Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1866)
- Date
- 1866-06-26
- Page
- Seite 404 (sequence 2)
- Language
- German
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,404 * Mb}?''Hin/. .i)i' Inhalt. Seitcttfoe Artikel: Rechnungs-Abschluß des Inst, zur Förd. d. isr. Lit. rc. — Zur Charakteristik des Talmud. VI. lFortsetzung.) — Zerstreute Bemerkungen. — Literarischer 4 Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten r Deutschland: Aus Unterfranken, Hildesheim, Crivitz. WürzVurg. Preußen: Berlin, Aus Westphalen. Oesterreichischer Kaisersta at: Pest- Lemberg, Prag. Frankreich': Paris, Bonn, Paris. Schweiz: Zürich. Donau.fürstentbümer: Bukarest, Jassh, Am er ik d i New-Äörk. . ' ' > - ■ -» k Correfpondenz r Briefe eines Chinesen. Leitende Artikel. Bonn, 15. Juni. s Lur Charakteristik des Talmuds. VI. (Fortsetzung.) ■.-/■ In eine völlig andere Stellung gerieth aber nun der Talmüdismus dem Heidenthmne gegenüber. Es galt nicht mehr, wie für den Mosaismus und das Prophetenthum Abgötterei und Götzendienst in Israel zu unterdrückest irab: aus den Grenzen des eigenen Landes hinauszUschasfen; es galt nicht mehr, wie zur Zeit des zweiten Tempels, das Nationalheiligthum und die Bewohner des eigenen Landes gegen die gewaltthätigen Uebergriffe des Heidenthums zu schützen.- Das Nationalheiligthum lag in Trümmern, Israel war aus dem eigenen Lande vertrieben und zu Zeiten durch Gesetze aufs Strengste von dessen Grenze fern gehalten. Dagegen waren die Juden mitten unter die Heiden zerstreut, theils in größeren, theils in kleineren Gemeinden, theils in Individuen in den verschiedensten Ländern zersplittert, und, so sehr man auch ihrer-Treue für den väterlichen Glauben gewiß sein konnte, und wußte, daß der Gegensatz des ganzen jüdischen religiösen, sittlichen und socialen Lebens gegen. das heidnische so groß war, daß an einen Uebergang oder eine Vermittelung nicht zu denken war, so lag es doch ob, eine Verminderung des Abscheus gegen Alles, was zum heidnischen Cultus und Leben gehörte, die durch den täglichen Verkehr herbeigeführt-werden konnte, zu verhindern. Es lag in dem Wesen des Talmudismus, dies lebhaft aufzugreifen, und in seinem Prinzipe, es, nicht von Haß und Strenge geleitet, sondern^ in der juridischen Consequenz, in der individualisirenden und casuistischen Weise, durchzuführen. Denn so streng dies Letztere auch ausfallen mußte, so haben wir doch früher ein Mal nachzuweisen Gelegenheit gehabt, daß der Talmud z. B. Betreffs der plastischen Kunst lange nicht so streng verfuhr, wie die Juden ist Palästina während des letzten Jahrhunderts ihres selbständigen Wohnens alldort. 'Betrachten wir dies näher, indem wir uns jedoch auch hier lediglich auf die Besprechung der Mischna Abodali.saräh beschränken. s Wir bemerken voraus, daß die Mischna lediglich von Dp? d. i. mbrpi p’asp ^21d. i. Götzendienern ünd d. i.'Götzendienst'uüd'Götzen handelt. Wer dies bezweifeln wollte, braucht nur I, 3. auf die dort angeführten Feste, Calenden, Saturnalien u. dgl. zu sehen, die lediglich heidnische, besonders/römische Feste waren. Genau genommen sind daher alle diese Bestimmungen lediglich gegen das Heidenthum gerichtet, wie denn auch das Christenthum der Zeit nach erst eine spätere Berücksichtigung hättefinden können und der Islam erst fast vier Jahrhunderte nach der Abfassung der Mischna entstand. Allerdings blieben, mancherlei Bestimmungen auch den Bekennern dieser beiden Religionen gegenüber in Vorschrift und Brauch. Zunächst zieht die Mischna die Betheiligung am heidnischen Cultus in irgend welcher Art in Betracht und beginnt mit dem Verbote, drei Tage vor den Festen der ■ Heiden mit diesen keinerlei Geschäfte zu machen, von ihnen oder ihnen zu leihen, ihnen zu zahlen oder von ihnen Zahlung zu empfangen. Weder eine Erleichterung, die R. Jehuda, Jid) von ihnen bezahlen zu lassen, noch eine Erschwerung, die R. Jsmael beabsichtigte, das Verbot auf drei Tage nach dem Feste auszudehnen, drang durch. Da die heidnischen Feste theils als öffentliche (feriae publicae) theils von einzelnen Personen oder Familien (feriae privatae) gefeiert wurden, so bestimmt die Mischna, daß dieses Verbot für allgemeine Feste allgemein, für Privatfeste auf die betreffenden Personen sich bezieht. Wenn ein Fest in einer "Stadt gefeiert wird, so' darf der Israelit nicht dahingehen, es sei denn, daß der Weg durch dieselbe anderswo hinführt (1,1—4.). Den zweiten, Gegenstand bildet der Verkauf von Dingen, die zum heidnischen Cultus/gebraucht werden könnten. Alle Dinge, die gar nicht anders als zum Götzendienste gebraucht werden, und solche Dinge, die zwar auch-anderweitig gebraucht -werden, aber ausdrücklich ulsfür den Göttesdienst bestimmt bezeichnet -Worden sind,' dürfen an Götzendiener nicht verkauft werden. Es schließt dieses Verbot alles große Vieh, Kälber und Eselsfüllen ein, und überläßt nur kleines Vieh dem Ortsgebrauche, ob es verkauft werden dürfe oder nicht. So wird denn auch festgestellt, an welchen Bauten den Heiden