, die Volksgemeinde, wie auch die Ortsgemeinde in letzter Instanz über ihre Geschicke bestimmt, und aus der ganzen Masse nur Ein Stamm und Eine Familie, mit dem Priesteramte und dessen Bedienung betraut, zur Aufrechterhaltung der Lehre und des Rechtes vorzugsweise bestimmt, hervorragt, ohne aber mit irgend einer Machtvollkommenheit und wesentlichen Standesvorzügen, mit umfänglichem Grundbesitz, überhaupt mit besonderer politischen. Bedeutung versehen zu sein;*) ein Staat, in welchem also eine Trennung der Stände nicht besteht, alle Bürger ihre gewerbliche Beschäftigung, namentlich den Landbau, ohne irgend ein *) Allerdings war der Priesterstand mit den Leviten bestimmt, durch ihre unmittelbare Abstammung dem Lehr- und Richteramte eine besondere Stütze zu gewähren, so daß sie-auch in schlimmen Zeiten diesen zum Anhalt die-- nen könnten; doch war denselben durchaus keine Geheimlehre übergeben und ausdrücklich die Kenntniß der Lehre und des Gesetzes dem gesummten Volke zur Pflicht, und durch öffentliche Vorträge, denen auch Frauen und Kinder beizuwohnen hatten, zugänglich gemacht. So geschah es denn auch wirklich, daß im Laufe der Zeiten die Priester und Leviten, eben nichts weiter als Cultnsdiener wurden,. Hinderniß oder eine Beschränkung betreiben,- die ganze männliche Bevölkerung vom zwanzigsten bisfünfzigsten Lebensjahre im Falle eines Krieges wehrpflichtig ist, und nach Beendigung desselben in das Volk zurücktritt, ein Beamtenstand gar nicht besteht, sondern Verwalter und Richter vom Volke gewählt werden- und alle Bürger ohne Ausnahme aller politischen Rechte theilhastig und gleicher Besteuerung unterliegend sind; ein Staat, der sich auf der Familie aufbaut, das Privateigenthum und die Ehe für heilig erklärt, der Bewegung des Eigenthums keine Schranke gesetzt hat, außer daß das gleichmäßig unterdie Familien vertheilte Grundeigenthum nur unter der Bedingung veräußert werden kann, daß es im Iobeljahre der Familie wieder zufalle; wo die Che nach freier Wahl geschlossen, aber nur nach gesetzlichen Normen wieder gelöst werden kann, Alles, was in das Privatleben gehört, der eigenen Bestimmung und dem- Leben in der Familie überlassen ist, die Eltern aber ver-! pflichtet, sind, ihre Kinder in der Lehre und im Gesetze sorgfältig zu unterrichten und sie damit zu erfüllendes Staat, wo für die Bewegung: des geistigen Lebens keirtz Fessel besteht, außer daß sie dem Götzendienste und W Gotteslästerung, so wie der öffentlichen Verletzung dü geheiligten Grundgesetze des Staates nicht zuführen dü/- fen, wo die Gesetze der Liebe nicht blos für die Bürger unter einander, sondern auch für die Fremden, die /ich im Lande niederlassen und für die Ausländer, die bitweise sich aufhalten, in bestimmtesten Vorschriften ausgeprägt und gewisse Rechtsansprüche der Bedürftigen normirt sind; wo das Recht und dessen Handhabung'für Alle ohne Unterschied zur strengsten Pflicht gemacht und Ein Gesetz und Ein Recht für Alle, Einheimische wie Fremde, geltend ist. Wir haben hier Punkt um Punkt den angeführten platonischen Sätzen die mosaischen gegenübergestellt. Auch der mosaische Staat hat sich in seinem vollen Umfange niemals ganz realisirt. Das Volk hatte erst in seinem Schoße einen tausendjährigen Kampf zwischen der Gotteslehre und dem Heidenthume zu bestehen, und als es sich endlich dem Mosaismus ganz hingab, hatten sich seine Berhältniffe nach Innen und Außen gänzlich verändert. Trotzdem waren in großen und kleinen Zügen auch die bürgerlichen und socialen Gesetze Moses' in die Wirklichkeit übergegangen, gestalteten das Leben dieses und später nur selten Gelehrte und Autoritäten aus ihren Reihen hervorgingen.

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