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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-06-26 · Heft 26 (26.6.1866) · p. Seite 406

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 26 (26.6.1866)
Date
1866-06-26
Page
Seite 406 (sequence 4)
Language
German
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40Ö- Theil-S bet mischmschen Durcharieitung äuS. Sie geht mm Veruorungen nm otejet Vuonerek kommen, lycettroutotg ist es hier nun,,daß die Mischna die unbedingten mosaischen Verbote außerordentlich milderte, wenn sie schon in der Verfertigung von Menschengestalten die in erhabener Arbeit (nabis 'Sir) verbot, dagegen die in eingegrabener Arbeit gestattet (n^punE): so auch hinsichtlich der Nutzung von Götzenbildern. Während das mosaische Gesetz die völlige Vernichtung der Bilder, die Verbrennung der Materialien derselben in Feuer verlangt und namentlich warnt, des Silbers und-Goldes an ihnen nicht zu begehren und es nicht an sich zu nehmen (5 Mos. 7, 25.), ' verbietet zur Nutzung die vorliegende Mischna (III, 1.) nur solche Götzenbilder, die einen Stab, einen Vogel oder eine Kugel in der Hand haben, was aus alle, die irgend etwas in der Hand haben, ausdehnt; Bruchstücke von Götzenbildern sind zur Nutzung erlaubt, nur eine Hand- oder ein Fuß sind verboten, weil diese angebetet werden; Geräthe, auf denen das Bild der Sonne, des Mondes oder eines Drachen, müssen vernichtet werden, was dahin mildert, daß solche Geräthe, wenn sievorzüglich sind, verboten, wenn sie unbedeutend/ erlaubt seien. Wie es mit Häusern, in denen Götzendienst verrichtet worden oder die an Götzentempeln standen, mit Götzenhainen, Bäumen, unter denen ein Götzenbild steht u. s. w. zu halten, wird aufs Genaueste bestimmt, z. B. man soll sich nicht in den'Schatten eines solchen Baumes setzen, Holz, von einem Götzenhaine genommen, ist zu aller Nutzung verboten, hat man Brod damit gebacken, ist jede Nutzung von diesem verboten, hat man von einem solchen Baume ein Webeschiff gemacht, ist jede Nutzung, selbst das damit gewirkte Kleid verboten u. s. w. (III). Dagegen findet hier eine geringere Strenge darin statt, wodurch ein Götzenbild als solches aufgehoben wird. Schon das Abhauen einer Nasenspitze, Fingerspitze oder eines Ohrzipfels, läßt das Götzenbild nicht mehr als ein solches betrachten. Jndeß kann nur ein Heide selbst das Götzenbild nichtig machen, nicht. aber ein Jude - (IV). — Wer das Obige überblickt, oder in die Einzelheiten noch-näher eingeht, wird erkennen, daß die Mischna nicht von dem Motive der Verschärfung allein ausgeht, daß sogar der Gedanke, nur das als götzendienerisch anzusehen, was direkt als solches zu betrachten sei, hier und da durchdringt, daß vielmehr die eigentliche Tendenz darauf ausgeht, jede Förderung-des Götzendienstes und jede Hinführung zu ihm und dessen Gebräuchen zu verhüten. Dies macht denn auch den Charakter dieses über den juridischen Standpunkt hinaus, und versetzt sich, um neueren Ausdruck zu gebrauchen, auf den polizeilichen Standpunkt. Wir nehmen hier diesen Ausdruck nicht in dem gewöhnlichen, sondern im wissenschaftlichen Sinne, d. h. nicht in jener, dem Publicum meist unangenehmen Bedeutung von aufgezwungener Bevormundung und einengender Willkür, sondern in der staatswissenschaftlichen, in welcher das Richteramt die Erfüllung der Rechtsforderung und die Bestrafung von Rechtsverletzungen, die Polizei aber zur Sicherung von Leben und Eigenthum im ausgedehntesten Sinne, die Verhütung von Beschädigung zu. bewirken hat. Da hinaus laufen nun die meisten Bestimmungen der Mischna über den vorliegenden Gegenstand. Z. B. das Verbot, an den heidnischen Festen Theil zu nehmen, ist vom Stande punkte der Gotteslehre eine Rechtsforderung; das Verbot aber, drei Tage vorher kein Geschäft mit Heiden zu machen, ist eine Verhütungsvorschrist, eine polizeiliche; das Verbot von dem Weine/ welcher zu einem heidnischen Trankopfer verwendet oder von dem eine Libation gemacht worden, zu genießen/ ist eine Rechtsforderung, denn dieser Wein ist hierdurch heidnisch-cultuell geworden; aber das Verbot, von dem Weine des Israeliten zu genießen, wenn dieser das Zimmer verlassen hat, ist ein polizeiliches, weil es nur auf der Voraussetzung einer Möglichkeit beruht, während der Richter den Erweis - der Wirklichkeit fordern muß. Wie wir in dieser unserer ganzen Abhandlung nirgends ein subjectives Urtheil geben, sondern nur das objective Verständniß der charakteristischen Momente im Talmudismus fördern wollen, so ist mit der näheren Bezeichnung, die wir gegeben, auch noch kein Urtheil beabsichtigt. Denn wer weiß nicht, daß keine Gesellschaft polizeilicher Bestimmungen entbehren könne, unddaß diese z. B. für die öffentliche Gesundheitspflege von unschätzbarem Werthe sind. Dies läßt sich aber nicht verkennen, daß gerade durch die oben gezeichnetemischnische Durcharbeitung die Kluft zwischen den Juden und den Völkern auch in der Zerstreuung der ersteren ungemein vergrößert wurde, und daß namentlich die Vorschriften über den Wein, den Speisegesetzen analog, den geselligen Verkehrzwischen beiden außerordentlich erschwerten. Kann man hierin eine der Wurzeln für die später sich entwickelnde Antipathie gegen die Juden finden, so wurde hierdurch andererseits die Sicherung des Judenthums vor dem- Eindringen heidnischer Anschauung nnd Sitte, diese oberste Mission des Talmudismus, sehr

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