Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 24 (12.6.1866)
- Date
- 1866-06-12
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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3Q. Jahrgang. Allgemeine M Zeitung des Zu-enthums. Ein unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Herausgegeben von Rabbiner vr. Ludwig Philippfon in Bonn. Leipzig, den 12. Juni 1866. Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Dienstags, in 1>/r biS 2 Bogen. Preis des Jahrgangs 3 Thlr. Halbjährig I Thlr. 15 Rar. Viertel jährig 22l/»^rgr. Inserate werden mit , J/2 Ngr. für die Petitzeile oder deren Raum berechnet. Alle BuchhaMungen, Postämter und Zeitungs>Expeditionen nehmen Bestellungen an; der Haupt-Expedition für beide Letztere hat sich daS König!. Sachs. Haupt-Zeitungs-Bureau hier unterzogen. An unsere österreichischen Abonnenten. Herrn I. Knöpflmacher's Buchhandlung (vormals Anton Edler von Schmid) Seitenstättengasse No. 4 in Wien hält fortwährend Lager von unseren sämmtlichen israelitischen Verlagswerken und ist in den Stand gesetzt, dieselben zu gleichen Preisen wie wir selbst zu liefern. BaurngärLrrer's Buchhandlung. Inhalt. Leitende Artikel: Zur Charakteristik des Talmud. V. — Literarischer Wochenbericht. — Zeitungsnachrichten: Deutschland: München, Preußen: Paderborn, Birnbaum. Oe st errei chis ch er Kaiserstaat: Wien. Frankreich: Paris. Schweiz: Zürich. P alästina: Jaffa. Großbritannien: Cambridge. Korrespondenzr Russische Briese IV: Die Rabbinerftage in Rußland. Leitende Artikel. Bonn, 25. Mai. Zur Charakteristik des Talmuds. V. Das Gebiet, welches dem Gebete am nächsten liegt, ist das der Barmherzigkeit, der Wohlthätigkeit. Wir können es gewissermaßen als ein mittleres ansehen. Denn allerdings findet hier ein striktes Rechtsverhältniß noch nicht statt, weil in den Akten der Wohlthatigkeit für eine Leistung noch keine Gegenleistung geschieht. Eine wohlthätige Handlung ist daher immer noch ein Akt der freien Geistesbewegung, der eigenen Selbstbestimmung, und erhält durch diese ihren eigentlichen Werth. Bon der anderen Seite tritt dennoch ein gewisses Rechtsverhältniß im höheren Sinne ein, wie überall, wo es sich um eine Beziehung zwischen Mensch und Mensch handelt. Denn aus einem höheren Gesichtspunkte hat der Dürftige einen Rechtsanspruch an den, der Ueberfluß hat, und betrachten wir die Menschheit als eine Gesammtheit und ihr Besitzthum als ein Ganzes, so wird innerhalb gewisser Grenzen eine Rechtsforderung dem Gliede, welches Mangel leidet, einem anderen, welches über das Bedürfniß hinaus besitzt, zuzugestehen sein. Das mosaische Gesetz hat dieses eigenthümliche Berhältniß anerkannt. Es hebt einerseits die Wohlthätigkeit als Handlung des völlig freien Willens hervor. Es subsumirt die Wohlthätigkeit als Heiligung unter die Bethätigung der Liebe (3 Mos. 19); es sagt (5 Mos. 15, 7 ff.): „So aber unter Dir sein wird ein Dürftiger, einer Deiner Brüder in einem Deiner Thore in Deinem Lande, das der Ewige, Dein Gott, Dir giebt, so ver-