Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 30 (1866)
- Issue
- Heft 22 (29.5.1866)
- Date
- 1866-05-29
- Page
- Seite 351 (sequence 13)
- Language
- German
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das Wahlrecht; den Negern noch voreuthalten , aber ihnen wenigstens die Civilrechte sichern. Bis setzt konnte ein Neger in den Südstaaten'keinen Contrakt schließen, keine Anklage erheben, kein Zeugniß abtegen n. s. w. Man sieht leicht ein, daß es sich hierbei um ■ die Existenz der Neger handelt; denn wenn sie fernerhin so rechtlos bleiben, sind sie vogelfrei, und der Unterdrückung und Mißhandlung bei weitem wehr ausgesetzt, denn als Sklaven, wo ihr Herr sie als sein . Eigenthum schützte. Mit 109 gegen 38 Stimmen hat das Haus und mit 30 gegen 7 Stimmen der Senat das Gesetz -angenommen, welches allen Bürgern aller . Staaten, ohne Unterschied der Race, den vollen Genuß , der Civilrechte sichert und die BunVesgerichte und die von ihnen ernannten Commissare mit der Ausführung. und Heilighaltung. dieser Rechtsgleichheit beauftragt.; Weislich beabsichtigt das Gesetz nur dann das Ein-! schreiten der Bundesgewalt, wenn die Behörden und Gerichte, der einzelnen Staaten die Bürger nicht ge-! gen die Verletzung schützen und die Schuldigen be-? . strafen wollen. Diese Maßregel des Congresses ist in - her That nichts mehr als die endliche Verwirklichung der hn der Verfassung gegebenen Zusicherung, daß lein besonderes SLaatengesetz einen Bürger der in ihr gewährten Freiheiten und Rechte berauben dürfe. Die Herrschaft der Sclaven-Barone hatte aber diese constitutionelle Garantie zum todten Buchstaben gemacht, nicht nur durch die Besitznahme einer ganzen Race, sondern auch durch die Verweigerung des Rechtes des j freien Wortes und der persönlichen Sicherheit für alle,! die gegen die südliche Tyrannei zu sprechen wagten. : Mit Ausnahme des Wahlrechtes macht demnach dieser Beschluß' des Congresses alle Bürger gleich vor dem Gesetze. Was geschieht aber nun? Der Präsident Johnson legtabermals ein Veto ein.. Es ist nicht unsere Sache die Nichtigkeit der von ihm vorgebrachten Gründe darzuthun. Er giebt vor, daß es eine Verletzung. des Rechtes \i>vc einzelnen Staaten sei, die bürgerlichen Rechte festzustellen, und daß der Congreß dazu unberechtigt sei, weil in ihm bis jetzt eine Anzahl Südstacsien > noch nicht vertreten seien. Das erste Motiv ist falsch, weil es'sich um einen Paragraphen der Konstitution handelt, und wenn das zweite stichhalttg wäre, wie hätte der Congreß das Recht gehabt, ohne Vertretung der Südstaaten den Kampf gegen diese auf Tod und Leben, wie das Recht, die Aufhebung der Sklaverei zu decretireu? Der.Senat hat sich denn auch glücklicher Weise ermannt und seinerseits das Ränkespiel des Präsidenten zu Nichte gemacht, indem er mit 33 gegen 15 Stimmen, also mit mehr als mit der Zweidrittel-Majorität das Veto des Präsidenten verwarf. Mit Spannung sieht man nun der Abstimmung des Repräsentantenhauses entgegen, und hofft auf ein gleiches Resultat. Dann muß sich die Krise entscheiden. Nachschrift. Das Repräsentantenhaus hat in der That das Veto des Präsidenten mit 12 Stimmen als die Zweidrittel-Majorität verworfen. Correspond enz. Wien, 7. Mai 1860. Historische Notizen. Von G. Wolf. n. Mardochai Meisel und Jsak Arzt. Ich habe neuerdings mehrere Documente in den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und des kaiserl. Hauses und im Finanzministerium gefunden, welche interessante Aufschlüsse, über den bekannten Mardochai Meisel, den Erbauer der Meiselsynagoge in Prag, geben. Hier möchte ich blos auf einen Punkt Hinweisen. S. Hock erzählt in Gal-Ed S. 17, daß Meisel kinderlos gestorben sei. Die Worte auf dem Grabstein, aus . dem Propheten Jesaias nü ip ",dm vpi- 2w sind geeignet diese Annahme zu bestätigen. Wir fanden jedoch ein Gesuch vom Jahre 1.612 des Mayer Sax Meisel, welches dieser Annahme widerspricht. Genannter Mayer Sax Meisel bat nämlich, daß es ihm gestattet werde, Felle von Prag auszuführem Als Gründe führt er an, daß dadurch das Aerar einen Nutzen haben werde, da für jedes Fell 7 Kr. Zoll entrichtet werden. Ferner heißt es wörtlich: „. . . Dieselben geruhen genedigst mir obbemelten Freybrief genedigst ertheilen zu lassen, damit Ich also nechst Gott frommer Herren Hilf vnd Beförderung Mich, mein Weib vnd Khind mit Ehren ernehren konnte auch solches meines Vätern Marx Mardechai Weisels Verlassenschaft, über welche wir kayserliche Verschreibung gehabt- Er sterbe mit gehaltenen Testament oder, ohne Testament vollkommenlich Erben sollen, auf welchen mein Theil Vber die 8 0,0 00 Thaler kommen weren."