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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-06-26 · Heft 26 (26.6.1866) · p. Seite 405

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 26 (26.6.1866)
Date
1866-06-26
Page
Seite 405 (sequence 3)
Language
German
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zu helfen erlaubt sei? Wo . dies der Fall ist, so. muß doch, der Jude an den Stellen aufhören, wo man die Götzenbilder aufzustellen pflegt. Geschmeide für die Götzen.zu machen ist verboten. In welchen Ländern, es. gestattet, ist, den Götzendienern .Häuser , und Aecker zu verkaufen und. zu vermiethen,. wobei eben ein Unterschied zwischen dem h, Lande, Syrien und den übrigen. Ländern gemacht wird. Bermiethet darf unter keiner Bedingung ein Wohnhaus werden, weil. jeder Heide in ein solches ein Götzenbild. hineinstellt (5—9.),. — , Hierauf folgen Vorschriften über den persönlichen Verkehr mit Götzendienern (II, 1. 2.), wobei eine enorme Strenge sich geltend macht, die mit.den Verboten der Ultramontanen in der, katholischen Kirche gegen die. Juden vollständig wetteifert,.und in der Praxis nicht'durchdrang, .sondern gar bald geradezu aufgehoben ward,, weil die. daraus nothwendig erfolgende Feindseligkeit, (rp'!») davon zurückhalten mußte. Hieran., reihen, sich die Bestimmungen über, die-Dinge, welche von Heiden , zu kaufen gänzlich verboten, welche, zur Nutzung. erlaubt und. welche..selbst zu verzehren erlaubt, jeten..- Der hierbei. vorherrschende Grundsatz .ist. selbstverständlich, wiederum, daß. die Strenge des Verbots sich nach .dem Maße richtet,.wie diese Dinge mit dem Götzendienste in Verbindung stehen. Die Hauptrolle spielt, hier. der.. Wein von Götzendienern (“os;p), und da hier die Casuistik auf das Weiteste sich, ausbreitet, wollen wir als auf ein eklatantes. Beispiel hier etwas näher, daraus eingehen. Zum Verständniß müssen wir, jedoch die Bemerkung. vorausschicken. Trankopser oder Spenden voy Wein oder einigen andern Flüssigkeiten kamen bei Griechen und Römern, nicht blos in .Verbindung mit Brandopfern und als selbständige Opfer, wie bei..Gebeten um Gelingen eines Unternehmens, bei feierlichen Verträgen und. Todtenopfern vor, - sondern jeder Heide goß bei dem. eigenen Trünke die ersten Tropfen der zugenießendemFlüssigkeit der. Gottheit aus, um. dadurch den eigenen Trank zu heiligen. (Low. II., 7, 480. Yirg. Aen. 1, 740. 5, 77.) So geschah es. auch besonders bei. Toasten und dergleichen. Der Wein eines Heiden..war daher, zu jedem. Genüsse verboten, und nicht weniger Essig, der. noch bei. den Heiden Wein gewesen. Wein eines Israeliten, der in. Schläuche und Krüge eingefüllt worden, wird.nur noch zur. Nutzung nicht unerlaubt. Traubenkerne und Hülsen eines. Heiden sind nur, wenn. sie trocken sind, zur Nutzung, erlaubt (3. 4.). Die genauesten Vorschriften werden gegeben, bis wann eine von Heiden. getretene Weinkelter gekauft,. werden dürfe, daß man mit dem Heiden pressen,- aber nicht Trauben lesen darf, eine > Weinkufe,.-auf welche, der Heide eine Schuldforderung hat, Macht, wenn, der Heide, sich., neben ihr befindet, den Wein unerlaubt, und. dgl. m. Hat ein Jude den Wein eines Heiden rein. behandelt und-ihn im Bereiche des Heiden gelassen, er befindet sich in einem Hause, das .einem öffentlichen Platze, zu offen .ist und zwar in einer Stadt, worin Heiden und Juden wohnen, so ist der Wein erlaubt, wohnen nur. Heiden. darin, ist er. unerlaubt, hält er einen, Hüter dabei, selbst, wenn dieser nur. ab- und zugeht (IV. 8—12.), so ist er erlaubt. Wenn ein jüdischer Arbeiter von. einem Heiden mit . der Bestimmung, für ihn am Opferwein zu. arbeiten, gemiethet ist, so ist der Lohn unerlaubt; hat er ihn aber zu allerlei Arbeit gemiethet, so ist der Lohn erlaube Trauben, auf welche heidnischer Wein gegossen worden, sind erlaubt, sobald man sie abgewaschen;, waren sie aufgesprungen, sind sie verboten. . Sobald die verbotene Sache der andern einen guten Geschmack giebt, so ist auch diese verboten, sonst erlaubt. Von den vielen, einzelnen . Fällen, die aufgeführt werden, heben wir nur noch den einen hervor. Wenn ein Jude , mit einem Heiden an einem Tische ißt,, eine Flasche Wein auf den Tisch und eine auf den Credenztisch setzt und hinausgeht, so ist die Flasche, die auf dem Speisetische steht, verboten, die auf dem Credenztische erlaubt; sagte er aber -zum Heiden : schenke dir nur ein und. trinke! so ist auch die Flasche auf dem Credenztische verboten (V.). Der Grund hierfür ist, daß, der Heide von dem Weine, während'der Abwesenheit des .Juden sich einschenken und, eine Libation machen, (für die Götter-etwas ausgießen) konnte. . Daß übrigens bei derartigen Verboten die Motivenicht immer fest - standen, ersieht man aus einer Discussion. zwischen R.. Jsmael. und R. Josua über den Grunds des Verbotes von Käse, der Heiden. (II, 5.), so daß man. mit Recht auf den. Wegfall, .eines Verbotes schließen dürfte, sobald .Grund und Motiv etwa durch Veränderungen, in der technischen Bereitung wegfielen. — Einer genauen Behandlung werden endlich noch, die Götzenbilder < unterzogen. . Man weiß, welche unbegrenzte Ausdehnung die Bilder der Götter und Heroen durch die Entfaltung der klassischen. Kunst in der heidnischen Welt erfuhren, so daß nicht allein die Tempel, sondern auch die öffentlichen Plätze,. Straßen , und Wege . mit ihnen angefüllt und selbst die unbedeutendsten Geräthe mit ihnen geschmückt waren. In die Mitte dieser Welt ,hinausgestreut, mußten . die Bekenner des Judenthums in die mannigfaltigsten 26*

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