Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 24 (12.6.1866)
- Date
- 1866-06-12
- Page
- Seite 372 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3224737-3226527-3226552--24022-3251357- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
, 372 : .; i Härte nicht Dein Herz und verschließe nicht Deine Hand lungen und Gesetzesstudium" (otib prrwonain ibx vor Deinem dürftigen Bruder; sondern öffnen sollst Du -nsn® Peali I, \X Aber schon der folgende Paragraph ihm Deine Hand und leihen sollst Du ihm zur Genüge seines Mangels, was ihm mangelt. Geben sollst Du ihm und in Deinem i Herzen nicht leid sein lassen, daß Du ihm gebest: denn um deffentwillen wird der Ewige, Dein Gott, Dich segnen in all Deinem Werk und in allem Schaffen Deiner Hand." Es wird hier also auch ganz besonders auf die Gefühle Rücksicht ^genommen, welche mit der That verbunden sind, und nur der Herzensfreudigkeit, mit welcher sie geschieht, das wahre Verdienst zuertheilt. Andererseits aber erkennt das mosaische Gesetz einen Rechtsanspruch der Hülssbedürftigen an, und formulirt diesen zu konkreten Bestimmungen, 'indem es dem Fremdling, der Wittwe und Waise und dem Armen den Ertrag des siebenten Jahres, was in demselben ohne Bearbeitung auf Feld, Weinberg oder Oelbaum wächst, ferner die Frucht auf den Rändern des Feldes (biX2), die einzelnen Abfälle lwpb), vergessene Aehren und Garben (nn2>w), die Nachlese des Weinberges (nbb?), die abgefallenen Trauben (w->2>), sowie die zweiten Zehnten des dritten Jahres zuertheilt. Bei einem ackerbauenden Volke war dies von großer Bedeutung; es war hiermit für den Unterhalt der Armen gesorgt, und doch nur so, daß es vom Ueberflusse des Ertrages geschah, und nach dem Erträgniß des Jahres, nach Fruchtbarkeit oder Dürre, sich richtete. Auch 'ist nicht zu übersehen, daß in diesen Dingen der Freiwilligkeit noch ein großer Spielraum gelassen wurde, da es auf den guten Willen des Eigenthümers ankam, welche Achtsamkeit er anwenden wollte, um das Ergebniß für die Armen größer oder geringer zu machen. Vor Allem tritt dies hinsichtlich der Ränder des Feldes hervor, und da sich der Abschnitt Peali unmittelbar an Leraellotli reiht, so wenden wir uns hier der Mischna wieder zu. In dem Principe des Talmudismus, wie wir es bis jetzt nachgewiesen haben, lag es, sobald auch nur eine bedingte Art von Rechtsverhältnis vorhanden war, es möglichst in ein unbedingtes zu verwandeln, und darum bietet uns die Peali einen recht schlagenden Beweis hierfür. 'Anerkannt mußte es werden, daß das Gesetz keinen vollständigen Rechtsanspruch hinsichtlich der Peali c'onstatirt, daß es kein bestimmtes Maß für die stehen zu lassenden Ränder des Feldes festgesetzt hatte, und die Mischna beginnt daher: „Folgende Dinge haben kein gesetzliches Maß: die Peali,'die Erstlinge, die Opfergaben bei -der Wallfahrt zum Tempel, die wohlthätigen Handbestimmt, daß die Pealinicht unterdem Sechzigstel sein dürfe, und man war sich dieser Umwandlung eines bedingten in einen unbedingten Rechtsanspruch so bewußt, daß die Mischna hinzufügt: „Trotzdem gelehrt worden, daß die Peali kein Maß habe." (iiN2b ■pnnis nxsb ■pa 1N728A 'sbJ. £]Xi wwwn) weshalb die Comment. erklären: «■» yd 1*173 bnx xnmsra nxsb pnwiv ’px ■»rnp xni wtö ",nirpb Das juridische Gewissen ist nicht eher zufriedengestellt, als bis wenigstens ein Minimalsatz festgesetzt war, wozu denn sogleich die Gesichtspunkte hinzugefügt werden, nach welchen das Mehr zu beurtheilen. Es war daher nur ein consequenter Schritt, wenn R. Akiba die Peah fü* ein ganz concretes Rechtsobject erachtete, und sie den anderen Rechtsverhältnissen, die an unbeweglichen Gütern hafteten, völlig gleichstellte (III, 6.). Von hier aus hat nun die Casuistik wieder einen weiten Spielraum und mußte sich, je weiter sie gedieh, immer üppiger entfalten. Es that hierbei nichts, daß durch die Zerstreuung der Juden aus ihrem Lande auch das Gesetz' der Peali nicht inehr anwendbar ward, die casuistische Arbeit ging aus dem bereits Gegebenen immer weiter vor sich, anfänglich weil man keine Tradition verloren gehen lassen wollte, später weil die Geistesthätigkeit an jedem der gegebenen Stoffe sich fortsetzen mußte. Zuerst galt es zu bestimmen, von wo auf den Feldern und von welchen Früchten die Peali zu geben, wobei das Verhaltniß zwischen der Peali und dem Zehnten zur Sprache kommt (I.). Alsdann mußte genau festgestellt werden, was ' eigentlich ein gesondertes Feld, an> welchem die Peali zu beobachten, sei, und welche Arten der Trennung Absätze bilden, um von dem gesonderten Theil die Peali verlangen zu können. Hierbei stellten die verschiedenen Arten der Pflanzung, sowie die verschiedenen Baumarten und die Weise, wie sie zu Reihen formirt wurden, der Casuistik mannichfaltige Bedingungen (II, l—6), wozu nun noch Fragen kamen über die Verpflichtung der Peali im Falle der ganzen oder theilweisen Beraubung, des Verkaufs und des Verdingens (II, 7 bis III, 6.). Wie aber seitens der Be- . sttzer somit Rechtsschuldigkeiten statuirt waren, mußten nunmehr auch -ebensolche seitens der Empfänger d. i. der Armen eintreten. In wiefern diese sich die Peali selbst zu nehmen, oder von dem Besitzer zu empfangen haben, mit was für Werkzeugen, zuwelchen Tageszeiten die