Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 23 (5.6.1866)
- Date
- 1866-06-05
- Page
- Seite 359 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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grammatische Unterricht auszudehnen und in welcher Weise und Stufenfolge er stattfinden solle § Der Vers, meint nun, daß der deutsche Sprachunterricht hierfür den besten Maßstab abgebe, daß wie dieser in den Volksschulen betrieben werde, so auch der hebr. Sprachunterricht in Methode und Ausdehnung zu ertheilen sei. Aus diesem Gesichtspunkte hat er die vorliegende Sprachlehre gearbeitet. Jedermann sieht leicht, daß jene Maxime sehr anfechtbar ist. Die deutsche und hebräische Sprache sind zu verschieden, um über einen Leisten geschlagen zu werden, und die Ziele im Unterricht sind sehr weit von einander abgelegen, da es bei dem deutschen Unterricht darauf ankommt, richtig sprechen und schreiben zu lernen, bei den: hebräischen in der Volksschule nur, Gebetbuch und Bibel verstehen zu lernen. Es ist hier nicht der Ort näher ' darauf einzugehen, wir -können aber dennoch sagen , daß : das Buch des Herrn Eisler sehr wacker gearbeitet ist,' und — nicht für die Volksschule, wohl aber — für die jüdischen Schüler einer Bürger- und höheren Schule genügt, um zu einer tüchtigen und methodischen Kennt- - niß der hebr. Sprache zu führen. — - j Literarische Notizen. Die ^Vedtrninster und die LäiuburK Review brachten vor längerer Zeit zwei j größere, sich einander ergänzende Abhandlungen über die! Geschichte der Juden und des Judenthums. Herr Rabj biner Wertheim er in Genf hat beide Arbeiten in's! Französische übersetzt und unter dem Titel: „Les Juifs ' de l’Occident et le Judalsme moderne“ (Geneve 1865) (118 S.) erscheinen lassen. Das Schriftchen, zumal in einem fließenden Französisch, ist nicht ohne Interesse; nur, hätten wir gewünscht, daß die Ergänzungen und Berichtigungen in weiterer Ausdehnung hinzugefügt wären. Ein größeres Werk über den in dieser Schrift behandelten Gegenstand hat uns Herr Wertheimer in Aussicht gestellt. — Von unserem Beer Goldberg in Paris haben dieser Tage die Presse verlassen: yann -ico und p ernst* rvnu. Auf beide Schriften kommen wir demnächst zurück. — Von der hebr. Zeitschrift ^>72-0.-! (Wilna) mit russischen Zusätzen ist uns No. 1 des 6. Jahrg. zugekommen. K. Breslau, 2. Mai. Dieser Tage wurde in London eine von der chronologischen Gesellschaft daselbst veranstaltete Uebersetzung des Aufsatzes „über das Jubeljahr", der dem Jahresberichte des jüdisch-theologischen Seminars vom Jahre 1857 vorhergegangen war, der Oeffentlichj keit übergeben. In dem Briefe, der das Exemplar aü den Verfasser des Originals, Herrn Di-. B. Zuckermann, begleitete, wird von der Gesellschaft die Gründlichkeit dieser deutschen Forschung hervorgehoben. A. K. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Alzey, 22. April. (Privatmitth.) In Nummer 16 Ihres geschätzten Blattes rügt die Correspondenz aus Hannover einen Fehler in der bei den preuß. Gerichten noch "üblichen und Juden vor deren Eidesleistung vor dem Rabbinen vorzulesenden Mahnung. Diese Rüge betrifft den Passus: „Wenn jeder andere Verbrecher durch Buße und Sinnesänderung von der Strafe Gottes sich befreien kann, so kann doch der Meineidige durch die stärkste Buße, ohne hinlänglichen Ersatz, keine Vergebung hoffen." Bekanntlich rührt die Abfassung jener Admonition vor der Eidesleistung , der Juden von Mendelssohn her, und vr. Feilchenfeld, der die Aufmerksamkeit des Correfpondenten auf jene Stelle gelenkt hat, zeiht M. dabei eines Mißverständnisses in der Auslegung der bezüglichen Stelle des Talmuds. Wir haben schon in unserer Schrift: „Der Eid der Juden. Brilon 1847. M. Friedländer" S. 28 ff. auf die talmudischen Stellen hingedeutet, welche der M.'schen Admonition zu Grunde liegen. Die betreffende wird S. 29 besprochen. Im Interesse der Wahrheit, und um den Manen des großen Mendelssohn gerecht zu werden, heben wir hervor, daß M. ganz richtig ysns «bs auf die göttliche Strafgerechtigkeit bezogen hat, welcher der Meineidige trotz seiner Büßfertigkeit (a'srob r>rr), also Ersatz des Schadens (und Opfer), unterworfen bleibe. M. deutet mit „ohne hinlänglichen Ersatz" sowohl auf die Ausgleichung des Schadens hin, zu welchem der Meineidige gegen seinen Mitmenschen verpflichtet sei, wie auf die Strafe der göttlichen Gerechtigkeit, deren er gewärtig sein müsse. Aber M. will damit auch gleichzeitig der Meinung entgegentreten, welche den Meineidigen trotz Buße und Bekehrung der ewigen Verdammniß preisgegeben wissen will. Die Ansicht von ewiger Verdammniß läßt M. überhaupt auf dem Boden des Judenthuws nicht gel-