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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1866-06-05 · Heft 23 (5.6.1866) · p. Seite 361

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
30 (1866)
Issue
Heft 23 (5.6.1866)
Date
1866-06-05
Page
Seite 361 (sequence 7)
Language
German
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es wegen meines Gewissens nicht thun; aber ich werde Euch meinen Sohn Josef geben." So hat, fügt der Erzähler dieser Anekdote in seiner dieser Tage erschienenen Charakteristik Eötvös' und anderer Landesvertreter hinzu, schon der Vater den Sohn für die liberale Schule candidirt, welcher dieser auch stets treu blieb. — Unter den Petitionen, die bisher an das Abgeordnetenhaus gerichtet wurden, kamen in der oberwähnten Sitzung auch die zwei nachstehend besprochenen zur Verhandlung. Die 'eine beginnt mit der aus der Rüstkammer verrotteter Vorurtheile hervorgeholten Behauptung : „Zahllose Beispiele zeigen, daß die Juden an dem Ruin der Christen arbeiten." „Die Bittsteller, zwei ehrwürdige (!) Dorfpfarrer, stellen in derselben die philanthropische (!) Bitte, daß „den Juden der Ankauf von Urbarialgründen verboten werde, weil sie, die Bittsteller, sonst-in ihrem geistlichen Einkommen an Lectikal- und Stolagebühren benachtheiligt werden, oder daß, falls man dies nicht verbieten könne, die Juden verpflichtet würden, ein jenen Lasten entsprechendes Capital baar auszuzahlen." Für manche Leser dieses Bl. dürften folgende Bemerkungen zum Verständnisse in dieser Angelegenheit erwünscht sein. Irr manchen Kirchengemeinden erhält nämlich der Pfarrer jährliche Gebühren in Geld von jeder Hausfamilie, in anderen dagegen in Naturalien von den Grundstücken. Solche Grundstücke meinen nun die Petenten. Kauft also ein Jude ein solch zinspflichtiges Grundstück, so verliert wohl derjenige Pfarrer, dessen Kirchengemeinde der Verkäufer des Grundstückes angehört, eine Kleinigkeit von seinem Einkommen; allein dies ist auch der Fall, wenn der Käufer kein Jude, sondern der Angehörige einer vonderConfession des Verkäufers verschiedenen christlichen Kirche ist. Hier z. B. wohnen Protestanten Augsb. und helv. Confession. Kaust nun ein dem Augsburger Bekenntnisse angehörender Einwohner ein Grundstück von einem Einwohner helvet. Conf., so erleidet der Pfarrer dieses Bekenntnisses eine Einbuße an seinem Einkommen, während das Einkommen des Seelsorgers der anderen Kirche dadurch erhöht wird, so daß das diesbezügliche Gebühren- Einkommen der betreffenden Pfarrer im allgemeinen häufigen Fluctuattonen ausgesetzt ist. Wohl könnte dagegen eingewendet werden, daß eben in Folge dieser Schwankungen das Gleichgewicht sich Herstellen kann, was, wenn der Käufer ein Jude, nicht möglich ist, da derselbe an keinen Pfarrer zinspflichtig ist; allein es kommen auch in vielen Ortschaften häufig solche Fälle vor, wo der eine Pfarrer selbst bei christlichen Käufern keine Aussicht hat, für den Verlust bei dem Verkaufe eines ihm zinspflichtigen Grundstückes jemals.Entschädigung zu erhalten, wie es z. B. in dem benachbarten Alt-Berbaß der Fall ist, wo sehr viele serbische Landleute in Folge ihrer geringeren Arbeitsamkeit ihre Grundstücke an die fleißigeren Deutschen verkaufen. Sollte nun der dortige serbische Pfarrer gegen die Deutschen petitioniren, daß es ihnen verboten werde, serbische Urbarialgrünve zu kaufen? Jene 2 Petenten scheinen übrigens^ die Grundlosigkeit der Motivirung jenes Punktes ihrer weitläufigen Petition eingesehen zu haben; denn in einem Athem proponiren sie auch statt jener Gebühren die Ausfolgung eines jährlichen Gehaltes an die Pfarrer aus der Staatskasse; doch — der Jude muß , den Sündenbock abgeben, und so diente der Egoismus den erwähnten Bittstellern als, erwünschtes Mittel, ihrem Judenhasse Lust zu machen. Das Abgeordnetenhaus fand es übrigens nicht für^ nothwendig, in dieser Angelegenheit eine vorläufige Maßregel zu treffen; seiner Zeit werden jedoch die betreffenden Landtags-Commissionen das Einschlägige eingehend behandeln. Die zweite der in Rede stehenden Petitionen gab der Deputirtentafel Veranlassung ihre Ansicht kundzugeben betreffs jener Bestimmung des Concordates, daß die katholische Schuljugend ausschließlich nur von Lehrern ihrer Confession unterrichtet werden dürfe, wel-- cher Besttmmung gemäß also katholische .Schulkinder auch die jüdische Volksschule nicht besuchen dürfen, und jüdische Lehrer selbst an den höheren kathol. Lehranstalten keine Anstellung erhalten können; umgekehrt wieder dursten solche jüdische Eltern, in deren Wohnort keine jüdische Schule war, ihre Kinder, falls sie dieselben nicht in die Schule einer anderen jüdischen Gemeinde schicken konnten, nur in die katholische Ortsschule gehen lassen. In diesen Beziehungen ist übrigens seit der konstitutionellen Aera eine laxere Praxis eingetreten, wie wir aus eigener Erfahrung wissen, wenn auch der Inhalt nachstehender Petition nicht dafür spricht. In derselben richten mehrere Einwohner der unweit von hier gelegenen Stadt Maria Therestopel, gegenüber der Verfügung des Statthaltereirathes, daß der dortige protestantische Lehrer katholische Ander nicht unterrichten darf, an das Haus die Bitte,

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